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MEDIATION /SCHLICHTUNG

Mediationsklausel

Mediationsklausel

Nachstehende Mediationsklausel kann in einen Vertrag aufgenommen werden:
1. Sollte es zwischen den Parteien bei der Durchführung dieses Vertrages zu Meinungsverschiedenheiten kommen, verpflichten sich die Vertragsparteien zur Beilegung dieser Meinungsverschiedenheiten zunächst ein Mediations-verfahren durchzuführen.
2. Sollten die Parteien dabei nicht zu einer Einigung kommen, so kann jede Partei nach Beendigung des Mediationsverfahrens Klage vor dem ordentlichen Gericht erheben.

DOKUMENT-NR. 25290

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Produkt- und Markenpiraterie in China

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13.06.2013

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Bis zum 1. Juli können Finanzanlagenvermittler, die noch keine Erlaubnis nach § 34f Gewerbeordnung (GewO) besitzen, diese im "vereinfachten Erlaubnisverfahren" beantragen. Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) weist darauf hin, dass die fristgerechte Antragstellung entscheidend ist.

12.06.2013

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Die Steuereinnahmen sind auf Rekordhöhe, und die Vorgaben der Schuldenbremse werden sogar übererfüllt. Dass sich einige Parteien in ihren Wahlprogrammen dennoch für Steuererhöhungen einsetzen, halten die Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft für falsch.

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"Kollektiver Rechtsschutz" birgt Missbrauchsrisiken

Davor, im europäischen Recht eine Art Sammelklage nach amerikanischem Vorbild zuzulassen, hat Stephan Wernicke, Chefjustiziar des Deutschen Industrie- und Handelskammertages (DIHK), die EU-Kommission gewarnt.