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WETTBEWERBSRECHT / MARKEN- UND URHEBERRECHT

Fernabsatzhandel

Juli 2012

Die Vorschriften über Fernabsatzverträge im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) finden Anwendung auf Verträge über Warenlieferungen und über die Erbringung von Dienstleistungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (wie Brief, Katalog, Telefon, E-Mail etc.) zwischen Verbrauchern und Unternehmern abgeschlossen werden. Damit soll der Verbraucherschutz im Bereich dieser Geschäfte gestärkt werden, insbesondere im Bereich des „e-commerce”. Die Vorschriften werden ergänzt durch die Vorschriften über Informationspflichten im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Seit Dezember 2004 sind auch Finanzdienstleistungen in den §§ 312 ff. BGB erfasst.

1. Regelungsausschluss
Keine Anwendung finden die Regelungen, wenn das Absatzsystem nicht in Form des Fernabsatzes organisiert ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Vertreterbesuch der Fall, für den die Vorschriften über Haustürgeschäfte gelten.

Weitere Ausnahmen sind in § 312 b Abs. 3 BGB genannt. Ausgeschlossen werden danach auch Verträge über Fernunterricht, über die Teilnutzung von Wohngebäuden, über die Versicherung sowie deren Vermittlung, über Immobiliengeschäfte, über die Lieferung von Lebensmitteln im Rahmen regelmäßiger Fahrten, über Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung sowie Freizeitgestaltung, wenn diese Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt / innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu erbringen sind und Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten u.ä. geschlossen worden sind.

2. Verbraucherinformation
Durch das BGB und insbesondere das EGBGB werden dem Unternehmer umfassende Informationspflichten auferlegt. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses muss er den geschäftlichen Zweck und die Identität seines Unternehmens ausdrücklich offen legen. Auch muss er auf klare und verständliche Weise den Verbraucher über Einzelheiten, wie den Zeitpunkt des Vertragschlusses, die wesentlichen Merkmale der Ware bzw. der Dienstleistung und deren Preise und das Widerrufs- oder Rückgaberecht informieren.

Der Unternehmer muss dabei dem Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in einer dem Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  • die Identität des Unternehmers sowie das Register, bei dem der Unternehmer eingetragen ist (bspw. Handelsregister) und die Registernummer,
  • die Identität eines Vertreters des Unternehmers in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder die Identität einer anderen gewerblichen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird,
  • die ladungsfähige Anschrift sowie jede Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Unternehmer, einem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person und dem Verbraucher maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen des Vertretungsberechtigten,
  • die wesentlichen Eigenschaften der angebotenen Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
  • die Mindestlaufzeit des Vertrages (bei so genannten Dauerschuldverhältnissen),
  • eventuelle Liefervorbehalte,
  • den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, über die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden,
  • die Einzelheiten bezüglich Zahlung und Lieferung,
  • das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist und die Rechtsfolgen einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat (Hinweis: ab dem 04.08.2011 gelten neue Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht. Einzelheiten finden Sie unter Dok.-Nr. 25408)
  • die spezifischen zusätzlichen Kosten der Nutzung von Fernkommunikationsmitteln, wenn diese durch den Unternehmer in Rechnung gestellt werden und
  • die Gültigkeitsdauer von Informationen, beispielsweise befristeter Angebote.

Der Unternehmer muss diese Informationen dem Verbraucher außerdem alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrages, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher in Textform auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. Schriftstück, CD-Rom, Diskette, aber auch Versendung einer E-Mail) zur Verfügung stellen. Das Einstellen auf einer Internetseite reicht nicht aus. Außerdem müssen die Vertragsbestimmungen – also auch etwaige allgemeine Geschäftsbedingungen -, bei Dauerschuldverhältnissen von mehr als einem Jahr vertragliche Kündigungsbestimmungen sowie etwaige Vertragsstrafen und Bestimmungen zum Kundendienst sowie geltenden Gewährleistungs- und Garantiebedingungen in Textform mitgeteilt werden.

Aktuell:
Im E-Commerce, also beim Fernabsatzgeschäft per Internet oder E-Mail, gelten ab dem 01.08.2012 neue Informationspflichten. Einzelheiten hierzu finden Sie unter 
Dok.-Nr. 85163.

