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Register zur Vollständigkeitserklärung (Link: http://www.ihk-ve-register.de)
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Im Zuge der 5. Novelle der Verpackungsverordnung wurde die Hinterlegungspflicht für Vollständigkeitserklärungen (VE) eingeführt. Darin erklären Unternehmen, die Verkaufsverpackungen in Deutschland in den Verkehr gebracht haben, die beim privaten Endverbraucher anfallen, ihre Beteiligung an den dualen Systemen.
Das bei den IHKs geführte VE-Register (www.ihk-ve-register.de) ist dazu das zentrale Informations-, Kommunikations- und Hinterlegungssystem für Unternehmen und Behörden. Es dient der vom Gesetzgeber angestrebten höheren Transparenz über die von den jeweils verpflichteten Unternehmen in den Verkehr gebrachten Verpackungsmengen.
Ab sofort besteht für die VE-hinterlegungspflichtigen Firmen die Möglichkeit, bereits vor der gesetzlichen Frist der Hinterlegung am 1. Mai, ihre Vollständigkeitserklärung über die im Jahr 2009 in Verkehr gebrachten Mengen an Verkaufsverpackungen in das VE-Register einzugeben. Angesichts der bisherigen Erfahrungen ist davon auszugehen, dass die Vollzugsbehörden in diesem Jahr verstärkt Kontrollen über mögliche Versäumnisse der Eintragungspflicht in das VE-Register von Unternehmen vornehmen werden. Verstöße gegen die Verordnung können als Ordnungswidrigkeit mit bis zu 50.000 Euro Geldbuße geahndet werden.
Die IHK macht darauf aufmerksam, dass die VE vor ihrer Hinterlegung bei der IHK von einem Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, vereidigten Buchprüfer oder unabhängigen Sachverständigen validiert werden muss. Dazu benötigt der Testierer eine qualifizierte elektronische Signatur.
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