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INSOLVENZRECHT/MAHNVERFAHREN

Mahnung und Verzug

01.01.2013

Vor allem kleinen und mittelständischen Unternehmen gehen säumige Schuldner an die Substanz. Viele Schuldner, vor allem auch größere Unternehmen, zahlen ihre Schulden erst lange Zeit nach Fälligkeit oder lassen sich sogar verklagen. Sie kalkulieren diese bisher mehr oder weniger zinslosen Kredite sogar in ihre Finanzplanung mit ein. So werden viele an sich lebensfähige Unternehmen zahlungsunfähig.

Hier wollte der Gesetzgeber schon mit dem „Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen“ Abhilfe schaffen. Durch die am 01.01.2002 in Kraft getretene Schuldrechtsreform wurde diesen Bestrebungen Nachdruck verliehen. Während der Gläubigerverzug nach der Reform nahezu unverändert bleibt, treten Neuerungen vor allem im Bereich des Schuldnerverzugs ein. Nachfolgend sollen kurz die wichtigsten Regelungen sowie die wesentlichen Aspekte des Verzugs dargestellt werden.

I. Allgemeines

1. Erhöhung der Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen wurde teilweise neu geregelt. Der Gläubiger kann während des Verzugs Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank in Rechnung stellen.

Da dieser Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB von der Bundesbank zum 01.01.2013 auf -0,13 % erstmalig im Negativbereich festgesetzt wurde, liegt der Zinssatz für Verzugszinsen ab dem 01.01.2013 für Verbraucher bei 4,87 %. Beim Geschäftsverkehr unter Unternehmern beträgt der Zinssatz 7,87 %.
Der Basiszinssatz kann sich jeweils zum 01.01. und zum 01.07. eines jeden Jahres verändern. Den jeweils gültigen Zinssatz finden Sie im Internet unter www.bundesbank.de, Stichwort “aktuelle Zinssätze“. 

Ein Verbraucher (d.h. eine Privatperson) darf bei Zugrundelegung dieses erhöhten Zinssatzes n i c h t an den Rechtsgeschäften beteiligt sein. Zudem ist zu beachten, dass diese Vorschrift auf Entgeltforderungen beschränkt ist. Darunter werden alle Forderungen verstanden, die eine Gegenleistung für die vom Vertragspartner zu erbringende Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen darstellen. Für alle übrigen Geldschulden gilt weiterhin der oben erwähnte Zinssatz.

2. Verzugseintritt
Neben der Zinserhöhung wurde auch der Eintritt des Verzugs neu geregelt. Auch künftig kann Verzug bei jeder Art von Geldforderungen wieder über den Weg der Mahnung herbeigeführt werden. Ergänzt wird das Mahnsystem durch den Eintritt eines automatischen Verzugs bei Entgeltforderungen (dies gilt nicht hinsichtlich anderer Geldschulden).
Dabei kommt der Schuldner auch dann in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach der Fälligkeit und dem Zugang einer Rechnung (oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung) leistet. Gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, ist diese Regelung zu dessen Schutz nur anwendbar, wenn er auf diese Folge in der Rechnung oder der Forderungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.

Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, ist es problematisch, dass der Nachweis des Zugangs der Rechnung dann vom Gläubiger zu erbringen ist. Der Schuldner gerät also nur in Verzug, wenn der Gläubiger den Nachweis erbringen kann, dass dem Schuldner die Rechnung über die fällige Forderung auch zugegangen ist. Empfehlenswert ist in diesem Zusammenhang die Rechnung per Einschreiben/Rückschein zu übersenden; dies rentiert sich aufgrund der hohen Portokosten allerdings nicht bei Rechnungen über geringe Beträge.

Ist der Schuldner Unternehmer, kommt er bei unsicherem Rechnungszugang spätestens 30 Tage nach Empfang der Gegenleistung in Verzug.

Sonstige Rechtsfolgen sind gleich geblieben: Der Gläubiger kann weiterhin auch den Ersatz seines weiteren Verzugsschadens verlangen (auch einen höheren Zinsschaden, wenn er sich bei seiner Bank mit entsprechend hohen Zinsen zwischenfinanzieren musste). Verzug kann ferner dann begründet werden, wenn die gesetzliche Regelung vertraglich abbedungen wurde – dies gilt jedenfalls für den geschäftlichen Verkehr.
Gegenüber dem Verbraucher können allerdings lediglich für diesen günstigere Vereinbarungen getroffen werden, beispielsweise, dass der Verzug erst später eintritt.

