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INNOVATION UND UMWELT

Umweltschadensgesetz

Seit 1991 regelt das Umwelthaftungsgesetz, in welchen Fällen ein Unternehmer einen Schaden auszugleichen hat, den er durch einen aus seiner Anlage stammenden Schadstoff verursacht hat. Gemeint sind hier Personenschäden oder Schäden an Sachen, die in fremdem Eigentum stehen. Das heißt: Neben dem Umweltschadensgesetz gilt das für die zivilrechtliche Haftung relevante Umwelthaftungsgesetz weiter.
Es gelten aber auch die bisher für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden bestehenden Vorschriften des deutschen Umweltrechts. Das Umweltschadensgesetz kommt nur zur Geltung, soweit vorhandene Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder diesen Komplex nicht näher bestimmen oder in ihren Anforderungen dem Umweltschadensgesetz nicht entsprechen (§ 1). Das bedeutet, dass man im Grunde die neuen und die bereits bestehenden Pflichten nebeneinander prüfen muss und die „weitergehenden”, also die für den Verantwortlichen ungünstigeren, zur Anwendung bringen muss. Umweltschäden, deren Abwicklung internationalen Abkommen
vorbehalten ist, fallen nicht in den Anwendungsbereich
des Umweltschadensgesetzes.

Am 14. November 2007 ist das neue Umweltschadengesetz in Kraft getreten. Unternehmen müssen sich auf die neuen Haftungsrisiken einstellen.

Das Merkblatt zum Thema vom DIHK finden Sie hier .

DOKUMENT-NR. 13838

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