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AUS- UND WEITERBILDUNG

Tipps zur Ausbildung für Ausbilder und Auszubildende


Eignung der Ausbildungsstätte
Die Ausbildungsstätte muss nach Art, Einrichtung und personeller Besetzung für die Berufsausbildung geeignet sein. Das ist der Fall, wenn

  • der Betrieb über alle Einrichtungen verfügt, die für die Berufsausbildung benötigt werden. Geeignet ausgestattete Büroräume bzw. Werkstätten sowie übliche soziale Einrichtungen müssen vorhanden sein. Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten nach der Ausbildungsordnung geordnet vermittelt werden können.
  • die Zahl der Fachkräfte in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Auszubildenden steht. Als angemessen gilt in der Regel eine bis zwei Fachkräfte = ein/e Auszubildende/r drei
    bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende je weitere drei Fachkräfte = ein/e weitere/r Auszubildende/r.


Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dennoch geeignet sein, wenn diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt werden, insbesondere in überbetrieblichen Ausbildungsstätten oder durch Kooperation mit anderen Ausbildungsunternehmen.

Eignung des Ausbilders/der Ausbilderin
Auszubildende darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist.
Auszubildende darf nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Persönlich ungeeignet ist insbesondere, wer

  • Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  • wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.


Fachlich geeignet ist in der Regel, wer

  • eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung (z. B. Facharbeiterprüfung, Kaufmannsprüfung) erfolgreich abgelegt hat oder
  • über einen einschlägigen Hochschulabschluss und einschlägige berufliche Erfahrungen verfügt oder
  • die fachliche Eignung widerruflich zuerkannt bekommen hat und
  • über berufs- und arbeitspädagogische Kenntnisse verfügt. Diese sind ggf. durch eine entsprechende Prüfung nachzuweisen (Ausbilder-Eignungsprüfung).
 
Seite 1: Eignung der Ausbildungsstätte und des Ausbilders bzw. der Ausbilderin

DOKUMENT-NR. 26339

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