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März 2012
Die Insolvenzordnung (InsO) zielt neben der auf die gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichtete Verwertung des Schuldnervermögens und Erlösverteilung jetzt auch besonders auf den Erhalt eines Unternehmens durch Sanierung ab.
Am 01.03.2012 wurden durch das “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” (ESUG) wesentliche Teile der Insolvenzordnung reformiert. Durch diese erste Stufe der auf drei Stufen angelegten Insolvenzrechtsreform erhalten sanierungsfähige Unternehmen eine bessere Möglichkeit zur Eigenverwaltung und die Gläubiger mehr Einbindung in die Gestaltung des Verfahrens. Diese Änderungen sind in dem vorliegenden Merkblatt bereits berücksichtigt.
1. Unterschied: Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens - gerichtliches Mahnverfahren
Ob es sich für einen Gläubiger bereits empfiehlt, einen Eröffnungsantrag zum Insolvenzverfahren zu stellen oder noch zu versuchen, seine Forderung im Wege des üblichen Mahn- und Vollstreckungsverfahrens zu realisieren, kann nicht grundsätzlich beantwortet werden. Die Eintreibung einer Forderung im Wege des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens hat den Vorteil, dass hierbei der gesamte Forderungsbetrag realisiert werden könnte, wohingegen im Insolvenzverfahren niemals eine Befriedigung der Forderung in voller Höhe erreicht werden kann.
Allerdings kann es sich bei konkret abzeichnender Insolvenz des Schuldners trotzdem empfehlen, auf ein eigenständiges Mahn- und Vollstreckungsverfahren zu verzichten, da dieses prozessuale Verfahren eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, ehe es einem Gläubiger die Handhabe gibt, seine Forderung mittels eines Gerichtsvollziehers durchzusetzen. Die Durchsetzung könnte dann aber bereits nicht mehr möglich sein, wenn zwischenzeitlich ein anderer Gläubiger oder der Schuldner selbst einen Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens gestellt hat, und das Insolvenzgericht die Vollstreckung in das Vermögen des Schuldners untersagt hat. Wird ein Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet, müssten sogar Vollstreckungsmaßnahmen, die bis zu einem Monat vor Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durchgeführt wurden, rückabgewickelt werden, wobei der betreffende Gläubiger dann seine wieder bestehende Forderung im Wege des Insolvenzverfahrens geltend machen kann (sog. Rückschlagsperre). Bei beiden Varianten ist auch noch zu beachten, dass der Gläubiger zunächst auch noch für die Kosten des Mahnverfahrens aufkommen muss, da der Kostenvorschuss zur Deckung der Verfahrenskosten auch nicht beim Schuldner eingetrieben werden konnte.
2. Stärkung der Gläubigerautonomie
Die Gläubigerautonomie wird durch eine Erweiterung der Mitwirkungsrechte der Gläubiger an den wesentlichen Entscheidungen des Insolvenzverfahrens gestärkt.
- Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Das Insolvenzgericht hat künftig einen sog. vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei von drei Schwellenwerten erreicht hat:
Vorläufig bedeutet dabei, dass der Gläubigerausschuss vor Eröffnung des Verfahrens einzusetzen ist. Damit kann er bereits vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt werden. Um den Ablauf bei Gericht zu erleichtern, ist dem Krisenunternehmen zu empfehlen, bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages das Gespräch mit den Gläubigern zu suchen und zu sondieren, wer bereit wäre, in den Gläubigerausschuss zu gehen. Letztlich liegt die Entscheidung über die Besetzung des Ausschusses aber im Ermessen des Gerichts.
Wenn diese o.g. Schwellenwerte nicht erreicht werden, soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss dennoch auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers eingesetzt werden.
- Beteiligung der Gläubiger bei der Bestellung des Insolvenzverwalters
Neben den verfahrensbegleitenden Aufgaben wird dem vorläufigen Gläubigerausschuss die Gelegenheit gegeben, sich vor Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zu dem Anforderungsprofil und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners führt. Darüber hinaus kann der Ausschuss auch konkret Personen vorschlagen. Das Gericht darf dann von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes ungeeignet ist.
- Anordnung der Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung, die bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren bisher eine untergeordnete Rolle gespielt hat, wird durch das neue Insolvenzrecht gestärkt. Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Gericht setzt nunmehr nur noch voraus, dass der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen der Gläubiger führen wird. Befürwortet der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einhellig, soll das Gericht hieran gebunden sein.
