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Andreas Zaunbrecher, IHK zu Essen
Es gibt verschiedene Arten der Streitbeilegung. Die bekanntesten Formen neben der Klageerhebung bei Gericht sind die Mediation oder Schlichtung, die Einschaltung eines Schiedsgutachters oder die Einberufung eines Schiedsgerichts.
Verschiedene Wege verfolgen also alle das gleiche Ziel, Streitigkeiten schnell, kostengünstig, effektiv und tragfähig beizulegen. Gerichtsprozesse sind dagegen oft langwierig und teuer. Sie können, da öffentlich, auch zu Imageverlusten der betroffenen Unternehmen führen. Vor allem aber schaffen Gerichtsentscheidungen Gewinner und Verlierer. Normalerweise bedeuten sie deshalb das Ende der Geschäftsbeziehung. Doch was ist was? Was bedeuten die verschiedenen Begriffe?
Mediation und Schlichtung
Bei der Schlichtung lassen sich die Parteien einen Lösungsvorschlag von einem Schlichter unterbreiten, bei der Mediation erarbeiten die Parteien mit der Unterstützung eines Mediators selbstständig die Lösung des Konfliktes.
Die Parteien müssen sich aber auf Konfliktlösung im Wege der Schlichtung oder Mediation verständigen. Es handelt sich um ein freiwilliges Verfahren. Ausgebildete Mediatoren versuchen, mit den Beteiligten interessengerechte, nicht ausschließlich gesetzesorientierte Lösungen zu erarbeiten.
Es ist zu beachten, dass die Begriffe nicht einheitlich verwendet werden: auch in der Wissenschaft werden Mediation und Schlichtung gelegentlich synonym verstanden. Mit der Schlichtung hat Mediation gemein, dass keine verbindliche Entscheidung gefällt wird. Insofern kann man sie als besonderes Schlichtungsverfahren bezeichnen.
Spezielle Schlichtungsstellen bei der IHK
Auf der Grundlage verschiedener gesetzlicher Regelungen existieren bei den IHK zu Essen einige spezielle Schlichtungsstellen mit festumrissenen Aufgaben und Verfahrensspielregeln. Dies sind zum einen die Einigungsstelle zur Beilegung von Wettbewerbsstreitigkeiten sowie die Schlichtungsstelle in Angelegenheiten von Berufsausbildungs-verhältnissen.
Seit dem 01.01.2000 haben die Bundesländer die Möglichkeit, die Zulässigkeit zivilgerichtlicher Klagen in bestimmten Fällen von der vorherigen Durchführung eines außergerichtlichen Streitschlichtungsverfahrens abhängig zu machen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat diese Möglichkeit so genutzt, dass für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 600 Euro ein vorheriges Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist. Nicht erforderlich ist dieses Verfahren, wenn ein Mahnverfahren durchgeführt wird.
Vor diesem Hintergrund hat die IHK zu Essen in 2001 eine Schlichtungsstelle zur Beilegung von vermögensrechtlichen Streitigkeiten eingerichtet. Mit dieser Schlichtungsstelle können die Parteien eine einvernehmliche Lösung erarbeiten, die durch einen neutralen Dritten, einen sogenannten Schlichter, moderiert wird. Das Verfahren ist freiwillig, vertraulich und nicht öffentlich. Die Schlichtungsstelle kann in allen Streitigkeiten angerufen werden, die sich aus den geschäftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens ergeben. Unter der Voraussetzung dass mindestens eine der beiden Parteien ein IHK-zugehöriges Unternehmen aus dem IHK-Bezirk ist und der Streitgegenstand eine vermögensrechtliche Forderung von nicht mehr als 750 Euro ist.
Hinweis:
Durch Gesetzesänderung zum 01.01.2008 wurde dieser Schlichtungsstelle aufgrund der Abschaffung des obligatorischen Schlichtungsverfahrens die Grundlage entzogen; sie ist daher entfallen.
