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MEDIATION /SCHLICHTUNG

Schiedsgerichtsordnung

S c h i e d s g e r i c h t s o r d n u n g
des von der Industrie- und Handelskammer für Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen eingerichteten Ständigen Schiedsgerichts

§ 1
Zur Erledigung von Streitigkeiten im Bereich der gewerblichen Wirtschaft wird von der Industrie- und Handelskammer zu Essen ein Ständiges Schiedsgericht gebildet.
Für das Schiedsverfahren gelten die Bestimmungen des 10. Buches der Zivilprozessordnung, soweit sie nicht nachstehend abgeändert sind.

§ 2
Das Schiedsgericht tritt in Tätigkeit, wenn seine Zuständigkeit von den Parteien durch eine Schiedsgerichtsklausel oder durch einen schriftlichen Vertrag vereinbart ist, und wenn es durch einen eingeschriebenen Brief an die Industrie- und Handelskammer von einer Partei angerufen wird. Eine der Parteien muss ihren Sitz oder eine gewerbliche Niederlassung im Bezirk der Kammer haben.
Vor Eintritt in die Verhandlung prüft das Schiedsgericht seine Zuständigkeit. Die Einleitung des Verfahrens kann von dem Schiedsgericht ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§ 3
Das Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt hat, und zwei Beisitzern. Als Schiedsrichter sollen nur solche Persönlichkeiten bestimmt werden, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in Hinsicht auf den Streitfall für das Amt des Schiedsrichters besonders geeignet sind.
Der Vorsitzende ist berechtigt, ohne Hinzuziehung von Beisitzern zu entscheiden, wenn sich beide Parteien damit einverstanden erklären.

§ 4
Jede Partei ernennt einen Beisitzer ihres Vertrauens. Der Vorsitzende wird nach Benennung der Beisitzer von der Industrie- und Handelskammer berufen. Sie bestimmt von Fall zu Fall die Frist, innerhalb der die Benennung der Beisitzer erfolgen muss. Versäumt eine der Parteien dies innerhalb der festgesetzten Frist, so wird der Beisitzer von der Industrie- und Handelskammer benannt.

§ 5
Scheidet ein Beisitzer aus irgendeinem Grunde aus und versäumt die Partei, die den Beisitzer benannt hat, innerhalb einer Frist von zwei Wochen die Benennung eines anderen Beisitzers, so wird der Beisitzer von der Industrie- und Handelskammer benannt.
Über die Ablehnung des Vorsitzenden entscheidet die Industrie- und Handelskammer, über die Ablehnung der Beisitzer der Vorsitzende.

§ 6
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts leitet die Verhandlungen und bestimmt die Sitzungstermine. Er führt den laufenden Schriftwechsel und macht den Schiedsrichtern und Parteien schriftlich über Ort, Tag und Stunde der Sitzung Mitteilung.
Ist eine Partei trotz ordnungsmäßiger Ladung in einer Sitzung nicht vertreten, so ist das Schiedsgericht befugt, zur Sache zu verhandeln und einen Schiedsspruch zu fällen.
Die Parteien können sich durch sachverständige Dritte oder Rechtsanwälte vertreten lassen. Schriftliche Vollmacht ist dem Schiedsgericht vorzulegen. Das persönliche Erscheinen der Parteien kann von dem Vorsitzenden angeordnet werden.

§ 7
Die Parteien haben den Sachverhalt und ihre Anträge dem Schiedsgericht in sechsfacher Ausfertigung einzureichen.

§ 8
Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. An den Verhandlungen des Schiedsgerichts nimmt ein zum Richteramt befähigtes Mitglied der Kammergeschäftsführung mit beratender Stimme teil. Über das Ergebnis ist ein kurzes Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 9
Das Schiedsgericht kann eine gütliche Einigung der Parteien versuchen und kann diesen unter Würdigung der Rechtslage Vergleichsvorschläge unterbreiten.
Ist eine Verständigung der Parteien nicht zu erreichen, so nimmt das Schiedsgericht nah seinem freien Ermessen die etwa erforderlichen Beweise auf und fällt den Schiedsspruch.
Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern zu unterzeichnen.
Die Begründung des Schiedsspruchs ist nur notwendig, wenn eine Partei vor Schluss der Verhandlung eine solche verlangt.

§ 10
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind endgültig und haben unter den Parteien die Wirkung rechtskräftiger Urteile.

§ 11
Jede Entscheidung des Schiedsgerichts muss auch eine Entscheidung über die Kostentragung enthalten. Falls nicht anderes vereinbart ist, gelten für die Gebühren der Schiedsrichter die Bestimmungen der Rechtsanwaltsgebührenordnung für ein erstinstanzliches Verfahren und für die übrigen Kosten die Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes für die erste Instanz. Die unterliegende Partei hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, sofern der Schiedsspruch oder der Vergleich keine andere Kostenverteilung vorsieht.
Das Schiedsgericht ist berechtigt, die Eröffnung und Fortsetzung des Verfahrens von der Zahlung von Kostenvorschüssen abhängig zu machen.

§ 12
Zuständiges Gericht im Sinne der §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung ist das Amtsgericht bzw. Landgericht Essen. Auf Verlangen einer Partei ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle eines dieser Gerichte unter Beifügung der Beurkundung der Zustellung niederzulegen.
Eine Abschrift dieses Schiedsspruchs und die Akten des Vorsitzenden des Schiedsgerichts verbleiben bei der Industrie- und Handelskammer.

§ 13
Diese Schiedsgerichtsordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft. Sie wird in der Zeitschrift „Wirtschaft und Kammer” der Industrie- und Handelskammer bekanntgemacht. Am gleichen Tage tritt die Schiedsgerichtsordnung vom 30. August 1948 außer Kraft.
Vorstehende Vorschriften sind in der Sitzung der Vollversammlung am 12. März 1991 verabschiedet worden.
Der Präsident Der Hauptgeschäftsführer
gez. Dr. Singer gez. Dr. Thoma

(veröffentlicht in WiKa 4/1991)

DOKUMENT-NR. 25292

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