- Antrag und Anordnung eines Schutzschirmverfahrens
Zusätzlich kann ein vorgeschaltetes Sanierungsverfahren eingeleitet werden, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und einen Antrag auf Eigenverwaltung mit Durchführung der Sanierungsvorbereitung gestellt hat. Hierbei bestimmt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, die max. drei Monate betragen darf. Der Schuldner hat eine Bescheinigung einer sog. qualifizierten Person (in der Regel eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwaltes) vorzulegen, aus der detailliert hervorgeht, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierbei wird dem Schuldner anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter zur Seite gestellt, der die Fortführung des Geschäftsbetriebes überwacht. Der Schuldner erhält nun bis zu drei Monate Zeit, um unter einem sog. Schutzschirm frei von Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan vorzubereiten, der im Anschluss als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Auf Antrag des Schuldners sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Sollte bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein, ist unmittelbar in das "ordentliche" Insolvenzverfahren überzuleiten.
- Das Insolvenzplanverfahren
Ein weiterer Schwerpunkt der zum 01.03.2012 eingetretenen Änderungen ist die Stärkung und Flexibilisierung des Insolvenzplanverfahrens, das in der Vergangenheit lediglich in 2 bis 3 Prozent der eröffneten Insolvenzverfahren durchgeführt wurde, gleichwohl aber vielfach zu besseren Quoten zu Gunsten der Gläubiger geführt hat. Nichtsdestotrotz galt der Insolvenzplan bisher als schwerfällig und komplex. Im künftigen Planverfahren wird insbesondere die Möglichkeit geschaffen, über einen Insolvenzplan in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen einzugreifen und Forderungen der Gläubiger in Eigenkapital umwandeln zu können. Durch diese sog. Debt-Equity-Swap können die Gläubiger künftig an der Zukunft des Unternehmens partizipieren. Die Möglichkeit einzelner Gläubiger, den Insolvenzplan zu Fall zu bringen, wurde reduziert.
3. Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Um ein Insolvenzverfahren einzuleiten, bedarf es eines entsprechenden Antrags bei dem zuständigen Insolvenzgericht. Das ist regelmäßig dasjenige Amtsgericht eines Landgerichtsbezirks, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners, also seinem Wohnsitz, es sei denn, der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners liegt an einem anderen Ort. In diesem Fall ist das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort fällt.
Beispiel:
Für einen in Mülheim oder Oberhausen wohnenden Schuldner ist zuständiges Insolvenzgericht das Amtsgericht Duisburg. Lebt der Schuldner in Essen, ist das Amtsgericht Essen zuständig.
Liegt dagegen der Schwerpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des in Essen lebenden Schuldners in Bochum, ist das Amtsgericht Bochum zuständiges Insolvenzgericht. Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Für den Antrag eines Gläubigers bedarf es zunächst eines rechtlichen Interesses am Insolvenzverfahren. Ein solches liegt bei den meisten Gläubigern grundsätzlich vor. Lediglich, wenn ein Gläubiger mit seinem Antrag insolvenzfremde Zwecke verfolgt, etwa den Schuldner als Wettbewerber loszuwerden oder einen bestehenden Vertrag vorzeitig zu beenden, liegt ein rechtliches Interesse nicht vor. Auch Gläubiger, die im Zuge des Insolvenzverfahrens als Aussonderungsgläubiger behandelt würden, haben kein eigenes rechtliches Interesse, da in diesem Fall das Insolvenzverfahren nicht geeignet ist, deren Position zu verbessern. Weiterhin muss der Gläubiger seine Forderung belegen. Dies kann durch Vorlage von geeigneten Dokumenten, wie Wechseln, Schuldscheinen, Urteilen oder Buchauszügen geschehen, aus denen der Schuldner und die Höhe der Forderung hervorgehen.
4. Eröffnungsgründe und kostendeckende Masse
Schließlich muss noch ein Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht werden. Eröffnungsgründe können Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sein. Wenn der Eröffnungsantrag vom Schuldner kommt, ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund. Zahlungsunfähigkeit liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Schuldner eine fällige Forderung eines Gläubigers nicht bedienen kann. Allerdings ist hier zwischen der tatsächlichen Zahlungsunfähigkeit und einer vorübergehenden Liquiditätslücke, die kurzfristig durch einen umgehenden Drittmittelzufluss behoben werden kann, zu unterscheiden. Letzteres stellt für sich genommen keinen Insolvenzgrund dar. Nur wenn dies häufiger passiert oder weitere Anzeichen, wie etwa ausstehende Lohn- bzw. Gehaltszahlungen, offene Steuer- oder Sozialabgabenforderungen dafür sprechen, kann auch dann von einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden.
