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IHK24

Regeln für Versicherungsvermittler und -berater

1. Warum gibt es neue Regelungen?

Die gewerbsmäßige Vermittlung von Versicherungen war bislang in Deutschland nicht erlaubnispflichtig. Aufgrund der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung bestand für alle Mitgliedstaaten die Verpflichtung, die Tätigkeit der Versicherungsvermittler einer Erlaubnispflicht zu unterziehen.

Das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts ist am 22. Dezember 2006 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. Teil I Nr. 63, Seite 3232). Damit hat der deutsche Gesetzgeber die EU-Richtlinie über die Versicherungsvermittler in nationales Recht umgesetzt. Es trat am 22. Mai 2007 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt trat die Verordnung über die Versicherungsvermittlung und –beratung in Kraft, die Detailregelungen u. a. zur Sachkundeprüfung, zum Inhalt des Vermittlerregisters und zur Vermögensschadenhaftpflichtversicherung enthält.

Versicherungsberater waren bisher nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtig. Auch sie unterliegen seit dem 22. Mai 2007 den neuen Vorschriften.

2. Was ist das Ziel der Regelungen?

Ziel der Regelungen ist die Förderung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs. Im Ergebnis führt die Harmonisierung der Vorschriften für die Versicherungsvermittlung in den EU-Staaten dazu, dass jeder Versicherungsvermittler, der in seinem Heimatstaat registriert ist, in allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union seine Dienste ohne Restriktionen anbieten darf. Der Verbraucherschutz soll durch diese Vorschriften ebenfalls gestärkt werden, weil alle Versicherungsvermittler nunmehr bestimmte (fachliche) Anforderungen erfüllen müssen.

3. Was hat sich geändert?

Der Beruf des Versicherungsvermittlers war bisher frei zugänglich. Die selbständige Versicherungsvermittlung konnte aufgenommen werden, wenn eine Anzeige bei dem Gewerbeamt erfolgte. Nun ist für die Versicherungsvermittler eine Berufserlaubnis eingeführt worden. Versicherungsvermittler und -berater dürfen nur noch selbständig tätig werden, wenn sie zuverlässig sind und ihre Sachkunde und das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen haben. Die Industrie- und Handelskammern (IHK) erteilen diese Erlaubnis nach Maßgabe der §§ 34 d und e GewO. Zudem ist die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit erforderlich.

Außerdem haben die Versicherungsvermittler besondere Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten gegenüber ihren Kunden zu erfüllen.

4. Wer ist für Erlaubniserteilung und Registrierung zuständig?

Die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittler erteilt die Industrie- und Handelskammer. Sie nimmt auch die Eintragung in das Vermittlerregister vor. Für das Bundesgebiet ist dafür ein zentrales Register geschaffen worden, das beim Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) elektronisch geführt wird.

5. Was ist Zweck des Vermittlerregisters?

Zweck des Registers ist es insbesondere, der Allgemeinheit, vor allem Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen, die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen zu ermöglichen. Das Register ist internetbasiert. Unter http://www.vermittlerregister.org besteht für jeden die Möglichkeit, sich über die Zulassung eines Versicherungsvermittlers oder –beraters zu informieren.

6. Wer ist betroffen?

Unter die Vorschriften fallen Versicherungsvermittler (Versicherungsmakler und Versicherungsvertreter) sowie Versicherungsberater. Bei den Versicherungsvermittlern wird nach gebundenen, ungebundenen und sog. produktakzessorischen Vermittlern unterschieden.

7. Wie ist der Verfahrensablauf?

Bei einer Erlaubniserteilung oder –befreiung durch die IHK mit anschließender Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister müssen zuvor immer die entsprechenden Anträge nebst erforderlichen Nachweisen eingereicht werden. Dabei ist zwischen Versicherungsmaklern, Versicherungsvertretern sowie Versicherungsberatern zu unterscheiden.

Die Erlaubnis- und Registrierungspflicht der Versicherungsberater wird durch den § 34 e GewO geregelt. Dieser verweist in weiten Teilen auf die Vorschriften des § 34 d GewO für die Versicherungsvermittler (Makler und Vertreter). Daher wird hier auf eine gesonderte Darstellung verzichtet. Versicherungsberater benötigen zur Ausübung des Gewerbes immer eine Erlaubnis von der IHK.

