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Die neu formulierte Abfall-Nachweisverordnung ist seit dem 01.02.2007 in Kraft. Ab 01.04.2010 gelten nun die neuen Regelungen zur elektronischen Nachweisführung, um in der Praxis ausreichend Zeit zur Umstellung zu geben. Die wichtigsten Änderungen der Verordnung werden nachfolgend zusammen-fassend dargestellt.
1. Neu aufgenommen wurde in die Verordnung die Option, dass der Abfallerzeuger mit der Abgabe der „Verantwortlichen Erklärung” einen Vertreter schriftlich bevollmächtigen kann. Im besagten Formblatt angegeben werden müssen dann sowohl der Abfallerzeuger als auch sein Bevollmächtigter. Damit soll die Nachweisführung z.B. auf Baustellen vereinfacht werden.
2. Nach Erhalt der Behördenbestätigung von der Behörde, die für den Entsorger zu-ständig ist, musste der Abfallerzeuger bisher binnen 10 Tagen seinerseits die für ihn zuständige Behörde informieren. Diese 10-Tages-Frist fällt nun weg. Künftig muss die für den Erzeuger zuständige Behörde erst im Vorfeld des tatsächlichen Entsorgungsvorgangs unterrichtet werden.
3. Neu ist, dass nun auch der Betreiber eines Zwischenlagers eine „Annahmeerklärung” als Entsorger ausstellen darf bzw. muss, die weitere Entsorgung muss allerdings durch entsprechende Entsorgungsnachweise bereits festgelegt sein.
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