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Umweltschadengesetz
(PDF, 37 KB) (Dokument-Nr.: 13819)
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Seit 1991 regelt das Umwelthaftungsgesetz, in welchen Fällen ein
Unternehmer einen Schaden auszugleichen hat, den er durch einen aus
seiner Anlage stammenden Schadstoff verursacht hat. Gemeint sind
hier Personenschäden oder Schäden an Sachen, die in fremdem
Eigentum stehen. Das heißt: Neben dem Umweltschadensgesetz gilt das
für die zivilrechtliche Haftung relevante Umwelthaftungsgesetz
weiter.
Es gelten aber auch die bisher für die Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden bestehenden Vorschriften des deutschen Umweltrechts.
Das Umweltschadensgesetz kommt nur zur Geltung, soweit vorhandene
Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder diesen Komplex nicht
näher bestimmen oder in ihren Anforderungen dem
Umweltschadensgesetz nicht entsprechen (§ 1). Das bedeutet, dass
man im Grunde die neuen und die bereits bestehenden Pflichten
nebeneinander prüfen muss und die „weitergehenden”, also die für
den Verantwortlichen ungünstigeren, zur Anwendung bringen muss.
Umweltschäden, deren Abwicklung internationalen Abkommen
vorbehalten ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich
des Umweltschadensgesetzes.
Am 14. November 2007 ist das neue Umweltschadengesetz in Kraft getreten. Unternehmen müssen sich auf die neuen Haftungsrisiken einstellen.
Das Merkblatt zum Thema vom DIHK finden Sie hier .
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