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WETTBEWERBSRECHT / MARKEN- UND URHEBERRECHT

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

November 2011

Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) werden die in der europäischen Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Informationspflichten in deutsches Recht umgesetzt. In der Verordnung werden Informationspflichten geregelt, die fast alle Erbringer von Dienstleistungen – mit Ausnahme einiger Branchen – zu erfüllen haben. Gleichgültig ist dabei (mit Ausnahme der Preisangaben nach § 4 DL-InfoV, vgl. dazu unter II. 3.), ob die Dienstleistung gegenüber einem Verbraucher oder einem Unternehmer erbracht werden soll.

I. Betroffene Branchen
Die Verordnung gilt für alle Personen, die Dienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie erbringen. Zum Begriff der  Dienstleistungen verweist die DL-InfoV also auf die zugrunde liegende europäische Dienstleistungsrichtlinie. Der in der Verordnung zugrunde gelegte Begriff der Dienstleistung ist daher nicht identisch mit dem Begriff der Dienstleistung, wie er im BGB verwandt wird.

Als Dienstleistung im Sinne der DL-InfoV gelten alle von Art. 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfassten Dienstleistungen. Hierzu gehört Wirtschaftsverkehr jeder Art, der nicht Waren- oder Kapitalverkehr ist. Zu den Dienstleistungen zählt Art. 57 AEUV insbesondere gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten, wie z.B. Unternehmensberatung, Anlagenverwaltung, Immobilienmakler, Vermietung von Kraftfahrzeugen etc. Der Begriff umfasst dabei nach herrschender Auffassung nur nicht-körperliche Leistungen.

Problematisch sind sog. gemischte Leistungen (z.B. Warenvertrieb verbunden mit einer Service-Leistung). Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden:

-      Folgen die Leistungen aufeinander und können voneinander getrennt werden, so dürfte eine entsprechende Aufspaltung vorzunehmen sein, mit der Folge, dass die DL-InfoV nur für den Teil der Leistung anwendbar ist, der eine Dienstleistung darstellt.

-      Handelt es sich um eine gemischte Leistung, bei der eine solche Trennung nicht möglich ist, dürfte es auf den Schwerpunkt der Tätigkeit ankommen.

Im Einzelnen ist hier aber vieles ungeklärt, da die DL-InfoV eine neue Regelung darstellt. Im Zweifelsfall sollten daher die Anforderungen der Verordnung erfüllt werden.

Die DL-InfoV findet auf eine Reihe von Dienstleistungen keine Anwendung, wie z.B. Finanzdienstleistungen, Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen, Gesundheitsdienstleistungen, Glücksspiele und private Sicherheitsdienste.

II. Art und Weise der zur Verfügung zu stellenden Informationen
Hinsichtlich der Art und Weise der zur Verfügung zu stellenden Informationen unterscheidet die Verordnung zwischen Informationen, die stets zur Verfügung zu stellen sind, und solchen, die nur auf Anfrage erteilt werden müssen.

1.    Stets zur Verfügung zu stellende Informationen
a.    Welche Informationen sind zur Verfügung zu stellen?
Der Dienstleistungserbringer muss bestimmte Informationen stets und von sich aus zur Verfügung stellen. Die stets zu erbringenden Informationen sind in § 2 DL-InfoV geregelt. Teilweise sind sie mit Informationen, die nach anderen gesetzlichen Regelungen zu erbringen sind (z.B. nach dem Handelsgesetzbuch oder dem Telemediengesetz), identisch. Im Einzelnen handelt es sich um folgende 11 Informationen:

(1)          Familien- und Vorname, bei Personengesellschaften und rechtsfähigen juristischen Personen der Name der Firma unter Angabe der Rechtsform; empfohlen wird auch die Angabe eines etwaigen Vertretungsberechtigten,

(2)          ladungsfähige Anschrift (Postfach reicht nicht!) sowie eine Möglichkeit der schnellen Kontaktaufnahme, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Telefaxnummer,

