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Hinweise zur Erlaubnispflicht
Berufszugangsschranken für Finanzdienstleister finden sich in § 34c GewO und § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG. Die Abgrenzung der Erlaubnispflichten richtet sich nach den Finanzinstrumenten, die vermittelt werden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) hat ein Merkblatt zur Konkretisierung der Erlaubnispflichten für Finanzdienstleister, die grenzüberschreitend tätig werden, erstellt.
Die BaFin führt darin detailliert auf, dass auch Finanzdienstleister mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland (EWR-Staat, Drittland), die sich in Deutschland zielgerichtet an Personen oder Unternehmen mit Sitz/gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland richten, eine Erlaubnis nach § 32 KWG benötigen, wenn sie wiederholt und geschäftsmäßig Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen anbieten. Mittels Fallgestaltungen präzisiert das BaFin Begriffe wie "zielgerichtet" etc., die Notwendigkeit der Begründung von Zweigstellen/Tochterunternehmen, die Privilegierungen von Finanzdienstleistern aus EWR-Staaten/Europäischer Pass oder die Voraussetzungen der Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 2 Abs. 4 KWG.
Industrie- und Handelskammer für Essen,
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