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© Sara Hegewald/pixelio
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November 2012
Beim Erwerb und Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen ist das Sprengstoffgesetz in Verbindung mit der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu beachten. Seit dem 24. Juli 2009 sind pyrotechnische Gegenstände gemäß ihrer Gefährlichkeit und ihrem Verwendungszweck in „Kategorien“ eingeteilt. Davor waren Feuerwerkskörper durch die BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung) in Klassen unterteilt. Die Übergangsfristen für von der BAM zugelassenen Feuerwerkskörper gelten bis 2017, sodass derzeit noch beide Einteilungen im Handel zu finden sind. Dabei entspricht die Kategorie F1 etwa der Klasse I und die Kategorie F2 der Klasse II.
Zur Kategorie F1 gehören Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Hierunter fallen Feuerwerksscherzartikel, -spielwaren und Tischfeuerwerk, wie zum Beispiel Wunderkerzen oder Knallerbsen. Diese Artikel sind ohne gesetzliche Einschränkung verwendbar.
Zur Kategorie F2 gehören Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Produkte der Kategorie F2 sind z.B. Raketen, Batterien, Verbundfeuerwerk, römische Lichter und Knallkörper. Sie dürfen nur an Erwachsene verkauft und ausschließlich in der Silvesternacht im Freien gezündet werden.
Zu beachten ist auch, dass Feuerwerkskörper nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie eine CE-Kennzeichnung oder das alte BAM-Zulassungskennzeichen aufweisen. Die Kennzeichnungen sind auf den Feuerwerkskörpern abgedruckt. Eine CE-Kennzeichnung eines Feuerwerkskörpers der Kategorie F2 lautet z.B. „0589-F2-000“, eine BAM-Kennzeichnung der Klasse II „BAM-PII-2464“.
Pyrotechnische Gegenstände höherer Kategorien und Klassen dürfen nur mit ordnungsbehördlicher Genehmigung verkauft und nur an Pyrotechniker abgegeben werden.
Wer darf verkaufen?
Grundsätzlich darf jeder Händler pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 verkaufen. Der Verkauf und die Lagerung sind mindestens zwei Wochen vor Aufnahme dieser Tätigkeit der zuständigen Bezirksregierung (für die Städte Essen, Oberhausen und Mülheim a.d.R.: Bezirksregierung Düsseldorf, Abt. 5, Arbeitsschutz) anzuzeigen. Die Anzeige hat die für den Verkauf von pyrotechnischen Gegenständen verantwortlichen Personen in der folgenden Reihenfolge (Geschäftsinhaber, Niederlassungsleiter, Abteilungsleiter, Verkäufer) zu enthalten.
Werden pyrotechnische Gegenstände jährlich wiederkehrend zu Silvester vertrieben, so reicht die einmalige Anzeige. Eine erneute Anzeige muss nur bei wesentlichen Änderungen und bei Beendigung des Verkaufs (z.B. wegen Geschäftsaufgabe) erfolgen.
Feuerwerkskörper dürfen nur von Personen verkauft werden, die mindestens 18 Jahre alt und unterwiesen sind. Als unterwiesen gelten Personen, die über den Inhalt des Faltblattes „Silvesterfeuerwerk” (erhältlich bei der zuständigen Behörde, s.u.) unterrichtet sind. Die Einstellung des Vertriebes dieser Gegenstände ist, ebenso wie der Wechsel der verantwortlichen Person, stets anzeigepflichtig.
Wann darf verkauft werden?
Gegenstände der Kategorie F1 dürfen das ganze Jahr über verkauft werden.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 an Privatpersonen ist hingegen nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29. bis 31. Dezember. Fällt der 29. Dezember auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember gestattet. Außerhalb dieses Zeitraums ist der Verkauf verboten.
An wen darf verkauft werden?
Feuerwerkskörper der Kategorie F2 oder Sortimente, die beide Kategorien enthalten, dürfen nur an Personen ausgehändigt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen an Personen, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, ohne Einschränkungen abgegeben werden.
Wo darf verkauft werden?
Der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 darf nur innerhalb von Verkaufsräumen erfolgen, d.h. nicht auf dem Markt, in Passagen oder am Kiosk. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen dagegen sowohl in, als auch außerhalb von Verkaufsräumen verkauft werden.
In Verkaufsräumen ausgestellt werden dürfen nur solche Feuerwerkskörper, die sich in einer ein- oder mehrseitig durchsichtigen Verpackung befinden. Die Verpackung muss geprüft und mit einer Prüfnummer versehen sein. Dies ist daran zu erkennen, dass die Verpackung den Aufdruck „Das Zurschaustellen ist unbedenklich“ oder „Verpackung mit Unbedenklichkeitsbescheinigung“ aufweist. Ist dies nicht der Fall, dürfen die Feuerwerkskörper nur in geschlossenen Schaukästen aufbewahrt werden.
Außerdem muss jedem Artikel der Kategorien F1 und F2 eine gut leserliche und deutlich sichtbare Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache beigefügt sein. Ist diese nicht auf jedem einzelnen Gegenstand angebracht, dürfen die Artikel nicht einzeln, sondern nur in Verpackungseinheiten überlassen werden, denen eine solche Gebrauchsanweisung beigefügt ist.
Wie muss die Ware gelagert werden?
Die Aufbewahrung hat in Räumen zu erfolgen,
Zu beachten ist weiterhin, dass die Feuerwerkskörper nur in den originalen Versandverpackungen des Herstellers aufbewahrt werden dürfen (gilt nicht für die Lagerung in Verkaufsräumen) und vor Diebstahl besonders gesichert sein müssen. Wer Feuerwerkskörper lagert, muss Einrichtungen zur Brandbekämpfung bereithalten. Grundsätzlich sind Explosivstoffe so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.
Seit Dezember 2010 gelten für die Aufbewahrung von Silvesterfeuerwerk zum Zweck des Verkaufs neue Höchstmengen. Diese Höchstmengen werden auch nicht mehr – wie bisher – als Bruttomasse inkl. Verpackung, sondern als Nettoexplosivstoffmasse (NEM) angegeben. Folgende Höchstmengen sind zulässig:
Verkaufsraum: 70 kg NEM
Lagerraum in Gebäuden mit oder ohne Wohnraum: 100 kg NEM
Lagerraum mit Feuerwiderstandsklasse mind. F30/T30 in Gebäuden ohne Wohnraum: 350 kg NEM
Ortsbewegliche Aufbewahrung (z.B. Container) 350 kg NEM
Von den zulässigen Mengen dürfen höchstens 20 Prozent ohne Sicherheitsverpackung aufbewahrt werden.
Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Hinweis
Bei Zweifelsfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Behörde:
Bezirksregierung Düsseldorf
Dezernat 55
Cecilienallee 2
40474 Düsseldorf
Tel.: 0211/475-0
Fax: 0211/475-9025
E-Mail: poststelle@brd.nrw.de
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