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November 2011
1.Der Begriff der geschäftlichen Bezeichnungen
Geschäftliche Bezeichnungen im Sinne von § 5 Markengesetz (MarkenG) sind zum einen Werktitel und zum anderen Unternehmenskennzeichen. Unter Werktitel versteht man die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Internet Domain Namen können dann als Werktitel angesehen werden, wenn sie erkennbar aus Namen, Firmenbezeichnungen, Markenwörtern oder entsprechenden Abkürzungen bestehen. Dann stellt ihre Wiedergabe auf Bildschirmen oder in schriftlicher Form einen kennzeichenmäßigen Gebrauch dar, da sie der Verkehr ohne weiteres als Bezeichnung des über die Internet Adresse erreichbaren Unternehmens verstehen wird. Maßgeblich ist somit Art und Inhalt des konkreten Domain Namens und die dadurch hervorgerufene Verkehrsauffassung, nicht die stets auch gegebene Adressenfunktion.
Unternehmenskennzeichen sind Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr als Name, als Firma oder als besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder eines Unternehmens benutzt werden. Unternehmenskennzeichen sind das wichtigste Mittel, durch das der Namensträger in seinen Beziehungen zur Umwelt seine Individualität, seine Identität und die Unterscheidung zu anderen wahrt, und sie dienen dazu, den betreffenden Wirtschaftsbetrieb im Geschäftsverkehr zu kennzeichnen. Die Wahl des Namens und dessen Pflege sind daher für den geschäftlichen Erfolg von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Bei der Wahl der Unternehmensbezeichnung sind die Wechselwirkungen zu berücksichtigen, die dadurch entstehen, dass diese nicht nur vom Namensträger, sondern von allen, die mit ihm im Geschäftsverkehr in Berührung kommen, benutzt und dokumentiert werden. Probleme können entstehen, wenn die Unternehmensbezeichnung gleich oder ähnlich lautet wie bereits existierende Namen. Um diese Probleme zu vermeiden, hat der Gesetzgeber die nachstehenden Regelungen erlassen.
2. Gesetzliche Schutznormen für die Geschäftskennzeichnung
- Jede beliebige Art der Verwendung des Namens einer Person, und zwar im Privat- wie im Geschäftsleben, wird von § 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geschützt. Das bedeutet, dass derjenige, dessen Recht zum Gebrauch seines Namens dadurch verletzt wird, dass andere unbefugt den gleichen Namen gebrauchen, von diesem Unterlassung verlangen kann.
- Der unzulässige Gebrauch einer Firma, d. h. des Namens eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens, wird durch § 37 des Handelsgesetzbuchs (HGB) verhindert, dessen Absatz 2 dem Firmeninhaber gegenüber dem Verletzer ebenfalls einen Unterlassungsanspruch einräumt.
- Gemäß § 30 HGB muss sich jede neue Firma (und auch jede neue Zweigniederlassung) von allen an demselben Ort bzw. in derselben Gemeinde bereits bestehenden und in das Handelsregister oder in das Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Fehlt es an dieser deutlichen Unterscheidbarkeit wird das Registergericht die Eintragung in das Register verwehren. Dieser Namensschutz ist allerdings nicht umfassend, denn zum einen werden nicht im Register eingetragene Unternehmen gar nicht erst erfasst, und zum anderen können durch die Begrenzung des Schutzes auf einen Ort schon in Nachbargemeinden gleichlautende Unternehmensbezeichnungen geführt werden.
- Einen umfassenden Schutz gewähren die §§ 5, 15 MarkenG. Hiernach kann derjenige auf Unterlassung und – bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln – auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, der im geschäftlichen Verkehr geschäftliche Bezeichnungen unbefugt in einer Weise benutzt, welche die Gefahr begründet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Sofern es sich um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung handelt, ist ferner bereits eine unlautere Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung dieser Bezeichnung untersagt. Verstöße gegen diese Vorschriften sind darüber hinaus strafbar.
