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Neue Informationspflichten für Dienstleister, DL-InfoV, Merkblatt

Am 17. Mai 2010 trat die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) in Kraft (vgl. RS Nr. 778816 v. 17.03.2010). Mit dieser Verordnung werden Dienstleistern, die in Deutschland niedergelassen sind und deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, besondere Informationspflichten auferlegt. Zur DL-InfoV liegt nun ein Merkblatt der IHK für München und Oberbayern vor.

Betroffen sind neben Gewerbetreibenden auch Freiberufler, deren Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fällt, wie z. B. Rechtsanwälte und Steuerberater.

Nicht von den Informationspflichten der DL-InfoV betroffen sind z. B. Gewerbetreibende, die Dienstleistungen in Zusammenhang mit einer Kreditgewährung erbringen (z. B. Pfandleiher, Darlehensvermittler), Versicherungsvermittler oder private Sicherheitsdienste.

Die Verordnung unterscheidet zwischen Informationen, die vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages oder vor der Erbringung einer Dienstleistung stets zur Verfügung gestellt werden müssen und Informationen, die der Dienstleister auf Anfrage zur Verfügung stellen muss.

Dienstleister sollten außerdem beachten, dass die Informationspflichten nach der DL-InfoV neben den bereits bestehenden Vorgaben, z. B. aus der BGB-InfoV, dem Telemediengesetz, der Preisangabenverordnung, dem HGB sowie dem GmbHG und dem AktG gelten.

Die IHK für München und Oberbayern hat zur DL-InfoV ein Merkblatt erstellt, welches hier abrufbar ist.

DOKUMENT-NR. 25273

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