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Häufig gestellte handelsspezifische Fragen
1. Gewerbeanzeige nach § 14 GewO
2. Reisegewerbekarte
3. Automatenaufstellung und Umfang der Anzeigepflicht
4. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Ausländer
5. Erlaubnisverfahren für Makler, Bauträger und Baubetreuuer
6. Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
1. Gewerbeanzeige nach § 14 GewO
Welche Vorgänge sind nach der Gewerbeordnung anzeigepflichtig?
Die Aufnahme eines Gewerbes (Neuerrichtung, Übernahme eines bestehenden Betriebes, Eintritt als geschäftsführender Gesellschafter in eine GmbH oder als Inhaber bzw. Komplementär einer Personengesellschaft) ist nach § 14 GewO angezeigepflichtig. Gleiches gilt für die Errichtung von Zweigniederlassungen und unselbständigen Zweigstellen. Bei Änderung der Betriebstätigkeit (z.B. Umwandlung eines Großhandels in einen Einzelhandel), Erweiterung der Betriebstätigkeit (z.B. Erweiterung eines Großhandels um einen Einzelhandel) oder Verlegung des Betriebes muss eine Gewerbeummeldung, bei vollständiger Aufgabe des gesamten Betriebes, bei teilweiser Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z.B. Aufgabe einer Niederlassung) oder bei Aufgabe eines weiterhin bestehenden Betriebes (z.B. wegen Verkauf, Verpachtung, Erbfolge) eine Gewerbeabmeldung erfolgen.
Welches ist die zuständige Behörde?
Zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen sind die Gewerbe- bzw. Ordnungsämter der Städte Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen:
Stadt Essen, Stadtsteueramt – Gewerbemeldestelle
Porscheplatz 1 / Rathaus, Zimmer 17.24/17.25
45127 Essen
Fon: A – B 0201 88-22205, C – Heik 0201 88-22206, Heil – L 0201 88-22212, M – Schli 0201 88-22207, Schlo – Z 0201 88-22208
Stadt Mülheim an der Ruhr, Ordnungsamt – Gewerbemeldestelle -
Viktoriastr. 17-19
45468 Mülheim an der Ruhr
Fon: 0208 455-3234
Stadt Oberhausen, Gewerbemeldestelle
Technisches Rathaus
Bahnhofstr. 66
46042 Oberhausen
Fon: 0208 825-2497
In welcher Form muss die Anzeige erfolgen?
Die Anzeige muss gemäß der detaillierten Regelung in § 14 Abs. 4 GewO auf Vordrucken erfolgen. Beizufügen ist bei einer Erstanmeldung oder Änderung einer in einem Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firma eine Kopie des aktuellen Registerauszuges. Gewerbetreibende ohne Wohnsitz in Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen müssen als Nachweis ihrer Wohnanschrift außerdem eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses mit Meldebescheinigung beifügen.
Was ist außerdem zu beachten?
Eine Gewerbeanzeige nach § 14 GewO gilt gleichzeitig als Anzeige nach § 138 Abs. 1 der Abgabenordnung. Das für den angemeldeten Betrieb zuständige Finanzamt wird über den Inhalt der Anzeige unverzüglich unterrichtet, so dass dort eine zusätzliche Anzeige nicht vorgenommen werden muss.
Zu beachten ist außerdem, dass die Bescheinigung nicht zum Beginn, zur Änderung, Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes berechtigt, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in der Handwerksrolle notwendig ist. Zuwiderhandlungen gegen eine Anzeige- oder Erlaubnispflicht oder eine Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle können mit Geldbuße geahndet werden.
Siehe auch Gewerbeanmeldung und erlaubnispflichtige Gewerbe.
Wann wird ein Reisegewerbe ausgeübt und ist es erlaubnispflichtig?