Bei juristischen Personen, nicht eingetragenen Vereinen oder Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wie bei der GmbH & Co. KG, kann außerdem auch Überschuldung ein Eröffnungsgrund sein. Diese liegt vor, wenn in der Bilanz die Passiva die Aktiva übersteigen, also kein oder sogar negatives Eigenkapital vorhanden ist. Ein von Anfang an unbegründeter Insolvenzantrag kann u.U. zu einer Schadensersatzpflicht des Antragstellers wegen Kreditgefährdung, vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung oder übler Nachrede führen. Die Tatsache, dass der Gläubiger sich überhaupt des staatlich bereitgestellten Verfahrens bedient hat, genügt allerdings für sich allein noch nicht zur Begründung der Haftung.
Nach Eingang des Antrags prüft das Gericht die oben genannten Kriterien, um festzustellen, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet werden kann. Neben den bereits angesprochenen Antragsvoraussetzungen wird geprüft, ob die Kosten des Verfahrens aus der Insolvenzmasse beglichen werden können. Ist dies nicht der Fall, wird ein Insolvenzverfahren nur eröffnet, wenn sich jemand findet, der einen Kostenvorschuss in erforderlicher Höhe leistet. Bis zu einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens können vom Gericht Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Schuldners angeordnet werden. Das können die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots über das Vermögen des Schuldners oder auch die bereits oben angesprochene Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das Schuldnervermögen sein. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muss öffentlich bekannt gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann ein eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter alleiniger Verfügungsberechtigter über das Schuldnervermögen. Er führt auch die Geschäfte des Schuldners fort.
5. Verfahrenseröffnung
Bis zu einer Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens können vom Gericht Sicherungsmaßnahmen über das Vermögen des Schuldners angeordnet werden. Das können die Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters, die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots über das Vermögen des Schuldners oder auch die bereits oben angesprochene Untersagung von Zwangsvollstreckungen in das Schuldnervermögen sein. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen muss öffentlich bekannt gemacht werden. Ab diesem Zeitpunkt ist dann ein eingesetzter vorläufiger Insolvenzverwalter alleiniger Verfügungsberechtigter über das Schuldnervermögen. Er führt auch die Geschäfte des Schuldners fort.
Liegen alle Voraussetzungen für ein Insolvenzverfahren vor, beschließt das Gericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht und zusätzlich den gerichtsbekannten Gläubigern des Schuldners zugestellt. Der Eröffnungsbeschluss enthält neben dem genauen Eröffnungstermin und der Bezeichnung des Schuldners die Benennung des bestellten Insolvenzverwalters (dieser kann von demjenigen abweichen, der als vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt war!) oder – falls das Gericht die Eigenverwaltung durch den Schuldner angeordnet hat – des Sachwalters. Es wird auch eine Frist festgelegt, innerhalb der die Gläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter/Sachwalter angemeldet haben müssen. Diese Frist kann zwischen zwei Wochen und drei Monaten betragen. Mitunter kann also Eile geboten sein, um die eigenen Forderungen rechtzeitig anzumelden. Der Beschluss enthält weiterhin noch zwei Termine, den Berichts- sowie den Prüftermin für die Gläubigerversammlung. Schließlich werden die Gläubiger in dem Beschluss noch aufgefordert, Sicherungsrechte – etwa Eigentumsvorbehalte - die sie geltend machen möchten, nach Art und Umfang umgehend anzumelden. Verspätete Anmeldung dieser Sicherungsrechte muss sich ein Gläubiger anrechnen lassen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt inzwischen nach einer Gesetzesänderung zum 01. Juli 2007 in elektronischer Form im Internet.
5. Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung
Im Eröffnungsbeschluss sind alle Gläubiger aufgerufen, ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter/Sachwalter zur sog. Insolvenztabelle anzumelden. Dies muss schriftlich mit einem vom Insolvenzgericht herausgegebenen Formblatt erfolgen. Dabei muss die Forderung nach Art und Umfang benannt werden. Nicht geldliche Forderungen sind mit ihrem Gegenwert anzugeben. Zinsen können nur bis zum Tage der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Der Anmeldung ist außerdem ein Beleg für den Bestand der Forderung beizufügen. Wird die Forderungsanmeldung nicht vom Gläubiger selbst durchgeführt, ist zusätzlich noch eine Vollmacht erforderlich.