3. Verwechslungsgefahr als Schutzvoraussetzung
Die markenrechtlichen Schutzvorschriften stellen auf den Umstand der Verwechslungsgefahr ab. Verwechslungsgefahr ist die Gefahr einer Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren oder über das Bestehen besonderer geschäftlicher, wirtschaftlicher oder organisatorischer Beziehungen zwischen verschiedenen Unternehmen, die durch die Verwendung identischer oder ähnlicher Zeichen hervorgerufen wird. Bloße Verwechslungsfähigkeit oder Gleichheit der Bezeichnungen ist jedoch dann unerheblich, wenn dadurch keine irrigen Vorstellungen über die bezeichneten Unternehmen entstehen. Verwechslungsgefahr kann z. B. bei fehlender Branchennähe verneint werden. Kennzeichen der Branchennähe ist, dass die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen so ähnlich sind, dass die Gefahr von Verwechslungen besteht. Branchennähe liegt vor, wenn Grund zu der Annahme besteht, es werde aufgrund der Ähnlichkeit der Bezeichnungen von einer nicht unerheblichen Anzahl von Kunden und Konkurrenzunternehmen auf die Herkunft der Waren aus demselben Betrieb oder zumindest auf das Vorhandensein von geschäftlichen Zusammenhängen geschlossen. Sind jedoch die Betätigungsgebiete der Unternehmen weit voneinander entfernt, insbesondere die im Vergleich stehenden Waren unterschiedlich, so kann auch bei einander ähnlichen Bezeichnungen die Gefahr der Verwechslung der Unternehmen ausgeschlossen sein. Die Verwechslungsgefahr muss derjenige beweisen, der sich in seinen Rechten verletzt sieht. Unabhängig von einer Verwechslungsgefahr werden allerdings berühmte Zeichen auch vor einer Beeinträchtigung (Verwässerung) ihrer überragenden Werbekraft durch die Verwendung gleicher Zeichen für völlig andere Waren und Dienstleistungen geschützt.
4. Umfang und Inhalt des Namensschutzes
Der Namensschutz beginnt mit der Ingebrauchnahme im geschäftlichen Verkehr. Er umfasst dann sofort grundsätzlich das gesamte Bundesgebiet. Der Schutz des Namensrechtes dauert so lange an, wie die Unternehmensbezeichnungen tatsächlich geführt werden. Vorübergehender Nichtgebrauch lässt den Schutz noch nicht erlöschen, jedoch eine endgültige Aufgabe. Mit der Rechtsdurchsetzung wird derjenige Erfolg haben, der die betreffende Bezeichnung zuerst geführt hat (Prioritätsprinzip).
5. Ausnahmen vom Kennzeichnungsschutz
Die Rechtsdurchsetzung ist verwirkt, wenn verwechslungsfähige Firmen jahrelang unbeanstandet nebeneinander geführt wurden. Weiterhin gilt, dass jedermann berechtigt ist, seinen Familiennamen in redlicher Weise zur Kennzeichnung seines Unternehmens zu verwenden. Eventuell auftretende Kollisionsfälle durch Namensgleichheit können deshalb nicht ausschließlich nach dem Prioritätsprinzip gelöst werden. Um Verwechslungen zu vermeiden, besteht die Möglichkeit, unterscheidungskräftige Zusätze in die Namen aufzunehmen.
6. Weiterführende Hinweise
Umfassende Informationen zum Verfahren und zu den Kosten der Eintragung einer Marke in das Markenregister sind im Internet erhältlich unter www.dpma.de sowie unter „Auskunftstelle" des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) in München unter der Telefon-Nummer (089) 21 95 – 34 02, ferner über www.ub.uni-dortmund.de/itp/itp.htm, Info-Zentrum Technik und Patente an der Universität Dortmund, Universitätsbibliothek, Vogelpothsweg 76, 44227 Dortmund, Briefadresse: 44222 Dortmund, Tel: 0231 / 75 54 014, Fax: 0231 / 75 69 02. Von diesen Stellen erhalten Sie auch weiterführendes Informationsmaterial bzw. die für die Anmeldung benötigten Formulare.
Die IHK zu Essen bietet eine Erstberatung durch Patentanwälte für Eintragungen ins Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt an. Für Termine wenden Sie sich bitte an:
Ralf Schmidt 0201 / 1892 – 229
E-Mail: schmidtra@essen.ihk.de
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