3. Übergangsregelung
In den Übergangsvorschriften ist geregelt, dass von der Gesetzesänderung (Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen in Kraft getreten im Mai 2000) grundsätzlich nur neue Forderungen und Verträge erfasst sind, die nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind. Ausnahmen gelten für den Druckzuschlag und die Schadenspauschalierung. Hier werden auch Altverträge erfasst.

4. Folgerungen für die Praxis
Sie sollten auf Ihren Rechnungen vermerken, dass Sie die gesetzlichen Zinsen geltend machen. Sofern Sie beabsichtigen, in Zukunft keine Zahlungserinnerungen mehr an Ihre Schuldner zu übersenden, sollten Sie auch dies auf der Rechnung vermerken, da es einige Zeit dauern wird, bis sich alle Schuldner an die neue Regelung gewöhnt haben. Gegenüber Verbrauchern ist dieser Hinweis für den Eintritt des Verzuges sowieso zwingend erforderlich. Im Regelfall werden Sie Ihre zahlungssäumigen Kunden allerdings wohl dennoch mit entsprechenden Schreiben zur Zahlung auffordern. Sollten Sie Kunden haben, bei denen zu befürchten ist, dass in Kürze eine Zahlungsunfähigkeit eintritt (insbesondere bei einer GmbH), sollten Sie versuchen, schnellstmöglich einen Vollstreckungstitel (z.B. Urteil oder Vollstreckungsbescheid) zu erlangen und insoweit von der Durchführung eines langwierigen Mahnverfahrens absehen. Ein zügiges Mahnverfahren ist auch angezeigt, um eine mögliche Forderungsverjährung auszuschließen. Bitte beachten Sie, dass die Verjährung nur durch eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung und nicht bereits durch außergerichtliche Mahnungen unterbrochen wird. Ein erstes Mahnschreiben könnte etwa wie folgt gestaltet werden:

1. Erinnerung
 

Anschrift
Zahlungserinnerung Rechnung vom ... Rechnungsnummer: ...                     Ort/Datum

Sehr geehrte Damen und Herren,

auf unsere oben genannte Rechnung haben wir noch keinen Zahlungseingang feststellen können. Sollten Sie den Rechnungsbetrag in den letzten Tagen gezahlt haben, betrachten Sie bitte dieses Schreiben als gegenstandslos. Möglicherweise ist unsere oben genannte Rechnung aber Ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Für diesen Fall haben wir eine Kopie der Rechnung beigefügt und bitten Sie, die Regulierung bis spätestens zum Datum (ca. 10 - 14 Tage) nachzuholen.

Mit freundlichen Grüßen

 

II. Ergänzungen für das Werkvertragsrecht
1. Abschlagszahlungen
Der Unternehmer kann unter Umständen verlangen, dass in sich abgeschlossene Leistungen bereits abgerechnet werden, auch wenn noch nicht sämtliche vertraglich vereinbarten Arbeiten beendet sind. Dieser Anspruch umfasst auch die erforderlichen Stoffe oder Bauteile, die eigens dafür angefertigt oder angeliefert sind. Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist, dass dem Besteller an den Teilen des Werks, den Stoffen oder den Bauteilen das Eigentum übertragen oder der Unternehmer Sicherheit leistet.

2. Erleichterung der Abnahme
Mit der Abnahme nimmt der Besteller das Werk als vertragsgemäß ab, mit ihr wird beispielsweise die Vergütung fällig. Um Verzögerungen durch den Schuldner vorzubeugen, werden für den Unternehmer verschiedene Erleichterungen eingeführt:
Ist das Werk insgesamt gebrauchsfertig, muss der Kunde zahlen. Die Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel ist nicht zulässig. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre.
Verweigert der Besteller die Abnahme, erhält schließlich der Unternehmer die Möglichkeit, von einem Gutachter eine Bescheinigung erstellen zu lassen, dass das versprochene Werk hergestellt und frei von Mängeln ist - wenn diese Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Dazu ist in § 641a BGB folgendes Verfahren geregelt:

3. Einbehalt eines Druckzuschlags
Bereits vor der Geltung des neuen Gesetzes war von der Rechtsprechung anerkannt, dass der Besteller bei Mangelhaftigkeit des Werkes nicht nur die Zahlung der Vergütung in Höhe des Betrags verweigern kann, der dem Betrag entspricht, der zur Beseitigung des Mangels erforderlich ist. Vielmehr durfte er einen sogenannten „Druckzuschlag“ einbehalten. Dieser Druckzuschlag ist nunmehr auch im Gesetz ausdrücklich festgeschrieben. Der Besteller darf die Bezahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern. Angemessen soll in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung der Mängel erforderlichen Kosten sein.


DOKUMENT-NR. 25303

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