Auch Versicherungsmakler benötigen immer eine Erlaubnis von der IHK und werden über diese in das Vermittlerregister eingetragen. Die Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung richten sich dabei nach § 34 d Abs. 2 GewO.

Bei den Versicherungsvertretern wird zwischen ungebundenen und gebundenen unterschieden.

– Jeder Versicherungsvertreter kann bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (vgl. § 34 d Abs. 2 GewO) über die IHK eine Erlaubnis erhalten und sich in das Versicherungsvermittlerregister eintragen lassen (ungebundene Versicherungsvertreter).

– Unter bestimmten Voraussetzungen ist alternativ zur Eintragung über die IHK die Registrierung über das Versicherungsunternehmen möglich, von dem der Vermittler beauftragt ist (gebundene Versicherungsvertreter). Sofern die vermittelten Produkte nicht in Konkurrenz zueinander stehen, ist auch eine Tätigkeit für mehrere Unternehmen denkbar. In diesem Fall muss von jedem Versicherungsunternehmen die volle Haftung für das Tätigwerden des Versicherungsvermittlers übernommen werden. Eine Begrenzung auf einzelne Sparten ist nicht möglich. Die gebundenen Vermittler erhalten keine Erlaubnis von der IHK und sowohl die Registrierung als auch die Löschung aus dem Versicherungsvermittlerregister erfolgen durch die Versicherungsunternehmen.

Bitte beachten Sie: Die Tätigkeitsart wird der IHK von dem Vermittler bei Antragstellung mitgeteilt. Die IHK prüft den angegebenen Status nicht. Die Einordnung der Tätigkeit hat für den Antragsteller rechtliche Konsequenzen. Die Pflichten eines Versicherungsmaklers unterscheiden sich erheblich von denen eines sog. Mehrfachagenten (Versicherungsvertreter) und der Umfang der Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO ist bei einem Makler weitergehend als bei einem Vertreter. Die gesetzlichen Definitionen von Makler, Vertreter und Berater finden sich in § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG).

Als sogenannte produktakzessorische Versicherungsvermittler werden Gewerbetreibende bezeichnet, die Versicherungen nur zusätzlich als Ergänzung zu ihrer Haupttätigkeit, die auf einem anderen Gebiet liegt, anbieten. Die Versicherung muss dabei derart in Zusammenhang mit der Hauptleistung stehen, dass sie ohne das Bestehen der Hauptleistung keinen Sinn hat (produktakzessorisch = abhängig von dem Produkt).
Konkret heißt das, dass durch die Versicherung ein Risiko abgedeckt werden muss, das aus Besitz, Gebrauch oder Inanspruchnahme einer Ware oder Dienstleistung (= die Hauptleistung) folgt. Produktakzessorische Vermittler können den Status Makler oder Vertreter haben.

Wenn die produktakzessorische Vermittlung als Vertreter erfolgt, stehen ihm drei Möglichkeiten zur Verfügung, wie er in das Versicherungsvermittlerregister eingetragen werden kann:

– über die IHK (als ungebundener Vertreter) mit Erlaubnisbefreiung oder mit Erlaubnis

– über das oder die Versicherungsunternehmen, für die der produktakzessorische Vermittler tätig ist (gebundener Vertreter).

Wird die Tätigkeit als Versicherungsmakler ausgeübt, hat der produktakzessorische Vermittler zwei Möglichkeiten, sich über die IHK eintragen zu lassen:

– mit Erlaubnisbefreiung

– mit Erlaubnis

8. Welche Voraussetzungen muss der Antragsteller für die Erlaubniserteilung erfüllen?

Persönliche Zuverlässigkeit: Regelmäßig fehlt es daran, wenn der Antragsteller in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Eigentums- oder Vermögensstraftat (z. B. Diebstahl, Unterschlagung) begangen hat.

