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Gewerblicher Güterkraftverkehr
Erlaubnispflicht im gewerblichen Güterkraftverkehr
Wer als Unternehmer gewerblichen Güterkraftverkehr mit Kraftfahrzeugen (insbes. Pkw und Lkw) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t (einschließlich Anhänger) betreiben will, benötigt dazu eine Erlaubnis/Lizenz der hierfür zuständigen Verkehrsbehörde (siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter "Existenzgründung im Güterkraftverkehrsgewerbe").
Eine Voraussetzung zur Erlangung der Güterkraftverkehrserlaubnis bzw. der Gemeinschaftszlizenz ist u.a. der Nachweis der fachlichen Eignung. Dieser kann nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 sowie der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr (GBZugV) erbracht werden durch ...
- ... eine Fachkundeprüfung vor der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer (die IHK zu Essen ist zuständig für die Städte Essen, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen) oder
- ... eine gleichwertige Abschlussprüfung (siehe nachfolgenden Artikel "gleichwertige Abschlussprüfungen nach § 7 GBZugV") oder ...
- ... den Nachweis einer mindestens zehnjährigen, ohne Unterbrechung im Zeitraum vor dem 04.12.2009 in einem oder in mehreren Mitgliedstaaten ausgegeübten, leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (siehe nachfolgenden Artikel "Anerkennung einer leitenden Tätigkeit nach § 8 GBZugV" ).
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Informationen zur IHK-Fachkundeprüfung nach dem GüKG/der GBZugV für angehende Güterkraftverkehrsunternehmer.
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Welche Abschlussprüfungen - neben einer bestandenen IHK-Fachkundeprüfung - auch als Nachweis der fachlichen Eignung gelten, erfahren Sie hier.
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Der Nachweis der fachlichen Eignung kann seit dem 04.12.2011 unter bestimmten Voraussetzungen auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen erbracht werden [vgl. Art. 9 VO (EG) Nr. 1071/2009 i.V.m. § 8 GBZugV].
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Was Sie als angehender Güterkraftverkehrsunternehmer im Rahmen Ihrer Existenzgründung zu beachten haben, erfahren Sie hier.
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