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Dezember 2011
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss des Vertrages vorgibt. Gegenüber Endverbrauchern genügt die einmalige Verwendung, soweit diese auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen können. Solche Vertragsbedingungen – das sogenannte „Kleingedruckte” – finden sich häufig auf der Rückseite von Kauf-, Reise- oder Reparaturverträgen. Wichtiges Wesensmerkmal der AGB ist, dass sie vom Verwender einseitig zum Vertragsinhalt gemacht werden. Die Vertragsbedingungen werden damit also nicht zwischen den Vertragspartnern individuell ausgehandelt. Dieses Merkblatt stellt auch die nach der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 in Kraft getretenen Änderungen dar. Die Schaffung Allgemeiner Geschäftsbedingungen beruht zum einen auf dem Interesse der Wirtschaft, gesetzliche Vorschriften (z.B. im Kauf- und Werkvertragsrecht), soweit sie nicht zwingendes Recht darstellen, den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens anzupassen. Zum anderen geht es auch darum, neu entstandenen Vertragstypen (z.B. Factoring- oder Leasingverträge), für die es keine gesetzlichen Regelungen gibt, eine einheitliche Vertragsordnung zugrunde zu legen.
Mit der einseitigen Vorgabe von Vertragsbedingungen geht typischerweise die Gefahr einer Benachteiligung des Kunden bzw. Verbrauchers einher, der sich auf die Vertragsbedingungen einlässt. Aus Gründen des Verbraucherschutzes hat der Gesetzgeber daher im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Reihe von Regeln aufgestellt, die bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtet werden müssen. Auf Erb-, Familien- und Gesellschaftsverträge finden diese Regelungen jedoch keine Anwendung.
1. AGB im Geschäftsverkehr mit dem Endverbraucher
Will ein Unternehmer den Verträgen, die er mit seinem Kunden abschließt, AGB zugrundelegen, so muss er die in den §§ 305 - 310 BGB zu den allgemeinen Geschäftsbedingungen niedergelegten Anforderungen beachten.
Das setzt voraus, dass der Kunde
Ein überhaupt nicht ins Auge fallender Aushang der Geschäftsbedingungen im Ladenlokal reicht also nicht aus, um die AGB zum Vertragsbestandteil zu machen.
Beispiel:
Kauf eines Gebrauchtwagens bei einem Gebrauchtwagenhändler mit der Verpflichtung des Kunden in den AGB, den Wagen regelmäßig bei diesem Händler warten und reparieren zu lassen. Selbst wenn der Kunde diese Klausel unterschrieben hat, erlangt sie keine Wirksamkeit.
Hierzu zwei Beispiele:
Der Verkäufer haftet in diesem Zeitraum für solche Mängel, die schon bei der Übergabe der Sache vorlagen. Treten Mängel innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Kauf auf, so wird beim Verkauf an einen Verbraucher vermutet, dass die Sache schon bei der Übergabe der Sache mangelhaft war. Hier findet also eine Beweislastumkehr zugunsten des Käufers statt. Der Verkäufer haftet hingegen nicht für Mängel, die auf natürlichen Verschleiß, Abnutzung oder unsachgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind. Doch auch hier trifft ihn innerhalb der ersten sechs Monate die Beweislastumkehr.
Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung hinsichtlich der Mängelhaftung zu Ungunsten des Käufers durch Vertrag oder Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur eingeschränkt möglich. Hierbei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf, also dem Verkauf durch einen Unternehmer an einen Verbraucher, und dem Verkauf an einen Unternehmer zu unterscheiden.
Für den Verbrauchsgüterkauf sind von der gesetzlichen Verjährungsregelung abweichende Abreden mit dem Verbraucher zu dessen Nachteil unwirksam. Daher sind Vereinbarungen, die zu einer Verjährungsfrist - ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn - von weniger als zwei Jahren für neu hergestellte Sachen oder bei gebrauchten Sachen von weniger als einem Jahr führen, nicht zulässig (§ 475 BGB).
Bei dem Verkauf an einen Unternehmer – egal ob durch einen Unternehmer oder einen Verbraucher - kann die Verjährung bei neuen Sachen auf ein Jahr beschränkt und bei gebrauchten Sachen gänzlich ausgeschlossen werden.
Schadensersatzansprüche können in gewissem Rahmen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden; in AGB jedoch nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für grobe Fahrlässigkeit. Werden letztere Fälle in den AGB nicht ausdrücklich vom Haftungsausschluss oder der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen, droht die Unwirksamkeit der gesamten Klausel.
2. AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Nicht ganz so strenge Regelungen gelten, wenn AGB im Geschäftsverkehr mit Unternehmen zum Inhalt eines Vertrages gemacht werden. Geschäftsverkehr mit Unternehmen bedeutet, dass beide Vertragsparteien Unternehmen sind, und umfasst jede gewerbliche oder selbständige Tätigkeit. In diesem Fall findet eine Reihe von Vorschriften des BGB zu den AGB keine Anwendung. So ist es nicht notwendig, den Vertragspartner ausdrücklich auf die AGB hinzuweisen, damit diese Inhalt des Vertrages werden. Aus Gründen der Rechtsklarheit und um spätere Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, ist es jedoch ratsam, in jedem Vertragsangebot auf die AGB hinzuweisen und somit dem Vertragspartner die Möglichkeit zu bieten, das Angebot zu Ihren Vertragsbedingungen aufzunehmen oder in neue Verhandlungen einzutreten. In Zweifelsfragen, insbesondere wenn sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass beide Vertragsparteien ihre (einander widersprechenden) AGB zum Vertragsinhalt machen wollten, sollte Rechtsrat eingeholt werden.
Anders als im Verhältnis zum Endverbraucher unterliegen die AGB im Geschäftsverkehr mit Unter-nehmen nur einer beschränkten Inhaltskontrolle. Es erfolgt lediglich eine an Treu und Glauben orientierte allgemeine Überprüfung, durch die eine unangemessene Benachteiligung eines Vertragspartners ausgeschlossen werden soll.
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