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Mai 2013
1. Aufgabenbereiche und Pflichten
Dem Geschäftsführer obliegt die Leitung des Betriebes. Damit verbunden sind die treuhänderische Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen und die Sorge für einen reibungslosen, effizienten und gewinnorientierten Betriebsablauf. Hierbei hat er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns anzuwenden. Grundsätzlich ist die Geschäftsführungsbefugnis für gewöhnliche Rechtsgeschäfte umfassend, sie kann aber durch Satzung, Gesellschafterversammlung und Beschlüsse des Aufsichtsrates beschränkt werden. Weiterhin ist der Geschäftsführer für die Vertretung nach außen verantwortlich. Gegenüber Dritten ist die Vertretungsmacht des Geschäftsführers inhaltlich unbeschränkt. Besteht Gesamtvertretung, steht dem Geschäftsführer, anders als bei der Einzelvertretung, die Vertretungsbefugnis nur zusammen mit anderen zu. Die Bestellung zum Geschäftsführer erfolgt durch körperschaftlichen Organisationsakt und ist jederzeit widerruflich. Davon unabhängig wird zwischen GmbH und Geschäftsführer ein Dienstvertrag geschlossen. In diesem kann die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden, nicht jedoch gegenüber den Gläubigern. Die Haftungsbeschränkung gilt also nur intern zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Verletzt ein Geschäftsführer seine Pflichten, so haftet er der Gesellschaft gegenüber, ggfs. gemeinschaftlich mit seinen Mit-Geschäftsführern, für den entstandenen Schaden.
2. Haftungsrisiken
Mitgliedsunternehmen der IHK zu Essen und solche Personen, die in dem Kammerbezirk Mülheim an der Ruhr, Essen und Oberhausen die Gründung eines Unternehmens planen, erhalten weitergehende Informationen. mehr
Produkt- und Markenpiraterie bleibt für ausländische Unternehmen in China eine Herausforderung. Über die aktuelle Gefahrenlage, aber auch über Prävention und Abwehrinstrumente informiert eine Veranstaltung am 25. Juni in Ludwigshafen.
Bis zum 1. Juli können Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, diese im "vereinfachten Erlaubnisverfahren" beantragen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) weist darauf hin, dass die fristgerechte Antragstellung entscheidend ist.
Die Steuereinnahmen sind auf Rekordhöhe, und die Vorgaben der Schuldenbremse werden sogar übererfüllt. Dass sich einige Parteien in ihren Wahlprogrammen dennoch für Steuererhöhungen einsetzen, halten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft für falsch.
Davor, im europäischen Recht eine Art Sammelklage nach amerikanischem Vorbild zuzulassen, hat Stephan Wernicke, Chefjustiziar des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), die EU-Kommission gewarnt.
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