. .
Illustration

INNOVATION UND UMWELT

Merkblatt zur Verpackungsverordnung

Fünfte Novelle der Verpackungsverordnung verkündet und teilweise in Kraft getreten

Die 5. Novelle der Verpackungsverordnung ist am 4. April 2008 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Die Neuregelungen zu „Vollständigkeitserklärungen” traten am Tag darauf in Kraft. Die übrigen Änderungen treten am 01.01.2009 in Kraft. Was sich durch die Novelle für Unternehmen ändert, wird nachfolgend dargestellt.

Änderung der Definition des „privaten Endverbrauchers”

Die Verpackungsverordnung enthält wie bisher Rücknahme- und Verwertungspflichten für alle Arten von Verpackungen, also Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Bei Verkaufsverpackungen wird weiter unterschieden zwischen solchen für „private Endverbraucher” und solchen für „gewerbliche Endverbraucher”. Die höchsten Anforderungen gelten für so genannte „Verkaufsverpackungen, die an private Endverbraucher abgegeben werden”. Dessen Definition wurde durch die Novelle wie folgt erweitert und präzisiert:

„Private Endverbraucher sind Haushaltungen und vergleichbare Anfallstellen von Verpackungen, insbesondere Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Vergleichbare Anfallstellen sind außerdem landwirtschaftliche Betriebe und Handwerksbetriebe, die über haushaltsübliche Sammelgefäße für Papier, Pappe, Kartonagen und Leichtverpackungen mit nicht mehr als maximal je Stoffgruppe einem 1100-Liter-Umleerbehälter im haushaltsüblichen Abfuhrrhythmus entsorgt werden können.”

(Außerdem wurde die Einschränkung bei den o. g. Handwerksbetrieben, dass Druckereien und papierverarbeitende Betriebe ausgenommen wären, nunmehr gestrichen).

Seite 1: Fünfte Novelle/Änderung Definition "privater Endverbraucher"