Auch denjenigen Gläubiger, der das Insolvenzverfahren beantragt hat, trifft die Anmeldepflicht, damit die Forderung im Verfahren berücksichtigt wird.
Die InsO unterscheidet verschiedene Gruppen von Gläubigern. Jeder Gläubigergruppe werden unterschiedliche Rechte hinsichtlich der Mitwirkung und der Befriedigung ihrer Forderungen zuerkannt. Man unterscheidet in der Rangfolge ihrer Ansprüche: aussonderungsberechtigte Gläubiger, absonderungsberechtigte Gläubiger, Massegläubiger, nicht nachrangige Insolvenzgläubiger und nachrangige Insolvenzgläubiger. Ein aussonderungsberechtigter Gläubiger kann unter Berufung auf ein ihm zustehendes, sich aus gesetzlichen Vorschriften außerhalb der InsO ergebendes Recht geltend machen, dass ein bestimmter Gegenstand, den der Insolvenzverwalter zur Masse beansprucht, massefremd ist. In einem solchen Fall muss der Verwalter den Gegenstand freigeben. Der Gläubiger braucht insoweit nicht am Insolvenzverfahren teilzunehmen.
Beispiel:
Der Gläubiger ist Eigentümer von beim Schuldner aufgrund eines Leihvertrages befindlichen Werkzeugen. Ihm stehen gegen den Schuldner Herausgabeansprüche aus dem Leihvertrag und aus seinem Eigentum zu. Der Verwalter muss die Werkzeuge auf Verlangen des Gläubigers an diesen herausgeben.
Absonderungsberechtigter Gläubiger ist, wer eines der in der InsO ausdrücklich genannten Absonderungsrechte besitzt. Dies sind zunächst Gläubiger, die über ein Pfandrecht an einer Sache im Schuldnervermögen verfügen. Weiterhin gilt dies auch für solche Gläubiger, die sich zur Absicherung ihrer Ansprüche Gegenstände oder Forderungen sicherheitshalber übereignet haben lassen. Einem absonderungsberechtigten Gläubiger steht eine vorrangige Befriedigung aus den gesicherten Gegenständen oder Forderungen zu. Je nachdem, ob er im Besitz der besicherten Sache ist, muss der Gläubiger sich an den Kosten für die Feststellung und Verwertung der Sache mit pauschal bis zu neun v.H. des Bruttoverwertungserlöses beteiligen. Verwertungserlöse, die die Höhe des Anspruchs des Gläubigers abzüglich der Kosten übersteigen, fallen der Insolvenzmasse zu. Im Gegenzug kann der absonderungsberechtigte Gläubiger den Teil seiner Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen, der durch die Verwertung abzüglich der Kosten nicht gedeckt werden konnte.
Massegläubiger sind alle Gläubiger, deren Ansprüche erst durch oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen, etwa der Insolvenzverwalter mit seinem Vergütungsanspruch oder durch Fortführung der Geschäfte entstandene Forderungen. Solche Masseverbindlichkeiten (siehe unten) werden, soweit das der Umfang der Insolvenzmasse zulässt, in voller Höhe befriedigt.
Als Insolvenzgläubiger werden alle Gläubiger bezeichnet, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Der Anspruch braucht zu diesem Zeitpunkt auch nur begründet, nicht aber fällig zu sein. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger wer-den quotenmäßig aus der verbleibenden Insolvenzmasse bedient. Die Quote ergibt sich aus dem Verhältnis der noch vorhandenen Vermögenswerte zur Summe aller Verbindlichkeiten.
Beispiel:
Beläuft sich die zur Verfügung stehende Masse auf 100.000 € und stehen ihr Verbindlichkeiten in Höhe von 800.000 € gegenüber, so beträgt die Quote 1/8 = 12, 5 %. Ist die Forderung eines Insolvenzgläubigers auf 5.000 € festgestellt worden, erhält er von dieser Summe 12, 5 %, = 625 €.
