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WETTBEWERBSRECHT / MARKEN- UND URHEBERRECHT

E-Commerce: „Buttonlösung“ wird Gesetz

Durch sog. Abo-Fallen im Internet sahen sich in der Vergangenheit viele Verbraucher getäuscht: So konnte es passieren, dass jemand, der einen vermeintlich kostenfreien Routenplaner im Internet genutzt hatte, von dem Betreiber der Internetseite eine Rechnung in nicht unbeträchtlicher Höhe erhielt. Lange Zeit wurde darüber diskutiert, wie einerseits Verbraucher den notwendigen Schutz erhalten, andererseits die Betreiber seriöser Internetseiten vor unverhältnismäßigem Aufwand geschützt werden können. Durchgesetzt hat sich die sog. „Buttonlösung“, die Bestandteil eines im März vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes ist. Durch eine Schaltfläche (Button) soll der Verbraucher zukünftig darauf aufmerksam gemacht werden, dass er einen zahlungspflichtigen Vertrag abschließt und dies über das Anklicken des Buttons bestätigen. Hierzu ist § 312 g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geändert worden.

Inhalt

Das Gesetz enthält zwei wesentliche Elemente:

1.   Regelungen zur Bestätigung, dass eine Bestellung erfolgt, die entgeltpflichtig ist („Buttonlösung“)

2.    Gesetzliche Anforderungen an die Darstellung wesentlicher Vertragsinformationen

Anwendbar sind die neuen Regelungen nur für Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. Erfasst werden dabei alle Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden und eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. Ausgeschlossen sind allerdings solche Verträge, die ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen werden, also ausschließlich durch E-Mails.

Wichtig: Das Gesetz tritt am 01.08.2012 in Kraft. Bis dahin müssen alle Internetshops diesen Anforderungen gerecht werden. Danach drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

Zu 1.

Gem. § 312 g Abs. 3 S. 1 BGB muss der Unternehmer zukünftig im elektronischen Geschäftsverkehr bei einem Vertrag, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, die Bestellsituation so gestalten, „dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet“. § 312 g Abs. 3 S. 2 BGB beinhaltet dann Regelungen für den Fall, dass die Bestellung – wie in der Regel – über eine Schaltfläche erfolgt. Dort heißt es: „Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.“

Unter dem Begriff der Schaltfläche, also des Buttons, versteht der Gesetzgeber jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben. Damit sollen auch andere Bedienelemente erfasst sein, die eine ähnliche Funktion wie ein Bedienknopf haben, wie z.B. ein Hyperlink oder ein Auswahlkasten (Checkbox).

Beschriftet werden muss die Schaltfläche mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer anderen ebenso eindeutigen Formulierung; weitere Zusätze sind nicht zulässig.

Diskutiert wird zurzeit darüber, welche Formulierungen ebenso eindeutig sind wie „zahlungspflichtig bestellen“. Als zulässig sieht die Begründung zum Gesetz die Formulierungen „kostenpflichtig bestellen“, „zahlungspflichtigen Vertrag schließen“ oder „kaufen“ an. Als unzureichend werden genannt: „Anmeldung“, „weiter“, „Bestellung abgeben“ oder „bestellen“, da diese Formulierungen nicht zwingend auf eine Zahlungspflicht hinweisen, sondern z.B. auch bei der Bestellung eines Newsletters verwandt werden können. Die Frage, welche Beschriftung den gesetzlichen Anforderungen genügt, wird sicherlich Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen werden. Vom Gesetz selbst wird ausschließlich die Formulierung „zahlungspflichtig bestellen“ als zulässig bezeichnet.

Die Beschriftung muss gut lesbar sein. Dies betrifft sowohl die Schriftgröße und-art, als auch die Frage, ob die Gestaltung ausreichend kontrastreich ist (Bsp.: rote Schriftfarbe vor dunkelrotem Hintergrund dürfte nicht ausreichen). Es dürfen keine grafischen Elemente auf der Schaltfläche vom Text ablenken.

