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INSOLVENZRECHT/MAHNVERFAHREN

Änderungen im Insolvenzrecht

März 2012

Das neue ESUG im Überblick 

Am 01.03.2012 werden durch das “Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen” (ESUG) wesentliche Teile der Insolvenzordnung reformiert. Durch diese erste Stufe der auf drei Stufen angelegten Insolvenzrechtsreform erhalten sanierungsfähige Unternehmen eine bessere Möglichkeit zur Eigenverwaltung und die Gläubiger mehr Einbindung in die Gestaltung des Verfahrens.

Nachfolgend finden Sie kurz erläutert, was Schuldner und Gläubiger wissen sollten:

1. Stärkung der Gläubigerautonomie
Die Gläubigerautonomie wird durch eine Erweiterung der Mitwirkungsrechte der Gläubiger an den wesentlichen Entscheidungen des Insolvenzverfahrens gestärkt.

1.1  Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses
Das Insolvenzgericht hat künftig einen sog. vorläufigen Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr zwei von drei Schwellenwerten erreicht hat:

  • mind. 4,84 Mio. Euro Bilanzsumme,
  • mind. 9,68 Mio. Euro Umsatzerlöse,
  • mind. 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt.

Vorläufig bedeutet dabei, dass der Gläubigerausschuss vor Eröffnung des Verfahrens einzusetzen ist. Damit kann er bereits vor der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingesetzt werden. Um den Ablauf bei Gericht zu erleichtern, ist dem Krisenunternehmen zu empfehlen, bereits im Vorfeld des Insolvenzantrages das Gespräch mit den Gläubigern zu suchen und zu sondieren, wer bereit wäre, in den Gläubigerausschuss zu gehen. Letztlich liegt die Entscheidung über die Besetzung des Ausschusses aber im Ermessen des Gerichts. Wenn diese o.g. Schwellenwerte nicht erreicht werden, soll ein vorläufiger Gläubigerausschuss dennoch auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers eingesetzt werden.

1.2  Beteiligung der Gläubiger bei der Bestellung des Insolvenzverwalters
Neben den verfahrensbegleitenden Aufgaben wird dem vorläufigen Gläubigerausschuss die Gelegenheit gegeben, sich vor Bestellung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zu dem Anforderungsprofil und zur Person des Verwalters zu äußern, soweit dies nicht offensichtlich zu nachteiligen Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners führt. Darüber hinaus kann der Ausschuss auch konkret Personen vorschlagen. Das Gericht darf dann von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses zur Person des Verwalters nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für die Übernahme des Amtes ungeeignet ist.

2. Anordnung der Eigenverwaltung
Die Eigenverwaltung, die bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren bisher eine untergeordnete Rolle gespielt hat, wird durch das neue Insolvenzrecht gestärkt. Die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Gericht setzt nunmehr nur noch voraus, dass der Schuldner die Eigenverwaltung beantragt und keine Umstände bekannt sind, die erwarten lassen, dass die Anordnung zu Nachteilen der Gläubiger führen wird. Befürwortet der Gläubigerausschuss die Eigenverwaltung einhellig, soll das Gericht hieran gebunden sein.

3. Antrag und Anordnung eines Schutzschirmverfahrens
Zusätzlich kann ein vorgeschaltetes Sanierungsverfahren eingeleitet werden, wenn der Schuldner den Insolvenzantrag aufgrund drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt und einen Antrag auf Eigenverwaltung mit Durchführung der Sanierungsvorbereitung gestellt hat. Hierbei bestimmt das Gericht auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans, die max. drei Monate betragen darf. Der Schuldner hat eine Bescheinigung einer sog. qualifizierten Person (in der Regel eines in Insolvenzsachen erfahrenen Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Rechtsanwaltes) vorzulegen, aus der detailliert hervorgeht, dass eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder eine Überschuldung, aber noch keine Zahlungsunfähigkeit vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierbei wird dem Schuldner anstelle eines vorläufigen Insolvenzverwalters ein vorläufiger Sachwalter zur Seite gestellt, der die Fortführung des Geschäftsbetriebes überwacht. Der Schuldner erhält nun bis zu drei Monate Zeit, um unter einem sog. Schutzschirm frei von Vollstreckungsmaßnahmen einen Sanierungsplan vorzubereiten, der im Anschluss als Insolvenzplan umgesetzt werden kann. Auf Antrag des Schuldners sind Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu untersagen oder einstweilen einzustellen. Sollte bereits Zahlungsunfähigkeit eingetreten sein, ist unmittelbar in das "ordentliche" Insolvenzverfahren überzuleiten.

4. Das Insolvenzplanverfahren
Ein weiterer Schwerpunkt ist schließlich die Stärkung und Flexibilisierung des Insolvenzplanverfahrens, das in der Vergangenheit lediglich in 2 bis 3 Prozent der eröffneten Insolvenzverfahren durchgeführt wurde, gleichwohl aber vielfach zu besseren Quoten zu Gunsten der Gläubiger geführt hat. Nichtsdestotrotz galt der Insolvenzplan bisher als schwerfällig und komplex. Im künftigen Planverfahren wird insbesondere die Möglichkeit geschaffen, über einen Insolvenzplan in die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte der am Schuldner beteiligten Personen einzugreifen und Forderungen der Gläubiger in Eigenkapital umwandeln zu können. Durch diese sog. Debt-Equity-Swap können die Gläubiger künftig an der Zukunft des Unternehmens partizipieren. Die Möglichkeit einzelner Gläubiger, den Insolvenzplan zu Fall zu bringen, wurde reduziert.

Die oben genannten wesentlichen Bestimmungen gelten nun seit dem 1. März 2012; die übrigen Bestimmungen (u.a. auch das Insolvenzstatistikgesetz) werden erst am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

DOKUMENT-NR. 85192

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