Nachrangige Insolvenzgläubiger werden nur noch bedient, wenn nach Befriedigung aller anderen Gläubiger noch etwas von der Insolvenzmasse übrig ist (was jedoch so gut wie nie der Fall ist). Nachrangige Insolvenzforderungen sind z.B. die seit der Insolvenzeröffnung laufenden Zinsen oder die Kosten der Gläubiger für die Teilnahme am Verfahren.
7. Möglichkeit zur Aufrechnung von Forderungen
Im wirtschaftlichen Alltag kommt es oft vor, dass offene Forderungen eines Gläubigers gegen einen Schuldner nicht direkt mit Geld beglichen, sondern mit einer entsprechenden Forderung des Schuldners gegen den Gläubiger aufgerechnet werden. Diese Möglichkeit besteht auch im Rahmen der Insolvenz weiter. Weil dies aber einer bevorzugten Behandlung solcher Gläubiger gleichkommt, die ihre Forderungen aufrechnen können, sind an diese Möglichkeit einige Bedingungen geknüpft.
Zunächst einmal müsste eine Aufrechnung auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens möglich sein. Ob dies der Fall ist, richtet sich nach der Art der Forderung, der Fälligkeit und der Erfüllbarkeit der sich gegenüber stehenden Forderungen und danach, ob eine Aufrechnung dieser Forderungen nicht ausgeschlossen ist.
War die Forderung des Gläubigers bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig, steht einer Aufrechnung nichts im Wege. Für den Fall, dass die Fälligkeit der Forderung des Gläubigers erst nach der Verfahrenseröffnung eingetreten ist, ist eine Aufrechnung zum Fälligkeitstermin möglich, wenn die Gegenforderung nicht schon vorher fällig geworden ist. Gegenforderungen, die erst nach der Verfahrenseröffnung entstanden sind, können nicht aufgerechnet werden. Gleiches gilt, wenn der Gläubiger seine Forderung erst nach der Verfahrenseröffnung erworben hat oder die Forderung des Gläubigers nicht aus der Insolvenzmasse zu bedienen ist, er aber seinerseits die Gegenforderung zur Masse leisten muss. Ist schließlich einer der Verträge, welche die maßgeblichen Forderungen begründeten, anfechtbar, so ist die Aufrechnung ebenfalls ausgeschlossen. In diesem Fall könnte der Insolvenzverwalter den Vertrag wirksam anfechten.
Beispiel:
Der Baustoffhändler A hat eine Forderung aus der Lieferung von Bauholz gegen die Bauzimmerei GmbH des B, die am 01.01.2012 fällig wird. Die Zimmerei B baut seit dem 01.11.2011 an einem neuen Dachstuhl für die Lagerhalle des A. Wird nun nach dem Fälligkeitstermin der Forderung des A ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zimmerei B eröffnet, kann der A seine Forderung gegen Ansprüche der Zimmerei B auf Zahlung für die Bauleistung aufrechnen. Liegt der Eröffnungstermin des Insolvenzverfahrens aber beispielsweise am 15.11.2011, ist eine Aufrechnung frühestens am 01.01.2012 möglich.
Abwandlung 1:
Ist die Zimmerei B aber mit den Arbeiten bereits am 30.11.2011 fertig und wird zu diesem Tage auch die Vergütung fällig, kann A seine Forderung gar nicht mehr aufrechnen. Er ist in diesem Fall vielmehr verpflichtet, die Forderung der Zimmerei B an deren Insolvenzverwalter zu erfüllen und kann seine Forderung nur noch ganz normal im Zuge des Insolvenzverfahrens geltend machen.
Abwandlung 2:
Wenn der A das von ihm gelieferte Holz aber nicht der Zimmerei des B, sondern diesem als Privatmann für dessen Gartenlaube verkauft hat, kann er diese Forderung auch nicht gegen den Anspruch des B auf Vergütung der Bauleistung aufrechnen.
Abwandlung 3:
Die von B mit der Bestellung des Holzes beauftrage Sekretärin hat irrtümlich nicht nur Holz für den Dachstuhl der Lagerhalle, sondern auch für das auf demselben Grundstück befindliche Wohnhaus des A bestellt. Da bei der Bestellung für A nicht ersichtlich war, für welches Bauvorhaben das Holz bestellt wurde und die Lieferung von A wegen Lieferschwierigkeiten seiner Zulieferer in zwei Abschnitten durchgeführt wird, wird der Irrtum erst bei Lieferung der zweiten Charge am 05.01.2012 bemerkt. Daher hat der Insolvenzverwalter die Möglichkeit, den Vertrag über die Holzlieferung anzufechten und A kann somit seine Forderung nicht gegen die der Zimmerei aufrechnen.