Wichtig: Der Vertrag wird nur geschlossen, wenn der Unternehmer die Vorgaben aus § 312 g Abs. 3 BGB erfüllt. Das bedeutet, dass bei einem Verstoß gegen diese Vorgaben der Verbraucher nicht nur das im Fernabsatz übliche fristgebundene Widerrufs- oder Rückgaberecht hat, sondern ein Vertrag gar nicht zustande gekommen ist.

Die Beweislast für die Erfüllung der Anforderungen aus § 312 g Abs. 3 BGB trägt der Unternehmer.

Zu 2.

Bestimmte Informationen, die der Unternehmer bereits bisher erteilen musste, müssen nun „unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Form zur Verfügung“ gestellt werden

(§ 312 g Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei handelt es sich um folgende Informationen aus Art. 246 § 1 EGBGB:

·         Informationen über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung

·         der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung („den Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht“)

·         ggf. zusätzlich anfallende Liefer- oder Versandkosten („gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden“),

·         bei einem Dauerschuldverhältnis: die Mindestlaufzeit des Vertrages („die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat“)

Das im Gesetz verwandte Wort „unmittelbar“ beinhaltet sowohl eine zeitliche als auch eine räumliche Komponente. Zum einen müssten, so die Begründung zum Gesetz, die Informationen in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der Bestellung erteilt werden, also am Ende des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine Vertragserklärung abgebe. Informationen zu Beginn des Bestellprozesses genügten nicht.

Außerdem müssten sie auch in einem „räumlich-funktionalem“ Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung stehen. Wenn, wie in der Regel, die Bestellung über eine Schaltfläche erfolge, müssten die Informationen in der Nähe dieser Schaltfläche angezeigt werden, damit das Merkmal der Unmittelbarkeit erfüllt sei, so die Begründung zum Gesetz weiter. Trennende Gestaltungselemente, die ablenkten oder den Eindruck erweckten, dass zwischen den Informationen und der Bestellung kein Zusammenhang bestehe, seien unzulässig. Dem Verbraucher solle bewusst sein, dass die in den Informationen erläuterte Zahlungspflicht gerade dann einträte, wenn er die Schaltfläche betätige. Dazu müssten die Informationen und die Schaltfläche bei üblicher Bildschirmauflösung gleichzeitig zu sehen seien, ohne dass der Verbraucher scrollen müsse. Keinesfalls ausreichend sei es, wenn die Informationen erst über einen gesonderten link erreichbar oder in einem gesondert herunterzuladendem Dokument enthalten seien.

Die wesentlichen Vertragsinformationen müssen klar und eindeutig formuliert sein und hervorgehoben werden. Nach der Gesetzesbegründung müssen sie sich in unübersehbarer Weise vom übrigen Text und den sonstigen Gestaltungselementen abheben. Auch hier müssen Schriftgröße, -art und –farbe so gewählt sein, dass die Informationen gut erkennbar sind. Von sonstigen Informationen sollen sie deutlich abgesetzt sein.

Besonderheiten bei ebay oder anderen Internetauktionsplattformen:

Bei ebay oder anderen derartigen Internetauktionsplattformen gibt es Besonderheiten, die zu beachten sind:

Der Verkäufer kann in derartigen Fällen als Information über den Gesamtpreis keinen eigenen Preis angeben, da diesen der Käufer bestimmt. Daher soll der Gesetzesbegründung zufolge als Preis der Betrag genannt werden, den der Käufer maximal zu zahlen bereit ist, also sein Höchstgebot. Als Information auf der Schaltfläche sollen hier die Worte „Gebot abgeben“ oder „Gebot bestätigen“ ausreichen.

Rechtsfolgen bei Verstößen

Wie bereits erwähnt, führt ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 312 g Abs. 3 BGB dazu, dass der Vertrag nicht zustande kommt. Bei allen Verstößen gegen die Anforderungen aus § 312 g BGB drohen Abmahnungen von Wettbewerbern oder hierzu berechtigten Verbänden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen finden Sie in einem Dokument, das uns die Trusted Shops GmbH freundlicher Weise zur Verfügung gestellt hat. Das Dokument finden Sie rechts in unserem Download-Bereich.

DOKUMENT-NR. 85163

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