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September 2012
1. Möglichkeit und Grenzen der Beschäftigung
Die Beschäftigung von Kindern (bis zum 15. Geburtstag) und Jugendlichen, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, ist im Grundsatz verboten. Sie sollen im Interesse ihrer Gesundheit, Entwicklung und Schulausbildung keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgehen (müssen). Von diesem Beschäftigungsverbot gibt es Ausnahmen, die Aushilfs- und Ferienjobs ermöglichen: Stundenweise Beschäftigung von schulpflichtigen Minderjährigen
Kinder ab dem 13. Geburtstag und Jugendliche (d. h. ab dem 15. Geburtstag, aber noch nicht 18 Jahre alt), die noch der Vollzeitschulpflicht (in NRW einschließlich der 10. Klasse) unterliegen, dürfen mit Einwilligung der Eltern stundenweise beschäftigt werden, soweit die Beschäftigung leicht und für sie geeignet ist.
2. Jobs in den Schulferien
Jugendliche dürfen - solange sie der Vollzeitschulpflicht unterliegen - im Kalenderjahr zusätzlich zu den oben aufgezeigten Möglichkeiten einer Beschäftigung in den Schulferien für höchstens vier Wochen nachgehen. Das sind mit Blick auf die 5-Tage-Woche höchstens 20 Arbeitstage im Kalenderjahr. Wie diese 20 Tage auf die amtlich festgelegten Ferien verteilt werden, ist nicht vorgeschrieben, so dass mehrere kürzere Ferienjobs oder ein langer Ferienjob in den Sommerferien denkbar sind.
3. Schüler-Betriebspraktika
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche dürfen ohne Altersbeschränkung im Rahmen eines nach Landesschulrecht vorgeschriebenen Praktikums in der Vollzeitschulpflicht bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich zu leichten, für sie geeigneten Tätigkeiten herangezogen werden.
4. Anzuwendende Vorschriften / Sonderschutz für Minderjährige
Minderjährige müssen aufgrund ihrer körperlich und geistig noch nicht abgeschlossenen Entwicklung vor zu langen, zu schweren, zu gefährlichen und ungeeigneten Arbeiten geschützt werden. Neben den gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Regelungen sind ergänzend die Jugendarbeitsschutzvorschriften, wie sie auch bei jugendlichen Auszubildenden gelten, zu beachten. Diese Vorschriften sind zwingend, eine für den Minderjährigen ungünstigere einzelvertragliche Regelung wäre unwirksam.
Bei der Beschäftigung von nicht schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen muss sowohl vor als auch während der Beschäftigung eine ärztliche Untersuchung erfolgen. Dies gilt jedoch nicht, sofern nur eine dauerhaft geringfügige Beschäftigung (400 € - Job) oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Tätigkeit ausgeübt wird, von der keine gesundheitlichen Nachteile zu erwarten sind.
5. Lage der Arbeitszeiten von nichtschulpflichtigen Kindern und Jugendlichen
Kinder, die nicht mehr schulpflichtig sind, dürfen in einem Beschäftigungsverhältnis mit bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich oder in einem Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt werden. Die maximale Arbeitszeit von nichtschulpflichtigen Jugendlichen darf acht Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich nicht überschreiten; wird an einzelnen Tagen verkürzt gearbeitet, sind an den übrigen Werktagen derselben Woche bis zu achteinhalb Stunden zulässig. Es sind ausreichende Pausen zu gewähren (30 Minuten bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit, darüber 60 Minuten). Arbeiten, die zu anstrengend (Beispiel: Akkordarbeit), zu gefährlich, ungeeignet oder gesundheitsgefährdend sind, sind verboten. Ruhepausen müssen mindestens 15 Minuten lang sein und sind frühestens eine Stunde nach Beginn uns spätestens eine Stunde vor Ende der Arbeitszeit zu gewähren. Länger als 4,5 Stunden hintereinander dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Jugendliche dürfen während der Nachtzeit von 20 bis 6 Uhr nicht beschäftigt werden. Ausnahmen hiervon:
An Samstagen und Sonntagen sowie Feiertagen darf grundsätzlich nicht gearbeitet werden, wobei es aber auch hier berufstypische Ausnahmen gibt. Jugendliche dürfen in Betrieben, in denen die Beschäftigten in außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze ausgesetzt sind, in der warmen Jahreszeit ab 5 Uhr beschäftigt werden. Die Jugendlichen sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er diese nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
6. Urlaubsansprüche von Minderjährigen
Jugendliche haben einen gegenüber Erwachsenen erhöhten Mindesturlaubsanspruch: Bis 16 Jahre: 30 Werktage; bis 17 Jahre 27 Werktage; bis 18 Jahre 25 Werktage. Der gesetzliche Mindesturlaub für Kinder beträgt wie bei 15-jährigen 30 Werktage. Die Bestimmung der einschlägigen Altersstufe richtet sich danach, welches Alter der Jugendliche am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres hat. Beispiel: Ein Jugendlicher, der am 01.01. 18 Jahre alt wird, hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Urlaubsanspruch, wohl aber ein Jugendlicher, der am 02.01. oder später seinen 18. Geburtstag feiert. Werktage sind alle Wochentage bis auf Sonn- und Feiertage. Ein 15-Jähriger hat bei einer sechs Tage- Woche 30 Tage Urlaub. Wird in einem Betrieb nicht an 6 Tagen in der Woche gearbeitet, sind die Urlaubstage in Relation zu den Arbeitstagen zu setzen. Beispiel: Für einen 15-Jährigen mit 5-Tage-Woche ergibt sich ein Jahresurlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen. Ebenso erfolgt eine Reduzierung des Mindesturlaubsanspruchs bei einer Teilzeitbeschäftigung nur an einzelnen Wochentagen. Hierüber informiert ein gesondertes Merkblatt Ihrer IHK.
Mitgliedsunternehmen der IHK zu Essen und solche Personen, die in dem Kammerbezirk Mülheim an der Ruhr, Essen und Oberhausen die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitergehende Informationen. mehr
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