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„Ihren Ausweis bitte einmal!” Was man bisher nur von Personenkontrollen kannte, könnten Gebäudebesitzer künftig des Öfteren hören. Hintergrund ist die im Oktober 2007 in Kraft getretene Energieeinsparverordnung (EnEV). Diese regelt neben energetischen Mindestanforderungen für Neubauten auch den Umgang mit Energieausweisen für Gebäude. Ziel der Energieausweise ist es, den Energiebedarf eines Gebäudes und eventuelle Verbesserungsmöglichkeiten transparent zu machen. Dadurch soll ein Anreiz zu mehr Energieeffizienz gesetzt werden.
Ist die Frage nach dem Verbrauch beim Autokauf schon üblich, so kennen die meisten Personen wohl nicht den Energiebedarf ihrer Wohnung. Und das, obwohl ein Großteil der Energie über Heizung und warmes Wasser in den eigenen vier Wänden verbraucht wird. Bei einem Umzug bzw. Neubau rechnet es sich, über den Energieverbrauch des Gebäudes Bescheid zu wissen. Denn hier lauern ständig wiederkehrende Kosten. Der Energiepass soll hierzu Auskunft geben.
Gebäudeinhaber müssen künftig bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing dem Interessenten auf Verlangen einen Energiepass vorlegen. Dieser kann entweder auf Grundlage des Energiebedarfs oder des Energieverbrauchs ausgestellt werden. Für Neubauten sowie bei Modernisierungen für die eine ingenieurmäßige Berechnung des Energiebedarfs vorgenommen wurde, soll der Ausweis aufgrund dieser Werte ausgestellt werden. Ansonsten ist es möglich, den durchschnittlichen Energieverbrauch der letzten drei Jahre zugrunde zu legen. Bei bereits bestehenden Wohngebäuden bis zu vier Wohneinheiten können beide Verfahren angewandt werden, sofern sie nicht vor 1977 gebaut wurden. In diesem Fall ist der bedarfsorientierte Energieausweis auszustellen.
Ein Energieausweis bei Neubauten ist schon seit 2002 Pflicht. Hinzu kommen nun bereits bestehende Gebäude. Bei Wohnbauten, die vor 1965 fertig gestellt wurden, muss bei Verkauf oder Vermietung ab dem 1. Juli 2008 ein Energieausweis vorgehalten werden. Wohngebäude, die später erbaut wurden, sind ab dem 1. Januar 2009 „ausweispflichtig”.
Für Nichtwohngebäude wie bspw. Bürogebäude oder Läden muss ab dem 1. Juli 2009 auf Nachfrage ein Energiepass vorgelegt werden. Hier besteht generell die Option, den Energieausweis entweder nach Bedarf oder nach Verbrauch auszustellen. Dabei fließen allerdings mehr Kriterien ein als bei Wohngebäuden.
Neben dem Energiebedarf werden im Energiepass gegebenenfalls auch Modernisierungstipps festgehalten. Diese sind als Empfehlungen zu verstehen und beinhalten nicht die Pflicht, diese Hinweise umzusetzen. Langfristig lässt sich aber durch effiziente Energienutzung Geld sparen.
Der Energieausweis darf nur von Experten mit bestimmter Qualifikation ausgestellt werden. Er gilt für eine Dauer von maximal zehn Jahren. Die Deutsche Energie-Agentur (www.dena.de) hat eine Datenbank aufgebaut, in der anhand von Postleitzahlen recherchiert werden kann, wer für die Ausstellung zugelassen ist. Dazu zählen u. a. Architekten, Bauingenieure oder auch Handwerker aus den entsprechenden Bereichen. Der Preis für den Energieausweis wurde nicht durch die EnEV festgelegt. Er muss mit dem jeweiligen Aussteller verhandelt werden.
Die „Passpflicht” besteht nur für den Fall, dass ein neuer Nutzer Informationen benötigt. Findet dagegen kein Wechsel statt, so ist auch der Energieausweis nicht auszustellen. Es ist jedoch möglich, den Energiebedarf eines Gebäudes freiwillig zu dokumentieren.
Wird der Ausweis bei Verkauf oder Vermietung auf Nachfrage nicht vorgelegt, hat sich der Eigentümer des Gebäudes zu verantworten. Eine vorsätzlich oder fahrlässig falsch ausgestellte Bescheinigung kann als Ordnungswidrigkeit belangt werden. Dazu zählt ebenso die Ausstellung eines Ausweises ohne die entsprechende Berechtigung.
Neben der Datenbank der Experten gibt es im Internet weitere zahlreiche Informationen zu diesem Thema.
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