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INNOVATION UND UMWELT

Überblick über das deutsche Batteriegesetz

Das deutsche Batteriegesetz, das die frühere Batterieverordnung ablöste, gilt seit 01.12.2009 bzw. 01.03.2010. Alle Unternehmen, die als Hersteller oder Importeure Batterien in Deutschland erstmals in Verkehr bringen, müssen dies vor ihrem Markteintritt (bzw. mussten dies bis 28.02.2010) beim Umweltbundesamt anzeigen, um sich in ein dort geführtes Register eintragen zu lassen.

Außerdem müssen sich die Hersteller und Importeure von Gerätebatterien an genehmigten Rücknahmesystemen beteiligen. Hersteller und Importeure anderer Batterien (d.h. Fahrzeug- oder Industriebatterien) müssen ebenfalls Rücknahmemöglichkeiten anbieten.

Das neue „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG) dient der Umsetzung der EU-Batterierichtlinie vom September 2006. Unter das Gesetz fallen alle Typen von Batterien, also sowohl Primär- als auch Sekundärzellen (Akkumulatoren). Sie werden unterteilt in „handliche“ Gerätebatterien, Industriebatterien und Fahrzeugbatterien.

Adressaten des Gesetzes sind:

·      Hersteller (gemeint sind hiermit alle Unternehmen, die Batterien in Deutschland gewerblich erstmals in Verkehr bringen),

·      Zwischenhändler (diese geben Batterien definitionsgemäß nur an Weiterverkäufer ab, nicht an Endnutzer; sie sind nur eingeschränkt betroffen)

·      Vertreiber (diese geben laut den Begriffsbestimmungen in § 2 Batterien an Endnutzer ab),

·      Endnutzer (gewerbliche Nutzer wie auch private Endverbraucher),

·      und nur noch eingeschränkt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.

Registrierung bzw. Anzeigen gemäß BattG vor Markteintritt (bzw. bis 28.02.2010)

Eine der wichtigsten Neuregelungen, die aufgrund der EU-Vorgaben mit dem BattG eingeführt wurden, ist die Registrierung aller Unternehmen, die in Deutschland Batterien erstmals in Verkehr bringen. Betroffen sind neben Batterieherstellern also insbesondere alle Unternehmen, die Batterien (separat oder als Bestandteile von anderen Produkten) aus dem Ausland beziehen und in Deutschland auf den Markt bringen.

Die Registrierung, die in § 4 des neuen BattG als Anzeige bezeichnet wird, muss einmalig beim Umweltbundesamt erfolgen und ist unabhängig von der ggf. erforderlichen Registrierung gemäß Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) bei der Stiftung Elektro-Altgeräte-Register (EAR). So müssen sich beispielsweise Unternehmen, die batteriebetriebene Elektrogeräte im Sinne des ElektroG incl. Batterien aus dem Ausland beziehen, sowohl nach ElektroG registrieren lassen als auch gemäß dem BattG ihre Marktteilnahme beim Umweltbundesamt anzeigen. Die ggf. schon seit Jahren vorhandene Registrierung gemäß ElektroG kann hier also nicht „angerechnet“ oder mit dieser kombiniert werden.

Die Registrierung bzw. Anzeige ist auf elektronischem Weg über die Internetseiten des Umweltbundesamt (www.uba.de) vorzunehmen. Sie erfolgt dort in zwei Schritten (zunächst das Einrichtung eines Benutzerzugangs, dann das Ausfüllen der Anzeigeformulare am Bildschirm). Details hierzu wurden von der EU-Kommission am 08.08.2009 veröffentlicht. Deutschland hat diese in seine zweiseitige „Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes (BattGDV)“ vom 12.11.2009 übernommen. Diese Verordnung wurde am 19.11.2009 verkündet und trat ebenfalls am 01.12.2009 in Kraft.

In der BattGDV wird hinsichtlich der Details der Anzeige unterschieden zwischen

·      allgemeinen Daten, die alle Hersteller angeben müssen, z. B. Handelsregistereintrag oder Gewerbeanzeige (§ 2, Abs. 1),

·      ergänzenden Angaben der Hersteller von Gerätebatterien über ihre Beteiligung an einem genehmigten (!) Rücknahmesystem (§ 2, Abs. 2)

·      und ergänzenden Angaben der Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien über die eingerichteten Rückgabemöglichkeiten (§ 2, Abs. 3).

Zu betonen ist, dass im Zuge dieser Anzeige keine Mengenprognosen oder Jahresmengenmeldungen verlangt werden. Generell kann ein verpflichtetes Unternehmen auch die Dienstleistungen Dritter in Anspruch nehmen. Das Gemeinsame Rücknahmesystem (GRS) bietet seinen Systemteilnehmern in diesem Zusammenhang an, für sie die genannte Anzeige beim Umweltbundesamt durchzuführen. Ob dies eine nennenswerte Zeitersparnis für die Unternehmen darstellt, bleibt offen, da ein Unternehmen, das dieses Angebot annehmen will, dann dem GRS bestimmte Daten extra übermitteln muss.