(3)          soweit dort eine Eintragung erfolgt ist, das Handels-, Vereins- Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,

(4)          bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten, wie z.B. Immobilienmaklern, Versicherungsvermittlern oder Bauträgern, Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder einheitlichen Stelle,

(5)          soweit vorhanden, die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach

§ 27 a UStG,

(6)          soweit die Dienstleistung in Ausübung eine reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der Staat, in dem sie verliehen wurde, und – soweit eine Zugehörigkeit zu einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung besteht - der Name der Organisation. Zu den reglementierten Berufen zählen solche, deren Zugang gesetzlich geregelt ist (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater), und solche, bei denen das Führen von Berufsbezeichnungen von bestimmten Voraussetzungen abhängt (z.B. Logopäden, Physiotherapeuten),

(7)          ggf. die verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen,

(8)          ggf. Klauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,

(9)          ggf. Informationen über Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,

(10)       wesentliche Merkmale der Dienstleistung, soweit diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,

(11)       falls eine Berufshaftpflicht besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.

b.    Wie sind die Informationen zur Verfügung zu stellen?

Die Informationen können auf verschiedene Arten zur Verfügung gestellt werden, zwischen denen der Dienstleistungserbringer die Wahl hat. Er kann

-     sie als unaufgeforderte direkte Mitteilung im Einzelfall erbringen (z.B. mündlich, postalisch etc.),

-     sie am Ort der  Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so zur Verfügung stellen (z.B. per Aushang), dass sie leicht zugänglich sind,

-      die Informationen auf einer Internetseite, deren Adresse der Dienstleistungserbringer allerdings von sich aus anzugeben hat, zugänglich machen. Auch hier spricht die Verordnung davon, dass die Informationen leicht zugänglich sein müssen, d.h. sie müssen durch einen entsprechenden Hinweis auf der Internetseite gut auffindbar sein,

-        sie in gedruckte ausführliche Informationsunterlagen (wie Broschüren oder Prospekte), die er dem Empfänger der Dienstleistung zur Verfügung stellt, aufnehmen.

Streitig ist, ob der Dienstleistungserbringer, wenn er mehrere dieser Möglichkeiten nutzt, bei jeder gewählten Möglichkeit alle Informationen erbringen muss oder für die einzelnen Informationen unterschiedliche Formen des Zur-Verfügung-Stellens wählen kann. Unternehmer, die hier sicher gehen wollen, sollten bei jeder Möglichkeit alle Informationen erbringen.

c.    Informationspflichten aus anderen Vorschriften
Informationspflichten, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, bleiben von denen aus der DL-InfoV unberührt, d.h. sie sind ggf. neben den Verpflichtungen aus der DL-InfoV zu erfüllen.

d.    Zeitpunkt der Informationen
Der Dienstleistungserbringer muss dem Dienstleistungsempfänger die unter a. genannten Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, soweit kein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, bevor die Dienstleistung erfolgt, zur Verfügung stellen.

2.    Informationen auf Anfrage
Auf Anfrage müssen dem Dienstleistungsempfänger weitere Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung gestellt werden. Es handelt sich dabei um folgende Informationen:

(1)          Falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird (s. dazu oben unter 2.a.(6.)), muss auf die berufsrechtlichen Regelungen hingewiesen und darüber informiert werden, wie diese zugänglich sind. Hierzu reicht es, die Regelungen zu benennen und eine Fundstelle, z.B. im Internet, anzugeben. Alle Gesetze und Verordnungen finden sich z.B. auf einer Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter http://www.gesetze-im-internet.de/aktuell.html.

(2)          Ggf. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften, die in direkter Verbindung zu der Dienstleistung stehen und  - soweit dies erforderlich ist – zu Maßnahmen, die ergriffen wurden, um Interessenkonflikte zu vermeiden.

