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Amtsgericht Hagen - Abteilung Mahnverfahren - (Link: http://www.ag-hagen.nrw.de/wir/Zentrale_Mahnabteilung/index.php)
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Februar 2013
Hat jemand einen Anspruch auf Zahlung aus einem Kauf-, Dienst-, Werkvertrag oder einer anderen Verbindlichkeit und bleibt die Zahlung des Schuldners aus, so stellt sich für den Gläubiger die Frage, wie er diesen Anspruch durchsetzen kann, d.h. wie er an sein Geld kommt. Das Gesetz sieht zwei Möglichkeiten vor, diesen Zahlungsanspruch geltend zu machen:
1. durch Klageerhebung und streitiges Verfahren vor dem Richter oder
2. durch Mahnverfahren, welches der Rechtspfleger durchführt.
Das Mahnverfahren, geregelt in den §§ 688 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), ist - im Gegensatz zur Klage - eine einfache, schnelle und kostengünstige Möglichkeit zur Durchsetzung des Zahlungsanspruchs. Ziel ist dabei die Erlangung eines sog. Mahnbescheids bzw. Vollstreckungsbescheids, mit dessen Hilfe der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner zwangsweise durchsetzen kann.
Eine schnelle Durchsetzung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens ist indes nur dann gewährleistet, wenn der Zahlungsanspruch unstreitig ist, d.h. der Schuldner gegen den Anspruch nichts einzuwenden hat oder damit zumindest nicht zu rechnen ist. Sind dagegen Einwände des Schuldners zu erwarten, so bietet sich ein Mahnverfahren nicht an. Denn in einem solchen Fall wird es aufgrund eines Widerspruchs des Schuldners gegen den Mahnbescheid doch noch zum Verfahren vor dem Gericht kommen und ein vorher eingeleitetes Mahnverfahren würde dann nur eine unnötige Verzögerung des Klageverfahrens bedeuten.
1. Voraussetzungen des Mahnverfahrens
Das Mahnverfahren setzt voraus, dass der Anspruch des Gläubigers fällig ist bzw., spätestens innerhalb der zweiwöchigen Frist, die dem Schuldner im Mahnbescheid zur Erfüllung des Anspruchs eingeräumt wird, fällig wird. Ein Mahnverfahren ist nicht zulässig, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhängig ist.
Für Antragsteller mit Sitz im Bezirk der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen ist zuständig:
Amtsgericht Hagen
- Zentrale Mahnabteilung -
58086 Hagen .
2. Antragsformen
Das gerichtliche Mahnverfahren wird durch einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids eingeleitet. Antragsberechtigt ist der Gläubiger der Forderung. Für den Antrag gibt es amtliche Vordrucke, die mit ausführlichen Ausfüllhinweisen versehen sind. Bei schriftlicher Antragstellung müssen diese Vordrucke, die im Bürofachhandel erhältlich sind, verwendet werden, denn sonst wird der Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Ein entsprechendes Muster kann zudem im Internet unter http://www.justiz-nrw.de// eingesehen werden. Darüber hinaus besteht in NRW die Möglichkeit, mit einem interaktiven Antragsformular Anträge auf Erlass eines Mahnbescheids auch online zu stellen. Dabei gibt es zwei Wege für die Weiterverarbeitung der Antragsdaten:
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter www.mahnverfahren.nrw.de.
Im Mahnverfahren kann nur ein Anspruch geltend gemacht werden, der auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme in Euro gerichtet ist, § 688 Abs. 1 ZPO. Ansprüche wegen Geldforderungen in ausländischer Währung oder Ansprüche, die eine andere als eine Geldleistung zum Gegenstand haben, müssen daher direkt im Wege der Klageerhebung geltend gemacht werden.
3. Entscheidung über den Antrag
Wenn sämtliche formale Voraussetzungen zum Erlass des Mahnbescheides vorliegen, wird dieser erlassen. Dabei enthält der Mahnbescheid den ausdrücklichen Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auch wirklich zusteht. Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift wird dann dem Schuldner, dem sog. Antragsgegner, vom Gericht von Amts wegen durch die Post zugestellt. Erfüllt der Antrag die erforderlichen formalen Voraussetzungen nicht, wird der Antragsteller zunächst durch eine sog. Zwischenverfügung auf den Mangel hingewiesen, damit er die Möglichkeit hat, diesen zu beheben. Kommt er dem nicht nach, wird der Antrag zurückgewiesen.
4. Verfahren bei Widerspruch des Antragsgegners
Der Antragsgegner kann gegen den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs schriftlich Widerspruch erheben. Ein Vordruck für den Widerspruch wird dem Mahnbescheid stets beigefügt. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Es kann jedoch auch nach diesen zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, solang der Vollstreckungsbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht erlassen ist. Der Widerspruch muss nicht begründet werden. Die falsche Bezeichnung des Widerspruchs als „Beschwerde“ oder „Einspruch“ ist unschädlich. Wenn der Widerspruch begründet wird, so müssen sich die Einwände gegen die Forderung an sich oder gegen die Höhe der Forderung richten. Der Widerspruch kann auch nur auf ein Teil der Forderungen beschränkt werden. In diesem Fall ist allerdings zu beachten, dass dann wegen des Restes ein Vollstreckungsbescheid erlassen werden kann.
Wenn der Widerspruch rechtzeitig erhoben wird, dann kann kein Vollstreckungsbescheid mehr erteilt werden. Vielmehr kann dann jede Partei, d.h. sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner, die Durchführung des „normalen“ streitigen Verfahrens beantragen. Geschieht dies, so gibt das Gericht, das den Mahnbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit von Amts wegen an das im Mahnbescheid bezeichnete Gericht (Amtsgericht oder Landgericht) ab, bei dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat. Das Gericht benachrichtigt die Parteien, sobald es die Sache abgegeben hat.
5. Vollstreckungsbescheid
Reagiert der Antragsgegner auf den Mahnbescheid nicht, d.h. legt er nicht rechtzeitig Widerspruch ein und zahlt er auch nicht, dann kann der Antragsteller nach Ablauf der zweiwöchigen Widerspruchsfrist einen sogenannten Vollstreckungsbescheid beantragen. Der Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids muss innerhalb von sechs Monaten gestellt werden, da ansonsten die Wirkung des Mahnbescheids entfällt, d.h. er gilt als nicht erlassen. Die sechsmonatige Frist beginnt dabei mit der Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner zu laufen. Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen, d.h. von Seiten des Gerichts, zugestellt. Gegen den Vollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Geschieht dies, dann gibt das Gericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das Gericht ab, das in dem Mahnbescheid bezeichnet ist. Mit Eingang der Akten bei dem benannten Gericht ist die Sache dann dort anhängig, d.h. das normale Gerichtsverfahren beginnt. Legt der Antragsgegner keinen Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein, dann wird dieser mit Ablauf der für den Einspruch bestimmten Frist rechtskräftig. Mit diesem Titel kann der Gläubiger dann seine Forderung mit Hilfe des Gerichtsvollziehers durchzusetzen.
6. Grenzüberschreitende Mahnverfahren
Für die Geltendmachung von Forderungen gegen einen Schuldner im Ausland gelten andere Rechtsgrundlagen und Voraussetzungen. Möglichkeiten sind hier
- das grenzüberschreitende (deutsche) Mahnverfahren und
- das europäische Mahnverfahren.
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