Geordnete Vermögensverhältnisse: Daran fehlt es regelmäßig, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung: Haftungsansprüche aus beruflichem Fehlverhalten müssen mit Deckungsbeträgen von mindestens 1,13 Mio. Euro pro Schadensfall und mindestens 1,7 Mio. Euro für alle Schadensfälle eines Jahres versichert werden. Die Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, den Versicherungsvermittlern kostenlos eine Bestätigung auszustellen. Diese darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Nachweis der Sachkunde: Dazu ist in der Regel die Ablegung einer Prüfung vor einer IHK nötig.

In einer „Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis für Versicherungsvermittlung” sind die erforderlichen Nachweise im einzelnen aufgeführt.

9. Wer ist von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Erlaubnis- und Registrierungspflicht sind Gewerbetreibende, wenn

– sie nicht hauptberuflich Versicherungen vermitteln,

– sie ausschließlich Versicherungsverträge vermitteln, für die nur Kenntnisse des angebotenen Versicherungsschutzes erforderlich sind,

– sie keine Lebensversicherungen oder Versicherungen zur Abdeckung von Haftpflichtrisiken vermitteln,

– die Versicherung eine Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung darstellt und entweder das Risiko eines Defekts, eines Verlusts oder einer Beschädigung von Gütern abdeckt oder die Beschädigung, den Verlust von Gepäck oder andere Risiken im Zusammenhang mit einer bei dem Gewerbetreibenden gebuchten Reise, einschließlich Haftpflicht- oder Unfallversicherungsrisiken abdeckt, sofern die Deckung zusätzlich zur Hauptversicherungsdeckung für Risiken im Zusammenhang mit dieser Reise gewährt wird,

– die Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und

– die Gesamtlaufzeit einschließlich etwaiger Verlängerungen nicht mehr als fünf Jahre beträgt.

Sämtliche Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Ausgenommen sind auch Gewerbetreibende, die

– als Bausparkasse oder als von einer Bausparkasse beauftragter Vermittler für Bausparer als Bestandteile der Bausparverträge Versicherungen im Rahmen eines Kollektivvertrages vermitteln, die ausschließlich dazu bestimmt sind, die Rückzahlungsforderungen der Bausparkasse aus gewährten Darlehen abzusichern;

– als Zusatzleistung zur Lieferung einer Ware oder der Erbringung einer Dienstleistung im Zusammenhang mit Darlehens- und Leasingverträgen Restschuldversicherungen vermitteln, deren Jahresprämie einen Betrag von 500 Euro nicht übersteigt.

10. Unterliegen Angestellte der Erlaubnis- und Registrierungspflicht?

Erlaubnis- und Registrierungspflicht besteht nur für Gewerbetreibende. Angestellte von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern benötigen daher keine Erlaubnis und werden deshalb auch nicht in das Register eingetragen. Die Arbeitgeber müssen jedoch sicherstellen, dass die bei der Versicherungsvermittlung mitwirkenden Beschäftigten über die für ihre Tätigkeit angemessenen Qualifikationen verfügen und zuverlässig sind.

11. Wer bedarf keiner Erlaubnis, wird aber registriert?

Keiner Erlaubnis bedürfen die sog. „gebundenen Versicherungsvertreter”: Diese arbeiten nur für ein Versicherungsunternehmen bzw. für mehrere, wobei die Versicherungsprodukte nicht in Konkurrenz stehen. Die Erlaubnispflicht entfällt nur, wenn durch das oder die Versicherungsunternehmen die uneingeschränkte Haftung aus der Vermittlertätigkeit übernommen wird. Außerdem tragen sie die Verantwortung dafür, dass die Versicherungsvertreter über eine angemessene Qualifikation verfügen.
Die Registrierung bei der IHK ist allerdings auch bei diesem Personenkreis notwendig und erfolgt im Regelfall auf Veranlassung des Versicherungsvermittlers über das / die Versicherungsunternehmen. Diese Versicherungsvertreter können aber auch – alternativ – eine Erlaubnis beantragen. In diesem Falle müssen sie alle Nachweise nach Nr. 8 erbringen und bei der IHK die Eintragung in das Vermittlerregister beantragen (s. auch Ziff. 7).

