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1. Wer oder was ist die GEMA?
GEMA ist die Abkürzung für Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Die GEMA ist die größte und bekannteste Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes (andere sind beispielsweise die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL) und die Verwertungsgesellschaft Wort (VG WORT), die ihre Inkassorechte an die GEMA übertragen haben). Die GEMA ist zuständig für die Wahrnehmung der Rechte der Komponisten, Textdichter und Musikverleger. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins kraft staatlicher Verleihung mit Sitz in Berlin und steht unter der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts sowie des Bundeskartellamts. Sie prüft, ob die Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik im konkreten Fall vergütungspflichtig ist.
GEMA-Adressen:
Generaldirektion Berlin
Postfach 30 12 40
10722 Berlin
Tel.: 0 30/2 12 45-00
Fax: 0 30/2 12 45-9 50
E- Mail: gema@gema.de
Internet: http://www.gema.de
Generaldirektion München
Postfach 80 07 67
81607 München
Tel.: 0 89/4 80 03-00
Fax.:0 89/4 80 03-9 69
E- Mail: gema@gema.de
Internet: http://www.gema.de
GEMA und GEZ
Jeder, der ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang bereithält,
hat dafür über die GEZ entsprechende Gebühren an die
Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht
ist es unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das
Rundfunk- oder Fernsehgerät bereitgehalten wird. Es handelt sich
hier um eine allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden
Empfangsgeräte. Gebühren an die GEZ sind also auch dann zu
entrichten, wenn ein Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich
privat genutzt wird.
Zusätzlich ist eine Vergütung an die GEMA zu
entrichten. Das ist dann der Fall, wenn das Rundfunk- oder
Fernsehgerät zur öffentlichen Wiedergabe genutzt
wird.
Zur Beachtung: Mit der Bezahlung der GEZ- Gebühr
sind die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den gesendeten
Musikwerken und die hierfür den Urhebern zustehenden
Vergütungsansprüche nicht abgegolten. Es muss zusätzlich zu der
GEZ- noch die GEMA-Abgabe gezahlt werden.
Welche Nutzungen sind GEMA-pflichtig
Grundsätzlich kommt es bei der GEMA-Pflichtigkeit nicht auf die
gewerbliche oder Erwerbszwecken dienende Wiedergabe von
musikalischen Werken an. Einziges Kriterium für die
Vergütungspflicht ist, dass die Nutzung oder Wiedergabe der
musikalischen Werke für die Öffentlichkeit
bestimmt sein muss (objektives Element).
Nur wenn der Personenkreis, für den die Musik bestimmt ist,
- abgegrenzt ist und
- zwischen allen anwesenden Personen
– eine wechselseitige
persönliche Beziehung besteht oder
– alle eine solche zum
Veranstalter haben (subjektives Element),
ist ausnahmsweise die Öffentlichkeit zu verneinen.
Die bloße Bezeichnung einer Veranstaltung als „nicht öffentlich”
reicht dafür nicht aus. Die Veranstaltung muss auch tatsächlich
privaten Charakter haben. Dieses muss der Veranstalter auch
nachweisen (zum Beispiel Einladung und
Einlasskontrolle; Vorlage des vollständigen Musikprogramms).
Eine weitere Ausnahme von der Vergütungspflicht besteht bei
Veranstaltungen der Jugend- und Sozialhilfe, der Alten- und
Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie
Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen und
erzieherischen Zweckbestimmung nur einem abgegrenzten Personenkreis
zugänglich sind und sie nicht dem Erwerbszweck eins Dritten
dienen.
Grundsätzlich gilt: Je größer die Teilnehmerzahl einer
Veranstaltung, desto mehr spricht für die Öffentlichkeit dieser
Veranstaltung. Bei einem großen Personenkreis können alle
Beteiligten gar nicht persönlich miteinander verbunden sein. Gerade
diese persönliche Verbundenheit ist das
herausragende Kriterium für die Beurteilung der Öffentlichkeit
einer Veranstaltung.
