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Dezember 2011
Unter Produkthaftung versteht man u.a. die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist. Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb bleiben beispielsweise Gewährleistungsansprüche von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt. Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Haftung. Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. „Ausreißer”).
1. Anspruchsvoraussetzungen
Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache ist, sowie Elektrizität. Durch Gesetzesänderung zum 01. Dezember 2000 gilt das ProdHaftG auch für unverarbeitete landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse. Für Arzneimittel regelt sich die Produkthaftung nach einer gesonderten Rechtsvorschrift.
Ein Fehler nach dem ProdHaftG liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und / oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben. Die Verletzungshandlung muss in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache zugleich für den privaten Gebrauch bestimmt und auch bestimmungsgemäß eingesetzt worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.
2. Anspruchsberechtigte / Anspruchsverpflichtete
Anspruchsberechtigt sind sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.
Nach dem ProdHaftG haftet der Hersteller. Dazu zählen:
Alle aufgeführten Personen haften nebeneinander, so dass sich der Geschädigte beispielsweise den Finanzkräftigsten herausgreifen kann.
Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn:
Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig. Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen.
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem In-Verkehr-Bringen des Produkts mehr als zehn Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz mehr geltend gemacht werden.
3. Umfang der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. – zu ersetzen. Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung ist weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private Zwecke verwendet wurden. Der Geschädigte muss sich zudem mit 500 – selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze.
4. Ausschluss und Begrenzung der Haftung nach dem ProdHaftG
Das ProdHaftG ist zwingendes Recht. Die Haftung nach dem ProdHaftG kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden.
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