3. Widerrufsrecht
Bei Verträgen über Waren und Dienstleistungen kann der Verbraucher binnen zwei Wochen ein Widerrufsrecht ausüben. Die Frist von zwei Wochen gilt allerdings nur dann, wenn die Belehrung bis zum Vertragsschluss oder unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird. Wird die Belehrung erst zu einem späteren Zeitpunkt in Textform mitgeteilt, beträgt die Widerrufsfrist einen Monat. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung bzw. bei Verträgen über Waren auch das rechtzeitige Abschicken der Sache.

Bei Warenlieferungen beginnt die Frist nicht vor dem Tage des Eingangs beim Empfänger, bei Dienstleistungen nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses. Der Lauf der Widerrufsfrist beginnt nur, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine den §§ 312d, 355 Abs. 2 BGB entsprechende Information in Textform zur Verfügung gestellt hat. Wenn der Unternehmer den oben genannten Informationspflichten nicht nachgekommen ist, so fängt die Frist erst dann an zu laufen, wenn er die Informationen nachträglich erteilt hat. Der Unternehmer, der im Zweifel den Zugang der Belehrung und damit den Fristbeginn beweisen muss, sollte sich daher den Empfang der Belehrung bestätigen lassen.

Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht allerdings schon vor Ablauf der 14-tägigen Frist, sobald der Vertrag von beiden Seiten vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens 6 Monate nach Vertragsschluss. Bei Warenlieferungen beginnt auch diese Frist erst, wenn die Ware beim Empfänger eingegangen ist. Wenn der Kunde allerdings nicht ordnungsgemäß belehrt worden ist, besteht das Widerrufsrecht unbefristet fort. Theoretisch kann der Verbraucher eine gekaufte Ware dann also noch nach Jahren zurückgeben.

Bei bestimmten Waren oder Dienstleistungen steht dem Verbraucher kein Widerrufsrecht zu: Ein Widerrufsrecht besteht u.a. nicht für die Lieferung von Waren, die nach Kundenwunsch speziell gefertigt wurden, entsiegelten Audio- oder Videoaufzeichnungen oder entsiegelter Software. Außerdem besteht kein Widerrufsrecht bei Zeitungen, Illustrierten etc. oder bei Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, es sei denn, der Verbraucher hat seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben. Ein Widerrufsrecht besteht auch nicht bei Versteigerungen (Verkäufe bei ebay sind k e i n e Versteigerungen in diesem Sinne!) sowie bei schnell verderblichen Waren. Das Widerrufsrecht besteht hingegen auch bei Waren, die für einen Paketversand ungeeignet sind. Ist die Rücksendung als Paket nicht möglich, genügt das Rücknahmeverlangen des Verbrauchers. Aus der Schickschuld des Verbrauchers wird eine Holschuld des Unternehmers. Der Unternehmer kommt durch das Rücknahmeverlangen des Verbrauchers in Annahmeverzug. Der Verbraucher haftet dann nur noch für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Keine Besonderheiten mehr bei Internetauktionen ab Juni 2010

Auch bei Internetauktionen kann der Verkäufer zwar bereits vor Vertragsabschluss über die o.g. Aspekte z.B. über einen Onlinetext belehren. Diese Belehrung entspricht aber nach der Auffassung vieler Gerichte nicht der erforderlichen Textform. Die überwiegende Rechtsprechung ging daher lange Zeit davon aus, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat betrug, da der Verbraucher erst nach Vertragsschluss in Textform belehrt werde. Aus gleichem Grund war es nach dieser Meinung auch nicht möglich, Wertersatz für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme zu verlangen. Es gab nur vereinzelte Gerichtsentscheidungen, die das anders sahen.

Zum 11. Juni 2010 wurde diese Diskussion per Gesetz beendet. Es wurde eine neue Regelung in § 355 BGB eingefügt, die besagt, dass eine „unverzüglich nach Vertragschluss in Textform” erfolgte Belehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich steht, wenn der Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung durch eine Information auf der Internetseite belehrt wurde. Künftig wird daher die Frage sein, wann eine Belehrung spätestens geschickt werden muss, damit die zweiwöchige Frist und der erweiterte Wertersatzanspruch gelten.