Wird zum Beispiel Radiomusik in einem Nebenraum eines
Ladens wiedergegeben, so ist nicht anzunehmen, dass die
Musik auch für Kunden im Verkaufsraum bestimmt ist. Dies gilt auch
dann, wenn Kunden die Musik zufällig wahrnehmen. Es besteht daher
in einem solchen Fall kein Anspruch der
GEMA auf die Lizenzgebühr wegen ”öffentlicher– Wiedergabe
von Radiomusik in Geschäftsräumen.
Anders ist zu urteilen, wenn die Quelle der Radiomusik so
aufgestellt wird oder die Musik in einer Lautstärke eingestellt
ist, dass der Verkaufsraum auch beschallt werden soll.
Bei der GEMA sind daher anzumelden:
- Veranstaltungen mit Musikdarbietungen (live oder auf
Tonträger),
- Aufführungen, Vorführungen und Wiedergaben von
– Musikwerken (zum Beispiel Radio,
Telefonwarteschleifen-Musik),
– Computersoftware,
– audiovisuellen Datenträgern (Video, Film, DVD, Kassette,
CD,),
– Datenbanken,
– Mailboxen oder
– sonstigen Nutzungen,
- Weiterleitungen von Hörfunk- und Fernsehsendungen über
Verteileranlagen mit eigener Empfangsstelle
(auch wenn im Anschluss keine öffentliche Wiedergabe erfolgt,
z. B. in einem Hotelzimmer),
- Hintergrundmusik (Beschallung von Geschäftsräumen,
Aufenthaltsräumen, Gastronomie), Vermietung von
Ton-/ Bildtonträgern an andere Personen (z. B.
Videothek)
- Musik im Internet, z. B. auf der Homepage des Betriebes
Unter Veranstaltung versteht man hier zeitlich
begrenzte Einzelereignisse, die aus bestimmtem Anlass stattfinden.
Aufführungen sind persönliche Darbietungen von
Musik. Vorführungen sind Film-, Dia- oder ähnliche
Darbietungen in Verbindung mit Musik. Wiedergaben
umfassen das Abspielen bestehender Ton- oder Bildträger sowie das
Abspielen von Hörfunk- und Fernsehsendungen. Hintergrundmusik ist
die ständige Musikwiedergabe zum Beispiel durch Radios,
Fernsehgeräte, Videorecorder, CD-Player.
Ein verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte
Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung
des Inhabers der Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit
kostenfrei ist. Die wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung
des Urhebers erforderlich ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit
der entnommenen Melodie sowie die Übernahme erkennbarer
Begleitstimmen.
Wird ein Tonträger oder Mitschnitt einer Rundfunksendung
abgespielt, sind die Zustimmung entweder der GEMA oder der
berechtigt ausübenden Künstler, der Tonträgerhersteller oder der
Sendeanstalt selbst dann einzuholen, wenn nur kleinste
Klangteile (also unabhängig von der Erkennbarkeit der
Melodie) verwendet werden.
Das Urheberrecht gilt bis 70 Jahre nach dem Tod
des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist, ob in einem bestimmten
Fall überhaupt ein Anspruch der GEMA besteht, kann man darüber bei
der GEMA Informationen einholen.
Kann man sich von GEMA-Gebühren befreien
lassen?
Nein, jeder Nutzer hat Gebühren zu entrichten. Die Vergütung
richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger veröffentlichten
Gebühren. Ermäßigungen kann es im Einzelfall aber geben. Sie sind
bei der jeweils zuständigen GEMA-Bezirksdirektion zu erfragen. Für
Nordrhein-Westfalen ist diese in Dortmund:
Bezirksdirektion Nordrhein-Westfalen
Südwall 17-19
44137 Dortmund
Tel.: 02 31/5 77 01-0
Fax: 02 31/5 77 01-1 20
E-Mail: bd-nrw@gema.de
Wie meldet man die Nutzung an?
Die GEMA-pflichtige Nutzung erfordert eine
vorherige schriftliche (Fax oder Brief) oder
telefonische Anmeldung. Sie erfolgt entweder in
Form einer Einzelgenehmigung oder durch Abschluss eines
Pauschalvertrages für:
- Musikaufführungen,
- Musikwiedergaben,
- Weiterübertragungen und
- Vervielfältigungen.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind unter
anderem:
- die Größe des Veranstaltungsraumes in qm oder in Einzelfällen das
Sitzplatzangebot
oder das Personenfassungsvermögen eines
Veranstaltungsplatzes,
- das höchste Eintrittsgeld je Person,
- der zeitliche Rahmen,
- die Art der Musikwiedergabe.
