Die deutsche Verpackungsverordnung wurde im Jahr 2008 zum fünften Mal geändert. Die Änderungen sind schrittweise von April 2008 bis April 2009 in Kraft getreten. Nachfolgend wird dargestellt, welche Pflichten sich daraus für Unternehmen im Wesentlichen ergeben.
1. Schlüsselbegriffe „Verkaufsverpackungen” und „private Endverbraucher”
Die Verpackungsverordnung (VerpackV) enthält Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, die als Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen bezeichnet werden. Verkaufsverpackungen sind definitionsgemäß alle diejenigen Verpackungen, die erst beim Nutzer des verpackten Produkts ausgepackt und entsorgt werden und nicht schon auf vorgelagerten Handelsstufen entleert werden.
Bei Verkaufsverpackungen wird weiter unterschieden zwischen solchen für „private Endverbraucher” (§ 6 VerpackV) und solchen für „gewerbliche Endverbraucher” (§ 7 VerpackV). Die höchsten Anforderungen gelten für Verkaufsverpackungen, die an „private Endverbraucher” abgegeben werden. Die Definition des „privaten Endverbrauchers” wurde durch die 5. Novelle der Verordnung wie folgt erweitert und präzisiert:
„Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.”
2. Verkaufsverpackungen für private Endverbraucher (business to consumer; b2c)
Für b2c-Verkaufsverpackungen (§ 6 VerpackV) besteht die Pflicht zur Teilnahme an einem behördlich anerkannten dualen Entsorgungssystem (oder einer Branchenlösung, siehe unten Punkt 7.).
Diese Anforderung richtet sich ausdrücklich an den Erstinverkehrbringer der verpackten Ware, da § 6 mit den Worten beginnt: „Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen”.
Nur Vertreiber von mit Ware befüllten „Serviceverpackungen” erhalten das Recht, diese Pflicht auf Hersteller oder Vorvertreiber der Serviceverpackungen zu delegieren. Der Begriff der Serviceverpackung ist in der Verordnung nicht präzise definiert. Nach allgemeiner Auffassung werden darunter die auf der letzten Handelsstufe händisch befüllten Verpackungen verstanden (z. B. Brötchentüten oder Kunststofftragetaschen).
Sofern eine Delegation der Pflichten nicht möglich ist, besteht jedoch zumindest gemäß § 11 der Verordnung das Recht zur Beauftragung Dritter, die dann im Namen des Verpflichteten agieren.
Manchmal beauftragen Unternehmen auch andere Unternehmen mit der Herstellung und Verpackung und ggf. Versendung ihrer Waren (Lohnabfüllung, Auftragsfertigung). Als Erstinverkehrbringer gilt in solchen Fällen dasjenige Unternehmen, dessen Markenname auf dem Produkt oder der Verpackung genannt ist, sofern der Name des eigentlichen Herstellers nicht angegeben wird.