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PRESSE/PUBLIKATION

IHK: Osterfeiertage und gewerbliches Handeln

Die IHK zu Essen weist darauf hin, dass für den „stillen Feiertag“ Karfreitag und für den Vorabend zu Karfreitag wieder besondere Vorschriften des Feiertagsgesetzes Nordrhein-Westfalen gelten.

Am Gründonnerstag, 5. April 2012, sind ab 18 Uhr jegliche öffentliche Tanzveranstaltungen verboten.

Von Karfreitag, 6. April, bis Karsamstag, 7. April 2012, 6 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt. Hierzu zählen insbesondere Märkte, gewerbliche Ausstellungen, sportliche Veranstaltungen, Leistungsshows, Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische und artistische Darbietungen, alle Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmestellen.

Darüber hinaus müssen an Karfreitag - wie an allen Sonn- und Feiertagen - auch Videotheken und Autowaschanlagen geschlossen bleiben. Ebenso verbietet das Feiertagsgesetz am Karfreitag Wohnungsumzüge. Gesetzlich nicht verboten sind hingegen Kunstausstellungen, Kunstführungen, Tierschauen und ähnliche Veranstaltungen, öffnen dürfen auch Museen.

Zulässig sind überdies Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters.

Die IHK empfiehlt allen Betreiber von Gaststätten, Spielhallen, Wettannahmestellen, Tanzlokalen, Diskotheken und anderen Veranstaltern von Theater- und Musikaufführungen sowie den sonstigen betroffenen Gewerbetreibenden, diese Verbote zu beachten, da ansonsten Geldbußen festgesetzt werden können.

Für die Überwachung der Bestimmungen zum Feiertagsgesetz ist das jeweilige städtische Ordnungsamt zuständig, in dessen Verantwortungsbereich der Verstoß erfolgt.

IHK-Ansprechpartner: Andreas Zaunbrecher, Tel.: 0201/18 92-208,
E-Mail: andreas.zaunbrecher@essen.ihk.de

DOKUMENT-NR. 85284

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