12. Wer kann sich von der Erlaubnispflicht befreien lassen, wird aber registriert?

Auf Antrag können sich solche Gewerbetreibende von der Erlaubnispflicht befreien lassen, die Versicherungen als Ergänzung zu im Rahmen einer Haupttätigkeit gelieferten Waren oder Dienstleistungen („produktakzessorisch”) vermitteln, wenn

– sie unmittelbar im Auftrag eines oder mehrerer Versicherungsvermittler, die eine Erlaubnis besitzen, oder eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sind,

– sie eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen haben und

– zuverlässig sowie angemessen qualifiziert sind und in geordneten Vermögensverhältnissen leben. Als Nachweis ist eine entsprechende Erklärung des auftraggebenden Versicherungsunternehmens oder Versicherungsvermittlers ausreichend.

Auch für diese Gewerbetreibenden besteht Registrierungspflicht. Siehe dazu das Regeln für Versicherungsvermittler mit Erlaubnisbefreiung (produktakzessorische Vermittler).

13. Wer muss seine Sachkunde nachweisen?

Grundsätzlich bedarf jeder, der als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsberater tätig werden möchte, einer Erlaubnis, die wiederum nur erteilt wird, wenn der Vermittler oder Berater die notwendige Sachkunde nachweist.

Es gibt aber Ausnahmen:

– Wer als gebundener Versicherungsvertreter für ein Versicherungsunternehmen tätig ist, das für ihn die volle Haftung übernimmt, wird ohne, dass die IHK die Sachkunde überprüft, registriert. Das Versicherungsunternehmen hat allerdings sicherzustellen, dass der Vertreter über die zur Vermittlung der jeweiligen Versicherung angemessene Qualifikation verfügt.

– Wer auf Antrag von der Erlaubnis befreit worden ist, wird ebenfalls als zugelassen registriert, ohne seine Kenntnisse durch die IHK prüfen lassen zu müssen (= produktakzessorische Vermittler).

14. Welche Möglichkeiten gibt es zum Nachweis der Sachkunde?

Die Sachkunde wird grundsätzlich durch eine Sachkundeprüfung vor der IHK nachgewiesen (geprüfter Versicherungsfachmann / -frau IHK).

Wer als selbständiger oder angestellter Vermittler seit dem 31. August 2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder –berater tätig ist, bedarf keiner Sachkundeprüfung (§ 1 Abs. 4 VersVermV).

Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe stehen einer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich:

– Abschlusszeugnis eines Studiums der Rechtswissenschaft;

– Abschlusszeugnis eines betriebswirtschaftlichen Studienganges der Fachrichtung Versicherungen (Hochschulabschluss oder gleichwertiger Abschluss);

– Abschlusszeugnis als Versicherungskaufmann bzw. –frau oder Kaufmann bzw. –frau für Versicherungen und Finanzen;

– Abschlusszeugnis als Versicherungsfachwirt oder –wirtin;

– Abschlusszeugnis als Fachwirt oder –wirtin für Finanzberatung (IHK);

– Abschlusszeugnis als Fachberater (-beraterin) für Finanzdienstleistungen (IHK), wenn
a) zusätzlich ein Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann bzw. –frau und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung vorliegen, oder
b) zusätzlich eine abgeschlossene allgemeine kaufmännische Ausbildung und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung vorliegen, oder
c) zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;

– Abschlusszeugnis als Finanzfachwirt (FH), wenn zusätzlich ein abgeschlossenes weiterbildendes Zertifikatsstudium an einer deutschen Hochschule und mindestens eine einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung vorliegen;

– Abschlusszeugnis als Bank- oder Sparkassenkaufmann bzw. –frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann;

– Abschlusszeugnis als Investmentfondskaufmann bzw. – frau, wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen werden kann.
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Befähigungs- und Ausbildungsnachweise anerkannt werden, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Drittlandes ausgestellt worden sind. Ggfs. ist zusätzlich eine spezifische, auf bestimmte Sachgebiete bezogene, Sachkundeprüfung erforderlich.
Auch eine erfolgreich abgelegte Prüfung an einer Hochschule oder Berufsakademie kann ohne besondere Sachkundeprüfung die Aufnahme einer Vermittlertätigkeit eröffnen. Dies setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung nachgewiesen wird.
Die Übergangsregelung des § 19 VersVermV sieht vor, dass ein vor dem 1. Januar 2009 abgelegter Abschluss „Versicherungsfachmann bzw. –frau BWV” der erfolgreich bei der IHK abgelegten Sachkundeprüfung gleichgestellt ist. Als Nachweis ist die Urkunde über den Abschluss vorzulegen; die Vorlage des BWV-Ausweises genügt hierfür nicht.