Ein Reisegewerbe betreibt, wer in eigener Person außerhalb der Räume seiner gewerblichen Niederlassung oder, ohne eine solche zu haben, ohne vorhergehende Bestellung Waren ankauft, Waren oder gewerbliche Leistungen anbietet oder Bestellungen darauf aufsucht oder selbständig unterhaltende Tätigkeiten, als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt. Nach § 55 Abs. 2 GewO bedarf der Reisegewerbetreibende hierzu in der Regel einer Erlaubnis (Ausnahmen sind in §§ 55 a und 55 b GewO geregelt), die in der Form einer Reisegewerbekarte erteilt wird.
Welches ist die zuständige Erlaubnisbehörde?
Beantragt wird die Erteilung einer Reisegewerbekarte bei den unteren Verwaltungsbehörden (Ordnungsamt oder Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung). Die Reisegewerbekarte ist zu erteilen, wenn der Behörde keine Tatsachen bekannt sind, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die beabsichtigte Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
Einen Katalog von im Reisegewerbe verbotenen Betätigungen (z.B. Vermittlung von Darlehen, Vertrieb bestimmter Waren wie Edelmetalle, Wertpapiere u.a.) enthält § 56 GewO.
Welches sind die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung der Erlaubnis?
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
3. Automatenaufstellung und Umfang der Anzeigepflicht
Was ist beim Aufstellen eines Automaten zu beachten?
Wer die Aufstellung von Waren-, Leistungs- und Unterhaltungsautomaten jeder Art als selbständiges Gewerbe betreibt, d.h. ohne räumlichen oder sachlichen Zusammenhang mit seiner gewerblichen Niederlassung, hat die Anzeige nach § 14 I GewO allen Behörden zu erstatten, in deren Zuständigkeitsbereich Automaten aufgestellt werden. Eine Anzeige ist nur bei erstmaliger Aufstellung eines Automaten innerhalb eines Zuständigkeitsbereichs einer Behörde erforderlich, nicht aber bei Aufstellung weiterer Automaten im selben Bezirk. Dies bedeutet zugleich, dass die innerbezirkliche Ortsveränderung eines Automaten nicht anzeigepflichtig ist.
4. Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch Ausländer
Welches sind die Voraussetzungen zur Einreise in die BRD?
Wer als Angehöriger eines Staates, welcher nicht Mitglied der EU bzw. des EWR ist, einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten oder die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbar unselbständigen Erwerbstätigkeit in der BRD plant, muss beachten, dass grundsätzlich vor einer Einreise in die BRD die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung erforderlich ist (Staatsbürger der Schweiz und der USA können abweichend von dieser allgemeingültigen Regelung eine Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen).
Die Aufenthaltsgenehmigung in der Form eines Visums muss bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) beantragt werden; von dort wird der Antrag anschließend an die zuständige Ausländerbehörde in Deutschland weitergeleitet.
Welches sind die Voraussetzungen zur Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit durch einen Ausländer?
Die Ausländerbehörde zieht bei der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Visums örtliche Organisationen der Wirtschaft und die Verwaltung hinzu. Die Entscheidung, ob eine Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage verbunden wird, daß eine selbständige Erwerbstätigkeit oder vergleichbar unselbständige Erwerbstätigkeit (Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglied, Prokurist, Generalbevollmächtigter sind Beispiele unselbständiger Erwerbstätigkeiten, die mit einer selbständigen Erwerbstätigkeit vergleichbar sind) nicht gestattet wird, orientiert sich grundlegend an Verwaltungsvorschriften.
Demzufolge muss ein „besonderes örtliches Bedürfnis” oder ein „übergeordnetes wirtschaftliches Interesse” an der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. Ein „übergeordnetes wirtschaftliches Interesse” ist unter anderem anzunehmen bei erheblichen Investitionen, der Schaffung oder Sicherung einer nennenswerten Zahl von Arbeitsplätzen und/oder der nachhaltigen Verbesserung der Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen. Für das Vorliegen eines „besonderen örtlichen Bedürfnisses” ist vor allem die Versorgungslage am Markt maßgeblich.
Soweit sich der Ausländer bereits in Deutschland aufhält und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis mit der Auflage der Unzulässigkeit der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist, kann er bei der zuständigen Behörde die Streichung dieser Auflage beantragen.