Schiedsgutachter
Häufig wird in Kauf-, Miet- oder Bauwerkverträgen vereinbart, dass bei Streit der Parteien darüber, ob z. B. Mängel vorhanden sind oder die Höhe des Mietzinses angemessen ist, dies durch einen von der IHK benannten Sachverständigen als Schiedsgutachter für beide Parteien verbindlich entschieden werden soll. Auf Antrag eines Vertragspartners benennt die IHK einen Schiedsgutachter, der dann von den Parteien zu beauftragen und auch zu bezahlen ist. Insoweit erfolgt hier auf freiwilliger Basis eine verbindliche Entscheidung eines Schiedsgutachters in einer im Vorfeld konkret bestimmten Sachefrage.
Schiedsgericht
Schiedsgerichte sind private Gerichte, die anders als ein Schlichter oder Mediator über Streitigkeiten abschließend und verbindlich entscheiden. Verhandlungen sind
üblicherweise nichtöffentlich. Das heißt der Schiedsrichter hat anders als der Mediator oder Schlichter Entscheidungs- und Zwangsgewalt. Der Vorteil liegt in der Zeit- und Kostenersparnis. Während sich ein Gerichtsverfahren oftmals über drei Instanzen hinziehen kann, beschränkt sich das schiedsgerichtliche Verfahren - außer bei schwerwiegenden Verfahrensmängeln - auf eine Instanz. Ein derartiges kaufmännisches Schiedsgericht existiert mit einer Verfahrensordnung auch für den Bezirk der IHK zu Essen.
Die Kosten für das Verfahren sind abhängig vom Streitwert und setzen sich aus einer Gebühr für die administrierende Geschäftsstelle und dem Schiedsrichterhonorar zusammen. Einigen die Parteien sich im schiedsgerichtlichen Verfahren oder ergeht ein Schiedsspruch, erhalten sie einen vollstreckbaren Titel, der einem rechtskräftigen Urteil entspricht.
Richterliche Mediation
Ein Modell zur Beilegung von Streitigkeiten wird in 2008 im Bezirk des Landgerichts Essen (also für die Städte Essen, Gelsenkirchen, Bottrop, Marl, Hattingen und Gladbeck) eingeführt. Ab September 2007 wurden Richterinnen und Richter des Landgerichts Essen hierfür zu Mediatoren ausgebildet, damit hier ab 2008 die richterliche Mediation erfolgen kann.
Gedankengang ist der, dass trotz vielfältiger Angebote für Mediation und Schlichtung viele Parteien dennoch den Weg zum Gericht suchen, andererseits enden viele Prozesse mit einem Vergleich. Hier setzt der Weg der richterlichen Mediation dergestalt an, dass direkt am Anfang des Gerichtsverfahrens überlegt wird, ob der Prozess einer Mediation zugänglich ist. Dies wird den Parteien dann vorgeschlagen und der Prozess für die Dauer von einigen Monaten einem gesonderten Richter-Mediator übergeben. Kommen die Parteien hierbei unter der Tätigkeit des Richter-Mediators zu einer Übereinkunft, ist mittels rechtskräftigem und vollstreckbaren Vergleich das Gerichtsverfahren innerhalb weniger Monate beendet, scheitert der Mediationsversuch, geht der Prozess wieder seinen normalen Gang vor dem ursprünglichen Richter. Vor dem Richter-Mediator steht dabei in diesem freiwilligen Verfahren nicht so sehr die Sachverhaltsermittlung für die juristische Lösung im Vordergrund, sondern die für eine Mediation notwendige Erarbeitung einer Möglichkeit zur Konfliktlösung.
Diese richterliche Form der Streitbeilegung trägt dazu bei, dass für Streitverfahren aus verschiedenen Bereichen der Wirtschaft mit evtl. sehr umfangreichen Beweisermittlungen in kurzer Zeit unter nachhaltiger Mitwirkung der Parteien und ihrer Prozessvertreter die Klage gütlich beigelegt und zukunftsorientierte Lösungen geschaffen werden.
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