Integriert der Händler bei eBay eine korrekte Widerrufsbelehrung z.B. in die Angebotsbestätigungs-Mail, die automatisch im Moment des Vertragsschlusses versendet wird, beträgt auch bei eBay die Widerrufsfrist 14 Tage und nicht einen Monat.

Wer sowohl einen eigenen Online-Shop betreibt, als auch Waren über eBay anbietet, kann also ab dem 11. Juni 2010 bei all seinen Angeboten die gleiche Widerrufs- oder Rückgabebelehrung verwenden, wenn die Textform-Belehrung „unverzüglich nach Vertragsschluss” mitgeteilt wird.

4. Rückgaberecht
Das Widerrufsrecht kann durch ein Rückgaberecht ersetzt werden. Dieses ist aber nur im Bereich von Warenlieferungen möglich. Voraussetzung ist eine deutlich gestaltete Belehrung über das Rückgaberecht im Verkaufsprospekt (Katalog, Postwurfsendung, Internetseite) und die Möglichkeit der Kenntnisnahme für den Verbraucher. An die Form des Prospektes werden dabei keine Anforderungen gestellt, es genügt die Verfügbarkeit auf der Homepage des Unternehmers. Wie beim Widerrufsrecht muss aber auch die Belehrung über das Rückgaberecht dem Verbraucher auf einem „dauerhaften Datenträger" zur Verfügung gestellt werden. Das Rückgaberecht kann innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Ware beim Verbraucher ausschließlich durch Rücksendung der Ware oder bei nicht versandfähiger Ware durch ein Rücknahmeverlangen geltend gemacht werden. Für den Fristbeginn gelten jedoch auch die zum Widerrufsrecht erläuterten Besonderheiten.

5. Kosten der Rücksendung
Wird ein Vertrag über eine bereits gelieferte Sache fristgerecht widerrufen, so ist der Verbraucher verpflichtet, die Ware auf Kosten und Gefahr des Unternehmers zurück zu senden. Der Unternehmer ist aber berechtigt, die regelmäßigen Kosten der Rücksendung auch bei mehr als 40 Euro dem Verbraucher vertraglich aufzuerlegen, wenn der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat. Zur Frage, ob und wie die Rücksendekosten den Kunden auferlegt werden können, wird von verschiedenen Oberlandesgerichten die Auffassung vertreten, dass ein entsprechender Hinweis in der Widerrufsbelehrung nur rechtmäßig sei, wenn zusätzlich – also außerhalb der Widerrufsbelehrung - eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verbraucher getroffen werde.

Wer sicher gehen will, muss daher die 40-Euro-Klausel nicht nur einmal in der Widerrufsbelehrung verwenden, sondern darüber hinaus in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine entsprechende Regelung aufnehmen und zwar auch dann, wenn die Widerrufsbelehrung einschließlich dieser Klausel bereits Bestandteil der AGB ist. Wurde statt des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht vereinbart, so trägt allein der Unternehmer die Kosten für die Rücksendung bzw. für die Abholung der Ware.

6. Rechtsfolgen: Widerrufs- / Rückgaberecht
Die Rechtsfolgen richten sich grundsätzlich nach den Vorschriften über den Rücktritt (§§ 346 ff. BGB). Auxch hier gelten ab dem 04.08.2011 neue Vorgaben:
Nach den neuen gesetzlichen Regelungen hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren Wertersatz für Nutzungen nur zu leisten, soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und ordnungsgemäß über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat (§ 312 e BGB). Auch die Vorschriften über Wertersatz bei erbrachten Dienstleistungen finden sich nunmehr in § 312 e BGB.
Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache – das häufigere Problem bei Fernabsatzverträgen – muss der Verbraucher leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht und wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist (§ 357 Abs. 3 BGB).

7. Geltung der Preisangabenverordnung
Über den generellen Anwendungsbereich der Preisangabenverordnung hinaus gelten für Fernabsatzgeschäfte einige Besonderheiten. So ist darüber zu informieren, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen und ggf. deren Höhe. Zudem muss angegeben werden, dass die Umsatzsteuer und sonstige Preisbestandteile in der Preisangabe enthalten sind.

DOKUMENT-NR. 25404

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