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Dezember 2011
Grundsätzlich unterliegt die selbstständig ausgeübte Tätigkeit des Buchführungshelfers und des Buchhalters dem Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 5 Steuerberatungsgesetz (StBerG). Jedoch enthält das StBerG in § 6 Ausnahmen von diesem Verbot.
1. Tätigkeiten, die jedermann erlaubt sind
Gemäß § 6 Nr. 3 StBerG ist es jedermann gestattet, mechanische Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, durchzuführen. Hierunter fallen
Nicht von der Befreiung erfasst werden hingegen das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen.
2. Tätigkeiten, die nur bestimmten Personen erlaubt sind
Die in § 6 Nr. 4 StBerG eingefügte Ausnahme betrifft Tätigkeiten, die einem bestimmten Personenkreis (Buchhaltern, vgl. § 8 Abs. 4 S. 1 StBerG) vorbehalten sind. Das Verbot aus § 5 StBerG gilt danach nicht für
soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.
Als gleichwertige Vorbildung gilt zum Beispiel eine Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden Ausbildungsberuf, eine mit der Steuerinspektorenprüfung beendete dreijährige Ausbildung als Finanzanwärter oder als genossenschaftlicher Verbandsprüfer. Den geprüften Kaufmanns- und Fachgehilfen gleichgestellt sind auch Personen mit höherer Qualifikation, zum Beispiel mit abgeschlossener Bilanzbuchhalter-Prüfung oder mit erfolgreich abgeschlossenem wirtschaftswissenschaftlichem Studium.
Die Befugnis gemäß § 6 Nr. 4 StBerG berechtigt aber nicht zu einer darüber hinausgehenden geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen. So sind z.B.
3. Anmeldepflicht
Wer im Bereich der Buchführungshilfe oder als Buchhalter selbstständig tätig werden will, übt eine gewerbliche Tätigkeit aus und muss daher innerhalb eines Monats bei der zuständigen Gewerbemeldestelle diese Tätigkeit anmelden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nur um eine Nebentätigkeit handelt. Eine förmliche Bestellung oder besondere Zulassung zum Beruf des Buchführungshelfers bzw. des Buchhalters durch die Finanzbehörde ist nicht erforderlich.
4. Berufsbezeichnung und Werbung
Buchführungshelfer und Buchhalter unterliegen gem. § 8 Abs. 2 S. 2 StBerG nicht dem Werbeverbot. Dennoch gibt es starke Einschränkungen, die beachtet werden müssen. Es darf nur die Berufsbezeichnung geführt werden, zu der man aufgrund seiner Qualifikation berechtigt ist. Personen, die den anerkannten Abschluss „Geprüfter Bilanzbuchhalter / Geprüfte Bilanzbuchhalterin” oder „Steuerfachwirt / Steuerfachwirtin” erworben haben, dürfen unter dieser Bezeichnung werben. Alle Personen, die eine Abschlussprüfung im steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine gleichwertige Vorbildung erworben haben und danach mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (§ 6 Nr. 4 StBerG), dürfen auf ihre Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen und sich als „Buchhalter” bezeichnen.
Alle genannten Personen müssen jedoch die von ihnen in zulässigem Umfang angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufführen (Tätigkeiten nach § 6 Nr. 3 und 4 StBerG).
Unzulässig ist es außerdem, für Tätigkeiten zu werben, zu denen man nicht befugt ist (sog. Überschusswerbung). Insbesondere verdeckte Angebote auf Durchführung der den steuerberatenden Berufen vorbehaltenen Aufgaben sind irreführend (i.S.d. § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)) und damit unzulässig.
Beispiele für unzulässige Überschusswerbung:
usw. Beispiel für zulässige Werbung:
6. Kooperationsmöglichkeiten
Die Kooperation mit einem Steuerberater in Gestalt der freien Mitarbeit kann mit dem Standesrecht der Steuerberater in Konflikt stehen, da die Personen, die nicht zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, grundsätzlich nur als Angestellte beschäftigt werden dürfen (§ 7 der Berufsordnung für Steuerberater). Rechtlich unproblematisch ist jedenfalls eine Kooperation mit einem Steuerberater derart, dass der Kunde bzw. Mandant zwei parallele Auftragsverhältnisse mit dem Buchführungshelfer bzw. Buchhalter und dem Steuerberater eingeht.
Hinweis:
Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Ein solcher Verstoß stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu
5.000 – geahndet werden kann (§§ 5, 160 StBerG). Wer die Grenze der zulässigen Werbung überschreitet, kann abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
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