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WETTBEWERBSRECHT / MARKEN- UND URHEBERRECHT

Anmeldung von Marken

November 2011

1. Begriffsbestimmung
Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig sind Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen (einschließlich Warenform oder Verpackung) oder sonstige Aufmachung einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen. Voraussetzung für die Schutzfähigkeit ist, dass sich die Zeichen grafisch darstellen lassen. In-soweit reicht es aus, dass z.B. Hörzeichen in Notenschrift niedergelegt werden können. Zeichen, die technisch funktionell bedingt sind und nicht zusätzlich auch einen gewissen ästhetischen Charakter aufweisen, können jedoch keinen Markenschutz beanspruchen. D.h., dass Formen, die durch die Warenart bedingt sind (z.B. farbige Streifen von gemusterter Bettwäsche) oder Formen, die selbst der Ware ihren wesentlichen Wert verleihen oder den Zweck haben, eine bestimmte technische Wirkung zu erzielen, nicht schutzfähig sind.

2. Schutz der Marke
Der Schutz einer Marke entsteht durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Patentamt geführte Register oder soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrs-kreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat durch die Benutzung als Zeichen im geschäftlichen Verkehr. Außerdem kann der Schutz einer Marke durch die notorische Bekanntheit einer Marke entstehen. Eine Marke ist dann als notorisch bekannt anzusehen, wenn sie sich im allgemeinen Geschäftsverkehr eingebürgert hat, d. h. wenn sie einen Bekanntheitsgrad von ungefähr 70 % erreicht hat.
Die Eintragung einer Marke erfolgt nur auf Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt in München. Der Antrag muss Angaben zur Identität des Antragstellers, eine Wiedergabe der Marke und ein Verzeichnis der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, enthalten. Antragsteller können natürliche oder juristische Personen sein. Der Vertretung durch einen Rechts- oder Patentanwalt bedarf der Anmelder nicht, es sei denn, er hat weder einen Wohnsitz oder Sitz noch eine Niederlassung im Inland. Im Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen sind alle Waren und Dienstleistungen aufzuführen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen. Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis darf keine Markennamen enthalten. Diese sind durch entsprechende Gattungsbegriffe zu ersetzen. Beim Erstellen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses wird empfohlen, die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen zu verwenden, die die Markenverordnung (MarkenV) vorsieht (Anhang zu § 15 MarkenV). Nach Eingang der Anmeldung beim Patent- und Markenamt dürfen keine weiteren Waren und Dienstleistungen mehr aufgenommen werden. Eine Einschränkung ist hingegen jederzeit möglich. Bevor eine Marke dann in das Register eingetragen wird, wird vom Deutschen Patentamt geprüft, ob Einwände gegen die Eintragung (= Markenschutzhindernisse) bestehen. Die Eintragung ist dann ausgeschlossen, wenn es sich um rein beschreibende Angaben der betreffenden Waren und Dienstleistungen handelt. Ebenso können beispielsweise Angaben, die geeignet sind, das Publikum über die Art oder geografische Herkunft der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen, nicht als Marke eingetragen werden. Stehen dem Antrag auf Eintragung einer Marke keine Hindernisse entgegen, wird die Eintragung in das beim Patent- und Markenamt geführte Register und die Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt veranlasst.

3. Beschleunigtes Antragsverfahren
Der Antrag auf beschleunigte Prüfung dient dazu, eine rasche Entscheidung bei der Prüfung der Anmeldungserfordernisse und der Prüfung der Schutzhindernisse herbeizuführen. Für die beschleunigte Prüfung ist eine gesonderte Gebühr zu entrichten.

4. Beginn und Dauer des Markenschutzes
Die Schutzdauer einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Tag der Anmeldung und endet 10 Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt. Im Markenrecht gilt der Grundsatz der Priorität, d. h. im Kollisionsfall hat bei angemeldeten oder eingetragenen grundsätzlich die zuerst angemeldete Marke Vorrang vor der später angemeldeten. Bei benutzten Marken mit Verkehrsgeltung und bei Marken mit notorischer Bekanntheit ist der Tag maßgeblich, an dem der entsprechende Durchsetzungsgrad nachgewiesen wurde. Bei Zeitgleichheit des Schutzes sieht das Markenrecht Gleichrangigkeit vor. Bei Anmeldung einer Marke sind folgende Gebühren zu entrichten:
Anmeldegebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen:
- elektronische Anmeldung: 290 –
- Anmeldung in Papierform: 300 –
Klassengebühr bei Anmeldung einer Marke für jede Klasse ab der 4. Klasse: 100 –
Anmeldegebühr bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen: 900 –
Klassengebühr bei Anmeldung einer Kollektivmarke für jede Klasse ab der 4. Klasse: 150 –
Für den Antrag auf beschleunigte Prüfung: 200 –
Die Anmeldegebühr ist eine Pauschalgebühr. Sie umfasst neben den Gebühren für 3 Waren- und Dienstleistungsklassen auch den Druckkostenbeitrag für die Veröffentlichung der Marke im Markenblatt sowie die Gebühr für die Registereintragung.

5. Verlängerung der Schutzdauer
Die Schutzdauer kann durch rechtzeitige Zahlung von Verlängerungsgebühren jeweils um weitere 10 Jahre verlängert werden. Die Verlängerung wird dadurch bewirkt, dass nach Ablauf von 9 Jahren seit dem Tag der Anmeldung bzw. seit der letzten Verlängerung eine Verlängerungsgebühr bei Marken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen i.H.v. 750 –, für jede Klasse ab der 4. Klasse i.H.v. 260 –, bei Kollektivmarken einschließlich der Klassengebühr bis zu 3 Klassen i.H.v. 1.800 –, bei Kollektivmarken für jede Klasse ab der 4. Klasse i.H.v. 260 –, gezahlt wird. Die Gebühren sind am letzten Tag des Monats fällig, in dem die Schutzdauer endet. Aus Gründen der Kostenersparnis und der Verfahrensvereinfachung ist es empfehlenswert, von der Möglichkeit der rechtzeitigen zuschlagsfreien Zahlung Gebrauch zu machen bzw. selbst den (teilweisen) Verzicht auf die Marke zu erklären, soweit eine Verlängerung der Schutzdauer nicht beabsichtigt ist.

6. Widerspruch
Nach der Eintragung der Marke besteht für die Inhaber älterer angemeldeter oder eingetragener Marken, die mit der jüngeren Marke identisch oder ähnlich sind, die Möglichkeit, wegen möglicherweise entgegenstehender älterer Rechte innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung Widerspruch einzulegen. Für den Widerspruch fällt eine Gebühr i.H.v. 120 – an; sie muss innerhalb der Widerspruchsfrist gezahlt werden. Das Patent- und Markenamt selbst nimmt von Amts wegen keine Prüfung auf möglicherweise entgegenstehende ältere Rechte vor. Weitere Informationen sowie die Formulare zur Anmeldung einer Marke erhalten Interessenten beim
Deutschen Patent- und Markenamt
80297 München, 089 / 2195- 0
Telefax: 089 / 2195 – 2221
Telefonische Auskünfte: 089 / 2195 – 3402
Internet: http://www.dpma.de.

Die Industrie- und Handelskammer zu Essen bietet eine Erstberatung für die Eintragung von Marken und Patenten durch Patentanwälte an. Termine vereinbaren Sie bitte mit
Jessica Hallmann,
Tel. 0201 / 1892 -121
E-Mail: jessika.hallmann@essen.ihk.de

DOKUMENT-NR. 25327

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