 Trotz der einheitlichen Vorgaben muss sich ein Unternehmen, das in mehreren EU-Staaten Batterien in Verkehr bringt, in jedem dieser Staaten separat registrieren lassen bzw. seine Marktteilnahme anzeigen.

In Deutschland mussten die Anzeigen der damaligen Marktteilnehmer bis 28.02.2010 erfolgen. Das Register bleibt jedoch für weitere Anzeigen neuer Marktteilnehmer offen.

Seit 01.03.2010 gelten § 3 Abs. 3 („Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in den Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor…. angezeigt haben….“) und der wichtige § 2 Abs. 15 Satz 2: „Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in den Verkehr bringen, die sich nicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 angezeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes.“

Dies ist die einzige Vorgabe, bei der auch Zwischenhändler angesprochen werden, d.h. die übrigen Pflichten, die z. B. an Vertreiber adressiert sind, gelten für sie nicht.

Das Umweltbundesamt bestätigt den Herstellern den Eingang ihrer Anzeige gemäß § 4 und muss eine Liste aller angezeigten Hersteller mit Angabe des Datums ihrer Anzeige auf seinen Internetseiten veröffentlichen. Gebühren werden dabei nicht erhoben. Auch der Marktaustritt ist dem Umweltbundesamt anzuzeigen, der Hersteller wird dann 3 Jahre später aus der genannten Liste gestrichen.

Weitere Anforderungen aus dem Batteriegesetz

·      Hersteller von Gerätebatterien müssen sich (wie früher schon gemäß Batterieverordnung) an einem bestehenden Rücknahmesystem beteiligen oder ein eigenes Rücknahmesystem einrichten und behördlich genehmigen lassen. „Marktführer“ sind bisher das „Gemeinsame Rücknahmesystem GRS“ (http://www.grs-batterien.de ) und das System „CCR-Rebat“ (http://www.rebat.de ). Weitere Angebote finden sich z. B. unter http://www.erp-recycling.de“ und unter http://www.ifa-gmbh.com („Öcorecell“). Ein Zusammenwirken mehrerer Hersteller, die z. B. ein eigenes System aufbauen möchten, ist zulässig. Solche herstellereigenen Systeme unterliegen praktisch den gleichen Anforderungen wie das GRS und müssen ebenfalls eine unentgeltliche Abholung bei angeschlossenen Rücknahmestellen anbieten. Bagatellgrenzen gibt es keine, d.h. auch schon der Import kleiner Mengen führt zu den oben genannten Pflichten.

·      Hersteller von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen ebenfalls kostenfreie und zumutbare Rückgabemöglichkeiten anbieten, und zwar den Vertreibern und den Behandlungseinrichtungen gemäß ElektroG und Altfahrzeugverordnung. Diese können davon Gebrauch machen, aber müssen es nicht, d. h. es besteht keine Überlassungspflicht von ihnen an die Hersteller. Bei Industriebatterien sind abweichende Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten möglich.

·      Beibehalten wurden die Rücknahmepflichten jedes Vertreibers für die von ihm vertriebenen Batteriearten. Auf die entsprechenden Sammelstellen zur kostenlosen Abgabe muss „im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms“ hingewiesen werden.

·      Endnutzer sind zur getrennten Erfassung und Rückgabe ihrer Altbatterien verpflichtet. Im gewerblichen Bereich kann der Ort sowie die Art und Weise der Rückgabe bzw. Rücknahme abweichend vereinbart werden. Kostenlose Abhol-Angebote bei Unternehmen bleiben somit auch in Zukunft möglich. Eine Abgabe an „fliegende Händler“ wurde de facto untersagt. Denn die „gewerblichen Altbatterieentsorger“, an die Altbatterien ebenfalls abgegeben werden dürfen, müssen gemäß den Begriffsbestimmungen in § 2 nun Entsorgungsfachbetriebe im Sinne der Entsorgungsfachbetriebeverordnung sein.

·      Die Mitwirkungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) an der Batterieseinsammlung wurden gestrichen, da die EU-Batterierichtlinie sie nicht vorschreibt. Es wird jedoch erwartet, dass die örE auf freiwilliger Basis ihre Sammelstellen beibehalten oder neu einrichten. In diesen Fällen unterliegen die örE analogen Vorgaben an die Weitergabe bzw. Verwertung der Batterien.

·      Neu eingeführt wurden mit dem BattG aufgrund der europäischen Vorgaben bundesweite Sammelziele für Gerätebatterien in Höhe von mindestens 35 % (ab 2012) und mindestens 45 % (ab 2016). Aktuell in Deutschland erreicht werden zwischen 40 und 45 %.

·      Beibehalten wurden die Dokumentationspflichten des Gemeinsamen Rücknahmesystems (GRS) und der sonstigen Rücknahmesysteme für Gerätebatterien an das Umweltbundesamt. Deshalb müssen alle Systemteilnehmer ihrem System (bzw. dessen Treuhänder) ihre jährlich in Verkehr gebrachten Mengen an Gerätebatterien melden.

