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VERKEHR UND LOGISTIK

Arbeitszeiten für das Fahrpersonal nach § 21a ArbZG

Seit dem 1. September 2006 sind – nach der nationalen Umsetzung der sog. „Fahrer-Arbeitzeit-Richtlinie” 2002/15/EG – zusätzlich zu den speziellen Lenk- und Ruhezeiten die neuen arbeitszeitrechtlichen Beschränkungen des § 21a des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zu beachten. Diese Regelungen haben erhebliche Auswirkungen auf die Arbeitsorganisation und Tourenplanungen. § 21a ArbZG (siehe „externe Links”) enthält u.a. eine neue wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (mit Verlängerungsmöglichkeit unter Gewährung eines Ausgleiches) und eine spezielle Definition des Arbeitszeitbegriffes für das Fahrpersonal.

Die IHK zu Essen hat die rechtlichen, organisatorischen und entgeltbezogenen Auswirkungen, das Zusammenwirken des neuen § 21a ArbZG mit den Lenk- und Ruhezeiten-Vorschriften, praktische Lösungskonzepte und Empfehlungen und die Kontrollpraxis der Arbeitsschutzverwaltung in drei IHK-Gemeinschaftsveranstaltungen am im Oktober und November 2006 in der IHK zu Essen vorgestellt.

Interessenten haben die Möglichkeit, sich das 84-seitige Skript zu der Veranstaltung über den nebenstehend aufgeführten Link herunterzuladen.

IHK24

Einbeziehung bzw. Ausschluss ”selbständiger Kraftfahrer” in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG


Die Richtlinie 2002/15/EG sollte ab dem 23.03.2009 auch auf den „selbständigen Kraftfahrer“ Anwendung finden (vgl. Art. 2 I S. 2 Richtlinie 2002/15/EG). Auf der Grundlage eines Berichts sollte die Kommission gem. Art. 2 I S. 6 der Richtlinie 2002/15/EG einen Vorschlag mit dem Ziel vorlegen, entweder die Bedingungen für die Einbeziehung selbständiger Kraftfahrer in den Geltungsbereich der Richtlinie oder deren Ausschluss festzulegen.

Das Europäische Parlament hatte am 15. Juni 2010 einen entsprechenden Vorschlag der Kommission zum Ausschluss selbständiger Kraftfahrer aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie abgelehnt und die Kommission zugleich aufgefordert, einen neuen Vorschlag vorzulegen. Diese hatte ihren Legislativvorschlag im Juli 2011 zurückgezogen (ABl. C 225 vom 30.07.2011, S. 6) und trotz der Bitte des Parlaments noch keinen neuen Vorschlag vorgelegt.

Die Bundesregierung hält die Einbeziehung von echten Selbständigen in Arbeitszeitregelungen, die über die Lenk- und Ruhezeiten hinaus gehen, auf Grund der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 561/2006 aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht für geboten und für einen Fremdkörper im geltenden Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Sie setze sich daher zusammen mit anderen Mitgliedstaaten dafür ein, dass die Kommission einen neuen Vorschlag vorlege. Da nicht absehbar sei, ob und wann die Kommission einen neuen Vorschlag vorlege, bedürfe es nunmehr – ungeachtet dieser Bedenken – einer Anpassung des deutschen Rechts.

Die Bundesregierung hat daher am 30.12.2011 den Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern (BR-Drucks. 858/11) in den Bundesrat eingebracht (siehe Download-Bereich).

Nach dem Gesetz darf der selbständige Kraftfahrer u.a. eine Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten (vgl. § 3 des Entwurfs). Er kann seine Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden verlängern, wenn er innerhalb von vier Kalendermonaten im Durchschnitt nicht mehr als 48 Stunden wöchentlich arbeitet.  Leistet der selbständige Kraftfahrer Nachtarbeit, darf er in einem Zeitraum von jeweils 24 Stunden nicht länger als zehn Stunden arbeiten. mehr

DOKUMENT-NR. 11696

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