(3)          Ggf. Verhaltenskodizes, denen sich der Dienstleistungserbringer unterworfen hat und die Internetadresse, unter der diese abgerufen werden können, und die Sprachen, in der diese vorliegen.

(4)          Falls sich der Dienstleistungserbringer Verhaltenskodizes unterworfen hat oder einer Vereinigung angehört, die ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren vorsieht, Angaben zu diesem, insbesondere zum Zugang zu dem Schlichtungsverfahren und zu näheren Informationen über seine Voraussetzungen.

Soweit der Dienstleistungserbringer ausführliche Informationsunterlagen über die Dienstleistung zur Verfügung stellt, um seinen Informationspflichten nach § 2 zu genügen, müssen auch die unter (2) – (4) genannten Informationen in diesen Unterlagen enthalten sein und werden damit für diesen Fall zu stets zur Verfügung stellenden Angaben.

3.    Erforderliche Preisangaben
§ 4 DL-InfoV enthält Regelungen zu erforderlichen Preisangaben. Derartige Regelungen gab es bisher schon in der Preisangabenverordnung (PAngV). Die PAngV gilt aber nur bei Preisangaben gegenüber Endverbrauchern und – mit wenigen Einschränkungen – nicht bei Preisangaben, die gegenüber Unternehmern gemacht werden. Demgegenüber gilt § 4 DL-InfoV ausdrücklich nicht für Angaben gegenüber Dienstleistungsempfängern, die Endverbraucher im Sinne der DL-InfoV sind.

Gem. § 4 DL-InfoV muss der Dienstleistungserbringer vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder, sofern ein schriftlicher Vertrag nicht geschlossen wird, vor Erbringung der Dienstleistung folgende Informationen in klarer und verständlicher Form zur Verfügung stellen:

-     den Preis, soweit er diesen im Vorhinein festgelegt hat und zwar in der in § 2 DL-InfoV festgelegten Form,

-     sofern der Preis nicht im Vorhinein festgelegt ist, ist der Preis auf Anfrage mitzuteilen oder, wenn ein genauer Preis nicht angegeben werden kann, die Grundlage der Berechnung, so dass der Dienstleistungsempfänger die Höhe des Preises leicht errechnen kann, oder einen Kostenvoranschlag.

Umstritten ist, ob nach dieser Regelung ein Endpreis anzugeben ist. Wer hier sicher gehen will, sollte auch gegenüber Unternehmern den Endpreis angeben (also inkl. Mehrwertsteuer und anderer Preisbestandteile angeben).

4.    Verbot von diskriminierenden Bestimmungen
Gem. § 5 DL-InfoV darf der Dienstleistungserbringer keine Bedingungen für den Zugang zu seiner Dienstleistung bekannt machen, die auf der Staatsangehörigkeit oder dem Wohnsitz des Dienstleistungsempfängers beruhende diskriminierende Bestimmungen enthalten, es sei denn, dass unterschiedliche Zugangsbedingungen durch objektive Kriterien gerechtfertigt sind. Aus den Erwägungsgründen zu der Dienstleistungsrichtlinie ergibt sich, dass es z.B. als nicht diskriminierend gilt, wenn für eine Dienstleistung unterschiedliche Preise oder Bedingungen festgelegt werden, die durch objektive Gründe gerechtfertigt sind, wie etwa entfernungsabhängige Zusatzkosten, technische Merkmale der Dienstleistung oder unterschiedliche Marktbedingungen.

5.    Konsequenzen bei einem Verstoß gegen die Vorgaben der DL-InfoV
Gem. § 6 DL-InfoV stellt ein Verstoß gegen die Vorgaben der Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 1.000 € geahndet werden kann, dar. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass die Verletzung der Pflichten aus der DL-InfoV einen Wettbewerbsverstoß darstellt, gegen den Wettbewerber des Dienstleistungserbringers und hierzu berechtigte Organisationen mit einer Abmahnung vorgehen können.

DOKUMENT-NR. 71928

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