Welches ist die zuständige Behörde?
Zuständige Behörden sind die unteren Verwaltungsbehörden:
Oberbürgermeister der Stadt Essen
Einwohneramt, Ausländerbehörde
Schederhofstr. 45
45145 Essen
Fon: 0201 88-0
Oberbürgermeisterin der Stadt Mülheim an der Ruhr
Ordnungsamt
Viktoriastr. 17-19
45468 Mülheim an der Ruhr
Fon: 0208 455-0.
Oberbürgermeister der Stadt Oberhausen
Fachbereich Ausländerangelegenheiten, Technisches Rathaus
Bahnhofstr. 66
46145 Oberhausen
Fon: 0208 825-1
5. Erlaubnisverfahren für Makler, Bauträger, Baubetreuer nach § 34 c GewO
Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Wer ist Erlaubnisnehmer?
Antragsberechtigt und damit Adressaten der Erlaubnis sind natürliche und juristische Personen. Üben mehrere Personen eine oder mehrere der in § 34 c GewO genannten Tätigkeiten aus, so benötigt jeder von ihnen eine entsprechende Erlaubnis. Ist ein Gewerbetreibender eine juristische Person (z.B. GmbH, AG), so ist sie antragsberechtigt. Bei Personengesellschaften ohne eigene Rechtspersönlichkeit (z.B. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, OHG, KG einschl. GmbH & Co. KG) ist eine Erlaubnis für jeden geschäftsführungsbefugten Gesellschafter erforderlich, dies gilt auch hinsichtlich der Kommanditisten, sofern sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen und damit als Gewerbetreibende anzusehen sind. Diese Gesellschaften als solche können im Gegensatz zur juristischen Person keine Erlaubnis erhalten.
Welches ist die zuständige Erlaubnisbehörde und unter welchen Voraussetzungen kann die Erlaubnis versagt werden?
Zuständige Behörde ist die untere Verwaltungsbehörde (Ordnungsamt oder Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung). Diese hat die Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt.
Vor der Erteilung der Erlaubnis kann die Erlaubnisbehörde die Industrie- und Handelskammer hören.
Welches sind die erforderlichen Unterlagen für die Beantragung der Erlaubnis?
Der Antrag ist auf einem Formblatt zu stellen. Beizufügen sind regelmäßig folgende Unterlagen:
6. Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
Was ist beim Verkauf von Arzneimitteln zu beachten?
Grundsätzlich dürfen Arzneimittel im Einzelhandel nur in Apotheken in den Verkehr gebracht werden. Außerhalb von Apotheken dürfen nur sogenannte freiverkäufliche Arzneimittel vertrieben werden. Für den Verkauf von freiverkäuflichen Arzneimitteln bedarf es grundsätzlich der Sachkenntnis des Unternehmers bzw. einer von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragten Person.
Welche Gruppen von freiverkäuflichen Arzneimitteln können unterschieden werden?
Bei den freiverkäuflichen Arzneimitteln können drei Gruppen unterschieden werden:
Wie kann die Sachkunde nachgewiesen werden?
Als Sachkenntnisnachweis werden bestimmte Prüfungszeugnisse über eine abgeleistete berufliche Ausbildung und „sonstige Nachweise” im Sinne der §§ 10,11 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln anerkannt.
Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, muss eine Sachkenntnisprüfung vor einem Prüfungsausschuss einer Industrie- und Handelskammer ablegen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich dabei nach dem Beschäftigungsort bzw. der Ausbildungsstätte des Bewerbers oder danach, wo der Bewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte.
Die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus § 4 der Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.
Industrie- und Handelskammer für Essen,
Mülheim an der Ruhr, Oberhausen zu Essen
Am Waldthausenpark 2
45127 Essen
Postadresse: 45117 Essen
Fon: 0201 / 1892 - 0
Fax: 0201 / 1892 - 172
E-Mail: ihkessen@essen.ihk.de
Internet: www.essen.ihk24.de
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