Abwandlung 4:
Hat aber gar nicht A sondern C das Holz komplett geliefert und A die Forderung am 20.11.2011 nur von C gekauft, so ist eine Aufrechnung unabhängig von der Fälligkeit der Forderung nicht möglich. Anders sähe es aus, wenn A die Forderung bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 15.11.2011 von C gekauft hätte.
8.Mitwirkung der Gläubiger
Neben dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und der Anmeldung seiner Forderungen hat ein Gläubiger noch weitere Mitwirkungsrechte im Zuge des Insolvenzverfahrens. Neben den zulässigen Beschwerden über Entscheidungen des Gerichts, auf die an der jeweils entsprechenden Stelle in diesem Merkblatt hingewiesen wird, besteht auch die Möglichkeit aktiv am Verfahren teilzunehmen, um so die Wahrung der eigenen Rechte sicherzustellen.
Um einerseits den Insolvenzverwalter in seiner Amtsführung zu kontrollieren und andererseits den Gläubigern die Möglichkeit einzuräumen, wichtige Entscheidungen im Insolvenzverfahren - etwa die Auswechselung des Insolvenzverwalters, die Annahme eines Insolvenzplans, die Entscheidung über die Fortführung des Unternehmens etc. – selbst zu treffen, sieht das Gesetz das Instrument der Gläubigerversammlung vor. Ihr gehören neben dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner alle absonderungsberechtigten Gläubiger und alle Insolvenzgläubiger (s.o., Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung) an. Eine Teilnahmepflicht besteht für einen Gläubiger nicht, allerdings sind in seiner Abwesenheit getroffene Beschlüsse auch für ihn bindend. Es besteht auch die Möglichkeit, einen Stellvertreter zur Versammlung zu entsenden. Abstimmungsberechtigt sind immer nur die absonderungsberechtigten Gläubiger und die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger. Der Stimmanteil eines Gläubigers bei Abstimmungen richtet sich nach der Summe seiner Forderungen im Verhältnis zur Gesamtsumme aller Forderungen der anwesenden abstimmungsberechtigten Gläubiger. Nicht stimmberechtigt sind Gläubiger insoweit, als der Bestand ihrer Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem an-deren Gläubiger bestritten wird und die Gläubigerversammlung nicht trotzdem ein Stimmrecht einräumt. Gegen die Verweigerung des Stimmrechts steht dem Gläubiger der Weg der Beschwerde bei Gericht zu.
Beispiel:
Ein Schuldner hat 25 Insolvenzgläubiger mit jeweils einer Forderungshöhe von 10.000 €, also insgesamt Verbindlichkeiten in Höhe von 250.000 €. Der Einberufung einer Gläubigerversammlung folgen nur 15 Gläubiger persönlich und 5 durch Entsendung eines Vertreters. Maßgeblich ist dann die Summe der Verbindlichkeiten aller Anwesenden, also 200.000 €. Somit ist ein Beschluss, beispielsweise einen Insolvenzplan anzunehmen, wirksam, wenn er von einer Anzahl von Gläubigern getroffen wurde, die Forderungen von zusammen mehr als 100.000 € – eben 50 % – repräsentieren.
Einberufen und geleitet wird die Gläubigerversammlung vom Insolvenzrichter. Die Einberufung erfolgt entweder auf Antrag des Insolvenzverwalter, des Gläubigerausschusses oder eines einzelnen bzw. mehrerer stimmberechtigter Gläubiger, soweit dieser zwei Fünftel oder diese ein Fünftel der nach der Summe ihrer Forderungen potentiell abstimmungsberechtigten Gläubiger vertreten. Die erste Gläubigerversammlung ist der sog. Berichtstermin.
Das Gericht kann, noch bevor es zur Einberufung einer Gläubigerversammlung kommt, einen sog. Gläubigerausschuss einsetzen. Dieser kontrolliert ebenso wie die Gläubigerversammlung die Arbeit des Insolvenzverwalters und muss besonderen Geschäften zustimmen. Der Gläubigerausschuss existiert neben der Gläubigerversammlung, ist wegen seiner überschaubaren Größe aber dasjenige Gremium, das entscheidet, wenn nicht unbedingt eine Gläubigerversammlung einberufen werden muss. Daraus ergibt sich auch, dass die Mitglieder des Ausschusses von der Gläubigerversammlung bestimmt werden, wobei einem solchen Ausschuss auch Personen angehören können, die nicht Gläubiger sind. Die erstmalige Berufung der Mitglieder des Ausschusses erfolgt jedoch vom Insolvenzgericht.
