IHK24
Eine Voraussetzung zur Zulassung zu den BKrFQG-Prüfungen ist, dass der Prüfling die Teilnahme an einem Lehrgang bei einer "anerkannten Ausbildungsstätte" i. S. des § 7 I BKrFQG nachweist.
Sofern Sie bisher noch nicht in unserem IHK-Bezirk (Städte Essen, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen) Schulungen durchgeführt haben bzw. bisher noch kein von Ihnen geschulter Teilnehmer im Hause der IHK zu Essen eine Prüfung abgelegt hat, dürfen wir Sie bitten, uns - auf freiwilliger Basis - Informationen zu Ihrer Ausbildungsstätte zu geben sowie Ihre Ausbildungsberechtigung nach § 7 I BKrFQG nachzuweisen.
Ferner dürfen wir Sie um Beachtung der auf dieser Internetseite eingestellten "Informationen und Hinweise für BKrFQG-Schulungsveranstalter" bitten.
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