15. Was steht im Vermittlerregister?

Im Vermittlerregister werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:

(1) der Familienname und der Vorname sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist,

(2) das Geburtsdatum

(3) die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
a) als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter,
aa) mit Erlaubnis,
ab) als gebundener Versicherungsvertreter oder
ac) mit Erlaubnisbefreiung als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
b) als Versicherungsberater mit Erlaubnis tätig wird,

(4) die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen Registerbehörde (IHK),

(5) die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift und die gesetztlichen Vertreter dieser Niederlassung,

(6) die Geschäftsanschrift,

(7) die Registrierungsnummer,

(8) bei einem sog. gebundenen Versicherungsvermittler das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen.

Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.

16. Was passiert bei fehlender Registrierung?

Grundsätzlich darf nur derjenige Gewerbetreibende Versicherungen vermitteln bzw. als Versicherungsberater tätig sein, der registriert ist. Versicherungsunternehmen dürfen nur mit Vermittlern zusammenarbeiten, die registriert sind. Die Ausübung der Tätigkeit ohne Registrierung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.

17. Was ist bei Aufnahme der Tätigkeit zu beachten?

Wer als Versicherungsvermittler oder –berater neu tätig werden möchte, muss grundsätzlich vor Aufnahme seiner Tätigkeit seine Zulassung und Registrierung bei der zuständigen IHK beantragen und u. a. seine Berufsqualifikation nachweisen.

Die Zulassung als Versicherungsvermittler oder –berater und die Eintragung im Vermittlerregister ersetzen nicht die nach § 14 GewO erforderliche Anzeige beim örtlichen Gewerbeamt über die Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit.

18. Was ist bei der Vermittlung noch zu beachten?

Der Vermittler hat umfassende schriftliche Auskunfts- und Unterrichtungspflichten gegenüber den Kunden. Er muss beim ersten Geschäftskontakt mit dem Kunden diesem u. a. seinen Namen und seine Anschrift mitteilen und angeben, ob er eine direkte oder indirekte Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital hat oder ob ein Versicherungsunternehmen an dem Unternehmen des Versicherungsvermittlers eine direkte oder indirekte Beteiligung von über 10 % an den Stimmrechten bzw. am Kapital des Unternehmens des Versicherungsvermittlers hat.

Der Vermittler muss auch die gemeinsame Registerstelle mitteilen und Informationen über Beschwerdemöglichkeiten geben. Er hat den Versicherungsnehmer nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und – unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der Prämie – zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben.

19. Wie müssen diese Informationen erfolgen?

Dem Kunden müssen die genannten Informationen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger (z. B. Diskette, CD-Rom, DVD) gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitglied-staates, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht oder wenn und soweit das Versicherungsunternehmen vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen ist die schriftliche Mitteilung unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein nachzureichen.

20. Gelten die Beratungs- und Dokumentationspflichten für alle Versicherungsvermittler?

Grundsätzlich ja. Eine Ausnahme soll bei den sog. Bagatellvermittlern gemacht werden. Begünstigt sind also die Reisebüros hinsichtlich der Vermittlung von Reisezusatzversicherungen. Aber auch andere Gewerbetreibende, die zum Beispiel im Versand- und Einzelhandel Garantieversicherungen zur Verlängerung der Gewährleistung oder im Elektrohandel Garantie- und Reparaturversicherungen vermitteln, fallen unter den neuen Befreiungstatbestand.

Die anderen Vermittlergruppen, die weder der Erlaubnis- noch der Registrierungspflicht unterliegen (Bausparverträge und Restschuldversicherungen), sind nicht befreit und müssen daher entsprechend der gesetzlichen Vorgaben beraten und dokumentieren.


Hinweis: Für die Richtigkeit der in diesem Merkblatt enthaltenen Angaben können wir trotz sorgfältiger Prüfung keine Gewähr übernehmen.

Stand: August 2010

DOKUMENT-NR. 29007

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