9. Abwicklung von schwebenden Geschäften
Damit bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens der Schutz der Gläubigerinteressen gesichert wird und die Möglichkeit der Erhaltung des Betriebs fortbesteht, ist es erforderlich, bereits begonnene Geschäfte zu Ende zu bringen und ggf. auch weitere durchzuführen. Hat bei einem Geschäft der Schuldner seine Leistung bereits vollständig erbracht, ist der Gläubiger verpflichtet, seine Gegenleistung nach Antrag auf Eröffnung des Verfahrens an den Insolvenzverwalter zu leisten. Unterlässt er dies, kann der Insolvenzverwalter die Leistung auch mittels einer Klage erzwingen. Hat hingegen der Gläubiger seinen Teil bereits vollständig erbracht, ist er mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur noch Insolvenzgläubiger.
Bei Verträgen, bei denen beide Parteien noch nicht vollständig ihre Leistung erbracht haben, sieht die Insolvenzordnung ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters vor. Dieser entscheidet nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten, ob er das Geschäft durchführen oder die Erfüllung ablehnen möchte. Entscheidet er sich für die Durchführung, so erfüllt er komplett die dem Schuldner obliegenden Verpflichtungen. Danach gilt oben Gesagtes. Verweigert er jedoch die Durchführung, was bei für den Schuldner wirtschaftlich nachteiligen Geschäften regelmäßig der Fall sein wird, hat der Gläubiger keinen Anspruch auf Erfüllung oder Rückgewähr bereits erbrachter Leistungen. Ihm steht lediglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Nichterfüllung zu, der aber nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann. Eine Ausnahme hierzu besteht für Güter, die der Gläubiger mit einem Eigentumsvorbehalt versehen hat. Deren Absonderung bleibt für den Gläubiger weiterhin möglich. Gleiches gilt für Forderungen, für die eine Vormerkung bestellt und im Grundbuch eingetragen ist, auch wenn der Gläubiger noch nicht vollständig geleistet hat. Miet- oder Pachtverhältnisse über Immobilien oder Gegenstände, die einem Dritten sicherheitsübereignet worden sind, gelten fort. Ein Kündigungsrecht des Gläubigers besteht ab dem Antrag zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht mehr. Der Insolvenzverwalter kann unter Einhaltung der gesetzlichen Frist kündigen. In diesem Fall kann er lediglich den Schaden wegen Nichterfüllung als Insolvenzgläubiger geltend machen.
Um als Gläubiger aber nicht zu lange im Ungewissen zu bleiben, ob die Erfüllung nun verlangt wird oder nicht, kann der Gläubiger den Insolvenzverwalter auffordern, sich zu erklären. Unterbleibt die unverzügliche Erklärung des Insolvenzverwalters, kann der Gläubiger die weitere Erfüllung des Vertrags verweigern.
10. Ende des Insolvenzverfahrens – was passiert mit noch offenen Forderungen?
Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens können grundsätzlich alle noch offenen Forderungen gegen den Schuldner geltend gemacht werden. Die Anmeldung einer Forderung zur Insolvenztabelle (s.o., Forderungsanmeldung und Gläubigerstellung) steht hier dem regelmäßigen gerichtlichen Mahnverfahren dahingehend gleich, als dass damit eine Vollstreckung hinsichtlich des noch nicht befriedigten Teils erwirkt werden kann. Für nicht angemeldete Forderungen muss hingegen im Wege des Mahnverfahrens ein vollstreckbarer Titel erwirkt werden.Hier ist jedoch zu beachten, dass eine juristische Person, also etwa eine GmbH, oder eine gleichgestellte Vereinigung grundsätzlich mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Abweisung der Eröffnung mangels Masse aufgelöst wird. (Teilweise) offene Forderungen, die sich gegen solche Schuldner richten, können also nach Abschluss des Insolvenzverfahrens dann mangels Existenz eines Schuldners nicht mehr durchgesetzt werden. Lediglich in Ausnahmefällen können juristische Personen auch nach Abschluss eines Insolvenzverfahrens weiterbestehen und somit auch noch Adressat von Forderungen sein.
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