Die Europäische Kommission hat mit Beschluss vom 14.12.2009 ein geändertes EU-einheitliches Formblatt zum Nachweis von Urlaubs-, Krankheitstagen und anderen berücksichtigungsfreien Tagen verabschiedet. Dieses ersetzt mit das mit Entscheidung 2007/230/EG vom 12.04.2007 (ABl. L 99 vom 14.04.2007) bekannt gegebene bisherige Formblatt. Die Veröffentlichung des neuen Formblattes im EU-Amtsblatt erfolgte am 16.12.2009 (ABl. EU L 330 v. 16.12.2009, S. 80). Nach eigenen Aussagen der Kommission hat sich das bisherige Formblatt als unzureichend erwiesen, da es nicht alle Fälle abdeckt, in denen es technisch nicht möglich ist, die Fahrertätigkeit mit dem Kontrollgerät zu erfassen.
Die Kommission gibt in ihrer Entscheidung selbst ausdrücklich den Hinweis, dass das Formblatt zur Bescheinigung „... nur verwendet werden (sollte), wenn aus objektiven technischen Gründen anhand der Fahrtenschreiberaufzeichnungen nicht belegt werden kann, dass die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 eingehalten wurden” [vgl. Erwägungsgrund (4) im Beschluss
der Kommission vom 14.12.2009 (ABl. EU 2009 L 330 S. 80)].
Seit dem Tag der Veröffentlichung ist das neue Formblatt in allen Mitgliedstaaten, wenn es im Rahmen von Straßenkontrollen vorgelegt wird, von den entsprechenden Kontrollbehörden zu akzeptieren.
Auf der Internetseite der Kommission ist das neue Formblatt in sämtlichen Amtssprachen erhältlich (siehe "Externe Links").
Nebenstehend finden Sie darüber hinaus die Entscheidung der Kommission, die Anwendungsleitlinie Nr. 5 der Kommission hierzu sowie ein veränderbares Word-Dokument der deutschen Vorlage abrufen. Ferner gibt Ihnen ein Auszug aus dem Newsletter Verkehr 2/2010 weitere nützliche Hinweise und Erläuterungen zu dem neuen Vordruck.
Da das Formblatt mit der Anpassung auch als Nachweis eingesetzt werden kann, wenn der Fahrer „andere Tätigkeiten als Lenktätigkeit ausgeführt hat”, ist es nun für sämtliche Fälle verwendbar, die in Deutschland gemäß § 20 FPersV (sog. "Bestätigung über berücksichtigungsfreie Tage") einer Nachweispflicht unterliegen.