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WIRTSCHAFTS- UND GEWERBERECHT

Produkthaftungsgesetz

Dezember 2011

Unter Produkthaftung versteht man u.a. die Haftung des Herstellers für Schäden, die aus der Benutzung seiner Produkte resultieren. Geregelt ist sie im Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG), das seit dem 1.1.1990 in Kraft ist. Die Regeln des ProdHaftG treten neben die Haftung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Deshalb bleiben beispielsweise Gewährleistungsansprüche von der Haftung aus dem ProdHaftG unberührt. Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Haftung. Verschuldensunabhängige Haftung bedeutet, dass der Hersteller auch dann haftet, wenn ihm weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Der Hersteller haftet sogar bei nicht vermeidbaren Fehlern an Einzelstücken (sog. „Ausreißer”).

1. Anspruchsvoraussetzungen
Es muss ein fehlerhaftes Produkt vorliegen. Produkt im Sinne des ProdHaftG ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie Teil einer anderen beweglichen Sache ist, sowie Elektrizität. Durch Gesetzesänderung zum 01. Dezember 2000 gilt das ProdHaftG auch für unverarbeitete landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse. Für Arzneimittel regelt sich die Produkthaftung nach einer gesonderten Rechtsvorschrift.

Ein Fehler nach dem ProdHaftG liegt vor, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigten Sicherheitserwartungen des Verbrauchers nicht erfüllt werden. Sicherheitserwartungen können sich aus der Darbietung, dem üblicherweise zu erwartenden Gebrauch und / oder dem Zeitpunkt der Inverkehrbringung ergeben. Die Verletzungshandlung muss in Form einer Tötung, einer Körper- oder Gesundheitsverletzung oder einer Sachbeschädigung an einer anderen Sache als dem fehlerhaften Produkt erfolgt sein. Im Falle einer Sachbeschädigung muss die Sache zugleich für den privaten Gebrauch bestimmt und auch bestimmungsgemäß eingesetzt worden sein. Das Vermögen als solches ist nicht geschützt. Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schaden auf den Produktfehler zurückzuführen ist.

2. Anspruchsberechtigte / Anspruchsverpflichtete
Anspruchsberechtigt sind sowohl der unmittelbar als auch der mittelbar Geschädigte.

Nach dem ProdHaftG haftet der Hersteller. Dazu zählen:

  • der tatsächliche Hersteller des Endprodukts
  • der Hersteller eines Teilprodukts oder eines Grundstoffs, sofern dieses tatsächlich fehlerhaft war
  • der Importeur, der ein Produkt in die EU einführt
  • der Händler, soweit er auf dem Produkt seinen Namen, sein Warenzeichen oder ein anderes unterscheidungskräftiges Kennzeichen anbringt
  • der Lieferant, wenn der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant innerhalb eines Monats den Namen seines Vorlieferanten oder Herstellers mitteilt.

Alle aufgeführten Personen haften nebeneinander, so dass sich der Geschädigte beispielsweise den Finanzkräftigsten herausgreifen kann.

Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn:

  • der Hersteller das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat (Bsp.: das Produkt wurde ihm gestohlen).
  • der Fehler nach dem In-den-Verkehr-Bringen des Produkts entstanden ist (Bsp.: es wurde eine unsachgemäße Reparatur durchgeführt).
  • das Produkt nur für den privaten Eigenbedarf gefertigt wurde.
  • der Fehler auf der Berücksichtigung von zwingendem Recht beruht.
  • der Fehler nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des In-Verkehr-Bringens nicht erkannt werden konnte. das Teilprodukt eines Zulieferers für sich fehlerfrei war und der Fehler erst durch die Herstellung des Endprodukts entstand (Haftungsausschluss nur für den Zulieferer).

Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen beiden ist der Geschädigte beweispflichtig. Der Hersteller muss Umstände, welche ihn entlasten können, beweisen.

Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Sie beginnt, wenn der Geschädigte von dem Schaden, dem Fehler und dem Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt oder hätte erlangen müssen. Sind seit dem In-Verkehr-Bringen des Produkts mehr als zehn Jahre vergangen, können keine Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz mehr geltend gemacht werden.

3. Umfang der Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
Personenschäden sind vom Hersteller bis zu einer Höhe von 85 Mio. – zu ersetzen. Sachschäden müssen nur ersetzt werden, soweit andere Sachen als das Produkt selbst beschädigt wurden. Die Haftung ist weiter auf Sachen beschränkt, die für den Privatgebrauch bestimmt sind und auch hauptsächlich für private Zwecke verwendet wurden. Der Geschädigte muss sich zudem mit 500 – selbst an der Beseitigung des Sachschadens beteiligen. Bei der Haftung für Sachschäden gibt es indes keine Obergrenze.

4. Ausschluss und Begrenzung der Haftung nach dem ProdHaftG
Das ProdHaftG ist zwingendes Recht. Die Haftung nach dem ProdHaftG kann nicht im Voraus vertraglich ausgeschlossen oder begrenzt werden.

DOKUMENT-NR. 25414

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