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VERKEHR UND LOGISTIK

Abfalltransporte

Abfälle zur Beseitigung dürfen grundsätzlich nur mit Genehmigung (Transportgenehmigung) der zuständigen Behörde gewerbsmäßig eingesammelt oder befördert werden (§ 49 I KrW-/AbfG). Gemäß § 50 Abs. 2 KrW-/AbfG und § 1 Transportgenehmigungsverordnung (TgV) ist auch das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern von gefährlichen Abfällen zur Verwertung genehmigungsbedürftig.

Weitere Informationen zu den Erteilungsvoraussetzungen können Sie einem Informationsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf entnehmen (siehe: Externe Links). Welche Behörden im Bezirk der IHK zu Essen für die Erteilung der Transportgenehmigung nach § 49 KrW-/AbfG zuständig sind, ist aus einer Übersicht ersichtlich, die Sie im Download-Bereich herunterladen können.

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