·      Auch die Vertreiber von Fahrzeug- und Industriebatterien müssen über ihre Rücknahme und Verwertung berichten, wobei dies wie bisher durch gemeinsame Berichte (z. B. über den ZVEI) erfolgen kann. Ausdrücklich neu aufgenommen wurden Verbrennungs- und Deponierungsverbote für Fahrzeug- und Industriebatterien.

·      Neben dem Quecksilberverbot (max. 0,0005 %, ausgenommen sind Knopfzellen mit max. 2 %) wurde ein Cadmiumverbot (max. 0,002 %) in Gerätebatterien eingeführt. Allerdings gibt es Ausnahmen für Not- oder Alarmsysteme incl. Notbeleuchtung, für medizinische Ausrüstung und für schnurlose Elektrowerkzeuge. Letztere werden definiert als „handgehaltene, mit einer Batterie betriebene Elektro- und Elektronikgeräte im Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, die für Instandhaltungs-, Bau-, Garten- oder Montagearbeiten bestimmt sind.“

·      Die Pflicht zur Kennzeichnung mit dem Symbol der „durchgestrichenen Tonne“ und der Angabe der chemischen Symbole der Stoffe Cadmium oder Blei oder Quecksilber (sofern sie in Konzentrationen oberhalb der Grenzwerte enthalten sind) wurde auf alle Batterien ausgedehnt. (Früher galt sie nur für „schadstoffhaltige Batterien“).

·      Batterien, die das neue Cadmiumverbot und/oder die neuen Kennzeichnungsvorschriften nicht einhalten, dürfen nur dann noch innerhalb der EU weiterverkauft werden, sofern sie vor dem Stichtag 01.12.2009 in einem der EU-Mitgliedsstaaten erstmals in Verkehr gebracht worden sind.

Kapazitätsangaben auf sekundären Gerätebatterien und auf Fahrzeugbatterien ab 01.06.2012

·      Spätestens ab 01.06.2012 müssen auf wiederaufladbaren Gerätebatterien und auf Fahrzeugbatterien Kapazitätsangaben aufgedruckt werden. Details hierzu wurden in einer separaten EU-Verordnung 1103/2010 vom 29.11.2010 veröffentlicht. Sie enthält eine 18-monatige Übergangsfrist, so dass die Pflicht zur Kapazitätsangabe ab 01.06.2012 gilt für „sekundäre (wiederaufladbare) Gerätebatterien und -akkumulatoren sowie für Fahrzeugbatterien und -akkumulatoren“, die ab jenem Stichtag erstmals in Verkehr gebracht werden. Ausgenommen sind diejenigen Batterien, die vom Endnutzer nicht nach Gebrauch entnommen werden sollen, z. B. aus Sicherheits- oder medizinischen Gründen.

·      Dagegen enthält diese fünf Seiten umfassende EU-Verordnung 1103/2010, in der vor allem auf Normen Bezug genommen wird, zunächst keine Vorgaben bzgl. der Kapazitätsangaben auf primären (nicht wiederaufladbaren) Gerätebatterien.. Dies wird mittelfristig ergänzt werden, da die EU-Batterierichtlinie es verlangt (in allgemeiner Form, es wird also erst nach Konkretisierung in einer Verordnung relevant).

·      Da es sich um eine EU-Verordnung handelt, gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne dass es einer Anpassung des BattG bedarf.

Hinweispflichten der Vertreiber und Hersteller

Alle Vertreiber müssen hinweisen auf:

·      die Möglichkeit zur unentgeltlichen Rückgabe an der Verkaufsstelle oder in ihrer unmittelbaren Nähe,

·      die Pflicht der Endnutzer zur Rückgabe und

·      die Bedeutung des Tonnensymbols und der Cd-/Hg-/Pb-Kennzeichnungen.

Bei Versandhändlern gilt ihr Versandlager als „Verkaufsstelle“. Sie müssen obige Hinweise „in ihren Darstellungsmedien geben oder sie der Warensendung schriftlich beifügen“ (was häufig schon der Hersteller vorwegnehmen wird).

Hersteller können ihre allgemeinen Hinweispflichten durch Informationskampagnen des GRS erfüllen lassen.

Anpassung des ElektroG an das neue BattG

Zeitgleich zum BattG wurde § 4 des ElektroG um die Forderung ergänzt, dass Geräte gemäß ElektroG so zu gestalten sind, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist. Diese Forderung gilt nicht, sofern aus Gründen der Sicherheit, der Leistung, aus medizinischen Gründen oder aus Gründen der Vollständigkeit von Daten eine ständige Verbindung von Gerät und Batterie oder Akkumulator erforderlich ist.

Außerdem wurden in § 13 des ElektroG die Informationspflichten der Hersteller erweitert um Angaben zum Typ und chemischem System der ggf. enthaltenen Batterien und Akkumulatoren sowie um Hinweise zu deren sicheren Entnahme.

Autor: Wilfried Baumann, IHK Südlicher Oberrhein:
(Stand: 3/2011; gb-uer/ba)