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IHK24

Informationen für Gefahrgutfahrer

Führer von Fahrzeugen, mit denen gefährliche Güter befördert werden, müssen gemäß Kapitel 8.2 ADR im Besitz einer ADR-Bescheinigung sein. Diese wird von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt. Voraussetzung ist, dass der Fahrzeugführer an einem Schulungskurs teilgenommen und die dazugehörige Prüfung bestanden hat. Alle Gefahrgutfahrer sind verpflichtet, einen Basiskurs zu absolvieren. Damit ist im Kern das Ziel verbunden, die sich mit der Beförderung gefährlicher Güter ergebenden Gefahren bewusst zu machen. Zusätzlich kann die Aneignung von weiterem Know-how in Aufbaukursen für Fahrzeugführer notwendig sein, die z. B. Gefahrguttransporte in Tanks oder von explosiven und radioaktiven Stoffen durchführen wollen. Die Geltungsdauer der Bescheinigung beträgt fünf Jahre. Eine Erneuerung ist nach Besuch einer entsprechenden Auffrischungsschulung und Bestehen der Prüfung möglich. Die jeweiligen Inhalte wie auch der Umfang der Schulungen sind in Kursplänen festgelegt, die zentral vom Deutschen Industrie- und Handelskammertag herausgegeben werden. Die Schulungen müssen von der Industrie- und Handelskammer anerkannt sein und werden von bestimmten Veranstaltern angeboten. Die Prüfungen werden im Regelfall vor Ort von der Industrie- und Handelskammer abgenommen. Nähere Details über die Schulungen, Prüfungen, Ausstellung der Bescheinigung und die Schulungsveranstalter im Kammerbezirk sind im Download-Bereich abrufbar. 

DOKUMENT-NR. 71941

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