Was passiert, wenn man die Nutzung nicht
meldet?
Werden die Nutzungsrechte nicht erworben, so ist die GEMA
berechtigt, Schadensersatz vom Veranstalter zu
verlangen. Als Veranstalter gilt in der Regel derjenige, der für
die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe in organisatorischer und
finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und der die Aufführung
durch seine Tätigkeit veranlasst hat.
Daneben haftet auch derjenige, der die Möglichkeit
hat, die Musikdarbietung durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist
in der Regel derjenige, der die Räumlichkeiten zur Verfügung
stellt. Gleiches gilt für den, der nach außen als Veranstalter
auftritt.
Jeder, der also Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich
im eigenen Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen
Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der GEMA
erteilt wurde. Im Zweifelsfall sollte er selbst die erforderlichen
urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik von der GEMA
erwerben.
2. VG Media
Die VG Media ist eine Verwertungsgesellschaft, die
Urheber- und Leistungsschutzrechte, die sich aus dem
Urheberrechtsgesetz ergeben, für private Medienunternehmen
(Hörfunk- und Fernsehsendeunternehmen) wahrnimmt. Die VG Media
vertritt im Einzelnen die Urheber- und Leistungsschutzrechte „für
die analoge Weiterleitung von privaten Fernseh- und
Hörfunkprogrammen durch Verteileranlagen in Hotels, Pensionen etc.”
(§§ 20, 20 b UrhG) von zur Zeit 28 privaten Fernsehsendeunternehmen
wie zum Beispiel RTL, Sat 1, Pro 7, VOX und 53 privaten
Hörfunkunternehmen.
Beherbergungsbetriebe, die eine Weiterleitung von privaten Radio-
oder Fernsehprogrammen vornehmen und in den Gästezimmern hierfür
eine Radio- oder Fernsehempfangmöglichkeit bereithalten, sind daher
gesetzlich verpflichtet, eine entsprechende Vergütung an die VG
Media zu zahlen.
Die pauschalen Vergütungssätze betragen je Gastzimmer und Jahr 6,80
EUR (Mitglieder des Deutschen Hotel- und Gaststättenverbandes
(DEHOGA) zahlen 4,60 EUR).
Die Hoteliers sind gegenüber der VG Media gesetzlich verpflichtet,
Auskunft über die Anzahl der relevanten Gastzimmer zu geben.
Relevant sind die Gastzimmer, die über einen Fernseher verfügen, an
den über eine Hausverteileranlage die Fernseh- und Hörfunkprogramme
über Kabelsysteme weitergeleitet werden. Dabei spielt es keine
Rolle, ob die Programmsignale über eine zentrale Empfangseinheit
(zum Beispiel eine Satellitenantenne auf dem Dach) oder über einen
Kabelnetzbetreiber bezogen werden. Erfolgt der Empfang jedoch
unmittelbar über eine Zimmerantenne (DVB-T) entfallen die
urheberrechtlichen Vergütungen.
Adressen:
VG Media Gesellschaft zur Verwertung der Urheber- und
Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen mbH
Oberwallstr. 6
10117 Berlin
Tel.: 030/20 90-22 15
Fax: 030/20 90-22 14
E-Mail: info@vgmedia.de
Internet: http://www.vgmedia.de
Deutscher Hotel- und Gaststättenverband e. V.
(DEHOGA Bundesverband)
Am Weidendamm 1 A
10117 Berlin
Tel.: 030/72 62 52-0
Fax: 030/72 62 52-42
E-Mail: info@dehoga.de
Internet: http://www.dehoga.de
Industrie- und Handelskammer für Essen,
Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
Postadresse: 45117 Essen
Fon: 0201 / 1892 - 0
Fax: 0201 / 1892 - 172
E-Mail: ihkessen@essen.ihk.de
Internet: www.essen.ihk24.de
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