I. Anmeldepflicht zur Werkverkehrsdatei
Der Werkverkehr unterliegt – im Gegensatz zum gewerblichen Güterkraftverkehr – keiner Erlaubnispflicht. Vor Beginn der ersten Beförderung haben sich Werkverkehr betreibende Unternehmen jedoch beim Bundesamt für Güterverkehr (BAG) zur Werkverkehrsdatei anzumelden. Das BAG führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Zügen (Lastkraftwagen und Anhänger) und Sattelkraftfahrzeugen durchführen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt.
Werkverkehr ist nach § 1 II GüKG Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein.
- Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder - zum Eigengebrauch - außerhalb des Unternehmens dienen.
- Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden oder von Personal, das dem Unternehmen im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt worden ist.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Den Bestimmungen über den Werkverkehr unterliegt nach § 1 III GüKG auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler und Kommissionäre, soweit
- deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht,
- die Voraussetzungen nach § 1 II Nr. 2 bis 4 GüKG (siehe oben) vorliegen und
- ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreiten darf.
Der Werkverkehr, der die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, unterliegt keiner Versicherungspflicht (§ 9 GüKG), wie dies im gewerblichen Güterkraftverkehr in Form einer Güterschadenhaftpflichtversicherung nach § 7a GüKG vorgeschrieben ist.
Unternehmen, die bereits nach dem bis zum 30.06.1998 geltenden Recht beim Einsatz von Lastkraftwagen mit mehr als 4 t Nutzlast oder eine Zugmaschine mit einer Leistung über 40 kW für Beförderungen im Werkfernverkehr einsetzten und ihrer diesbezüglichen Meldepflicht nachgekommen sind, gelten bereits als „angemeldet“ im Sinne des im Jahre 1998 zuletzt neu gefassten GüKG.
Die Anmeldung hat auf einem Formblatt des BAG zu erfolgen; das BAG gibt hierzu entsprechende Erläuterungen (siehe externe Links).
In NRW ist folgende Außenstelle des BAG für die Führung der Werkverkehrsdatei zuständig:
BAG
Außenstelle Münster
Postfach 20 11 54, 48092 Münster
Grevener Straße 129, 48159 Münster
Telefon: 02 51 / 5 34 05 – 0
Ansprechpartner (Durchwahl): Frau Schölling (-71) bzw. Herr Güttler (-60)
Telefax: 02 51 / 5 34 05 – 29
Die IHK empfiehlt, bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland eine Ablichtung der Anmeldung beim Bundesamt sowie weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine etc.) mitzuführen, um den zeitlichen Aufenthalt bei etwaigen Straßenkontrollen möglichst gering zu halten.
II. Änderungsmitteilung und Abmeldung zur Werkverkehrsdatei
Gemäß § 15 a V GüKG sind die Unternehmen verpflichtet, Änderungen der Unternehmensangaben, insbesondere Veränderungen bei der Anzahl der Niederlassungen und dauerhafte Veränderungen ihres Fahrzeugbestandes, unverzüglich dem Bundesamt zu melden (Änderungsmitteilung)
Sofern kein Werkverkehr mehr betrieben wird, ist das Unternehmen unverzüglich gemäß § 15 a VI GüKG beim Bundesamt abzumelden (Abmeldung).
III. Gewerblicher Güterkraftverkehr
Sofern Sie bei der Überprüfung der unter Ziffer 1 genannten Voraussetzungen festgestellt haben sollten, dass eine oder mehrere der in § 1 II oder III GüKG genannten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, handelt es sich um gewerblichen Güterkraftverkehr (vgl. § 1 IV GüKG) mit der Folge, dass der Unternehmer eine entsprechende Berechtigung (Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz) zu beantragen und bestimmte Berufszugangs-Voraussetzungen zu erfüllen hat. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der IHK (Mehr zum Thema).